{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-08-21_5_StR_360_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-08-21","aktenzeichen":"5 StR 360/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 360/96 ARE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. August 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nPeter A > zu: ro.\ngeboren am m 1553 in vg.\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. August 1996 beschlossen:\n\nRD\nPd we\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Potsdam vom 21. Dezember 1995\n\nwird nach S 349 Abs. 2 StPo als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDer Senat merkt folgendes an:\n\n1. Das von dem Tatrichter angeführte Leistungsverhalten des Angeklagten ist im Hinblick auf die Annahme voll erhalten gebliebener Steuerungsfähigkeit hier nicht aussagekräftig. Darauf kommt es\naber nicht an. Wegen der wechselnden Angaben des\nAngeklagten zu seinen Trinkmengen hat die Strafkammer keine sicheren Feststellungen zu seiner alkoholischen Beeinträchtigung getroffen. Der Tatrichter hat dabei unterlassen, Angaben dazu zu machen, von welcher maximalen Blutalkoholkonzentration er ausgeht. Der Senat entnimmt aber dem Urteilszusammenhang, daß die Strafkammer allenfalls\ndie ursprünglichen Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholgenuß für zutreffend hält und daß auf\ndieser Grundlage die Anwendung des § 21 StGB ausgeschlossen ist. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Die von dem Tatrichter im Rahmen der Erörterungen zu § 213 StGB angewendeten vermeintlichen Erfahrungssätze begegnen erheblichen Bedenken. Der\nSenat entnimmt aber dem Urteilszusammenhang, daß\ndie Strafkammer letztlich allein aufgrund der sonstigen Indizien für ausgeschlossen hält, daß der\nAngeklagte durch eine Beleidigung des Opfers zur\nTat hingerissen worden ist. Im übrigen wären Äußerungen des Opfers, wie sie der Angeklagte behauptet, nicht geeignet, den Provokationstatbestand\ndes $S 213 StGB, erste Alternative, zu erfüllen.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-21/5-str-360-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-21/5-str-360-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.008455+00:00"}}