{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-08-13_5_StR_248_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-08-13","aktenzeichen":"5 StR 248/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 248/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. August 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nSemi CO DH aus re.\ndort geboren am «> 1973,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 1996 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten OB sesen das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Soweit dem Angeklagten og\n=> mit der Anklage tatmehrheitlich die Beteiligung am Raub zum Nachteil des Zeugen KB\nvorgeworfen worden ist, wird das Verfahren auf\nAntrag des Generalbundesanwalts nach § 154\n\nAbs. 2 StPO eingestellt. Insoweit fallen die\nKosten des Verfahrens und die dem Angeklagten\nED) entstandenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse zur Last.\n\nIm übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten\ndes Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n1. Da der’ Raub zum Nachteil des Zeugen x dem\nBeschwerdeführer nach Anklage und Eröffnungsbeschluß tatmehrheitlich zu dem abgeurteilten Raub\nzum Nachteil des Zeugen E O |] angelastet worden\nist, indes im Urteil weder ausdrücklich zum Gegenstand des Schuldspruchs gemacht noch zum Anlaß ei-\n\nnes alternativ gebotenen Teilfreispruchs genommen\nworden ist, verfährt der Senat insoweit, um die\nAnklage zu erschöpfen, auf Antrag des Generalbundesanwalts nach S 154 Abs. 2 StPO.\n\n2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Über den Antrag des\nGeneralbundesanwalts hinaus merkt der Senat lediglich zur Besetzungsrüge folgendes an:\n\nDie Begründung dieser Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Allerdings\nsind entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts die maßgeblichen Regelungen des Geschäftsverteilungsplanes, wie in der Gegenerklärung des\nVerteidigers zutreffend ausgeführt, hinreichend\nmitgeteilt (s. auch S. 19 der Revisionsbegründung). Bei dem Vortrag eines jedenfalls rechtzeitigen Besetzungseinwandes bedurfte es auch nicht\nder Mitteilung, wann die Besetzungsmitteilung zu-\n\ngegangen ist.\n\nZutreffend vermißt der Generalbundesanwalt indes\nden erforderlichen vollständigen Vortrag zur Zurückweisung des Besetzungseinwandes (vgl. BGHR\nStPO S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Besetzungsrüge 2;\nBGH NJW 1990, 3219, 3220). Da die Strafkammer in\ndem entsprechenden Beschluß auf einen vorangegangenen Beschluß verwiesen hatte, war die Mitteilung\nauch jenes Beschlusses unerläßlich, um die Auseinandersetzung damit zu ermöglichen. Soweit mit der\nRüge die Mitwirkung eines geschäftsplanmäßig nicht\nzur Vertretung berufenen Richters in der Funktion\ndes Vorsitzenden beanstandet werden soll, genügt\n\ndie Rüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO auch deshalb nicht, weil in der Revisionsbegründung der in der Hauptverhandlung nach Erhebung\ndes Besetzungseinwandes verlesene Vermerk des geschäftsplanmäßigen stellvertretenden Vorsitzenden\nvom 3. Juli 1995 (s. 19 und Anlage 2 des Hauptverhandlungsprotokolls), aus dem sich Gründe für die\ngewählte Verfahrensweise ergeben sollten, nicht\nmitgeteilt ist.\n\nHarms Schäfer Häger\nBasdorf Nack\n\nA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-13/5-str-248-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-13/5-str-248-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.712636+00:00"}}