{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-08-21_5_StR_379_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-08-21","aktenzeichen":"5 StR 379/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 379/96 Ad\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. August 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nUne Fo aus zw.\ngeboren am EB 1956 in cm,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. August 1996 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom\n\n11. Oktober 1995 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die\nVerfahrensrügen nicht ankommt. Zur Rüge nach\n\nS 247, S 338 Nr. 5 StPO verweist der Senat allerdings auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit der Anwesenheit\ndes Angeklagten bei der Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung des in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen (vgl. nur BGHR StPo\n\nS 247 Abwesenheit 1 und 3; aber auch Basdorf in\nFestschrift für Hannskarl Salger 1994 Ss. 203).\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist\njedenfalls lückenhaft. Die Strafkammer verwertet\ndabei das der Hauptverhandlung vorangegangene\n\n- vergebliche - Bemühen des Angeklagten, Falschaussagen zu seinem Vorteil zu veranlassen. Sie erläutert indes schon nicht näher, zu welchen Aussagen der Beschwerdeführer zu seinem eigenen Vorteil\nund zum Nachteil des Mitangeklagten die Zeugin\nHB sedrängt haben soll; dies ist angesichts des\nUmstands, daß der Angeklagte selbst von Geldforderungen an den Geschädigten gar nichts gesehen haben will, auch aus dem Urteilszusammenhang für den\nSenat nicht ersichtlich. Daß der Angeklagte darüber hinaus auch den Geschädigten und den Mitangeklagten nicht nur für den Fall belastender Aussagen pauschal bedrohte, sondern auch bei ihnen \"ein\nbestimmtes Aussageverhalten zu erreichen\" suchte\n(UA S. 6), wird überhaupt nicht näher belegt; der\nGegenstand eines erstrebten abgestimmten Aussageverhaltens ist auch aus dem Urteilszusammenhang\nnicht ersichtlich, solches erscheint danach vielmehr eher fernliegend. Damit bleibt ein zum Nachteil des Angeklagten herangezogenes Indiz unzureichend belegt. Es kann offenbleiben, ob in diesem\nZusammenhang sogar ein Zirkelschluß der Kammer zu\nbesorgen ist, sofern Einwirkungen des Angeklagten\nauf Zeugen als von deren Angaben unabhängiges weiters Indiz verwertet werden, obgleich die Erkenntnis hierüber nur auf die Aussagen eben dieser Zeugen zurückgeht.\n\nBei der hier gegebenen Sach- und Beweislage wird\nein neuer Tatrichter die Feststellungen zum Tathergang und insbesondere auch die unterschiedlichen relevanten Bekundungen hierzu konkreter darzustellen haben. Sollte auch der neue Tatrichter\nfeststellen, daß der Angeklagte den Geschädigten\nunter Einsatz von Gewalt zur nicht geschuldeten\nHerausgabe von Geld genötigt hat, wird die erneute\nFeststellung, daß dabei ein bissiger Hund gezielt\nals Nötigungsmittel eingesetzt wurde, die Anwendung des S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigen.\nAndererseits werden die Erwägungen der Revision\nzur Notwendigkeit einer Prüfung der Anwendung des\n§ 21 StGB zu berücksichtigen sein. Die Feststellungen zu den in der DDR erfolgten Vorstrafen des\nBeschwerdeführers (UA S. 2 f.) lassen besorgen,\ndaß deren erhebliche strafschärfende Berücksichtigung fehlsam wäre (vgl. BGHSt 38, 71). Der unverständlich lange zeitliche Abstand zwischen der\nnach dem Sachverhalt einfach gelagerten Tat und\nihrer Aburteilung sowie - darüber hinaus - dessen\nnaheliegende Ursache in einer erheblichen Verfahrensverzögerung werden nach Maßgabe der Grundsätze\nvon BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrenverzögerung 7\nzu beachten sein.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-21/5-str-379-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-21/5-str-379-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.045607+00:00"}}