{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-08-21_5_StR_368_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-08-21","aktenzeichen":"5 StR 368/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 368/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. August 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nNana Kvame A > zus m,\ngeboren am ib 1965 in Ag (chana),,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. August 1996 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten I 3 3 \\ gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n27. Juni 1995 wird nach $S 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\ninsoweit entstandenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:\n\nDie Verfahrensrüge ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Die Eigenmächtigkeit des Ausbleibens des Angeklagten 2 vom Ortstermin\nergibt sich ohne weiteres daraus, daß er sich auch\nnach dem Hinweis des Vorsitzenden auf seine gesetzliche Verpflichtung weigerte, daran teilzunehmen. Der Umstand, daß eine - naheliegend konkret\nunverhältnismäßige - Verhaftung des Angeklagten\nnicht angedroht oder gar vollzogen wurde, war hier\nnicht als Duldung des Ausbleibens mißzuverstehen\nund konnte damit die ersichtlich sachgerechte Reaktion der Anwendung des § 231 Abs. 2 StPO nicht\nin Zweifel ziehen.\n\nAd\n\nB\n\n/\n\nDer lange Zeitablauf seit Begehung der Taten und\ndie Verfahrensverzögerung sind vom Landgericht\nausreichend belegt (UA S. 11 £., 76 £.) und bei\nder Strafbemessung ersichtlich in erheblichem Maße\nmildernd bewertet worden. Daß Art und Ausmaß der\nBerücksichtigung nicht näher bestimmt sind (vgl.\nBGHR StGB $S 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7,\n\n§ 54 Bemessung 2 m.w.N), ist unschädlich; der Senat entnimmt der gegen den Angeklagten insgesamt\nverhängten Sanktion mit Blick auf das beträchtliche Gewicht der abgeurteilten Taten sicher, daß\ndiese Umstände bei der Strafzumessung hier ausreichend berücksichtigt worden sind. Der Umstand der\nspäten Übersendung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Revisionsgericht ist - wenngleich die dadurch bedingte weitere Verzögerung\ngerade nach dem vorangegangenen Verfahrensablauf\nunbedingt hätte vermieden werden sollen - nicht\nvon solchem Gewicht, daß das Revisonsgericht hierauf im Sinne von BGHR StGB S 46 Abs. 2 Verfahrens-\n\nverzögerung 8 und BGH, Beschluß vom 15. Mai 1996\n- 2 StR 119/96 - weiter strafmildernd zu reagieren\nhätte. Die Sanktion ist bei dem Gewicht der Taten\n\nso gering, daß eine weitere Milderung unvertretbar\nwäre.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-21/5-str-368-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-21/5-str-368-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.026664+00:00"}}