{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-08-01_5_StR_214_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-08-01","aktenzeichen":"5 StR 214/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Me\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 214/96 URTEIL\n\nvom 1. August 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nAl-Amin BED aus re ED.\ngeboren am EB 1955 in re.\n\nwegen Totschlags\n\nIH\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. August 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n10. Januar 1996 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt. Der Angeklagte hat seinen Nachbarn erschlagen. Zuvor war dieser auf den Angeklagten mit\neinem Nun-Chaku losgegangen, als der Angeklagte\nnachts in Begleitung seines Sohnes und eines weiteren Kindes von einer Fahrt mit dem Auto nach\n\nHause zurückkehrte. Dem waren wiederum wenige Tage\nzuvor Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten,\nseiner Ehefrau und der Ehefrau des Opfers voräange-\n\ngangen.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Urteil mit\nder Sachrüge und mit Verfahrensrügen angreift,\nbleibt zum Schuldspruch ohne Erfolg, greift aber\nmit der Sachrüge zum Strafausspruch durch. Der\nAusführung bedarf nur folgendes:\n\n1. Zutreffend hat das Schwurgericht eine Rechtfertigung des Angeklagten wegen Notwehr verneint.\n\nAllerdings ist dem Urteil zu entnehmen, daß der\nNachbar, als sich der Angeklagte mit dem Tatwerkzeug bewaffnete, sich nicht endgültig vom Ort der\nAuseinandersetzung entfernt hatte. Er hat sich\nnicht etwa in seine Wohnung zurückziehen wollen\nund ist \"im Bereich hinter dem Fahrzeug des Angeklagten\" (UA S. 8) erschlagen worden, also in unmittelbarer Nähe der Örtlichkeit, wo die Auseinandersetzung ihren Ausgang genommen hatte. In Anwendung des Zweifelssatzes ist folglich davon auszu-\n\ngehen, daß sich der Nachbar noch weiter latent aggressionsbereit in der Nähe -aufhielt. Das steht im\nEinklang mit den Feststellungen des Schwurgerichts, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner\nBewaffnung Dritten gegenüber Befürchtungen äußerte, der Nachbar wolle ihn töten, und daß er sie\ndazu aufforderte, die Polizei zu holen.\n\nuf -\nPER\n\nGleichwohl wurde der Angeklagte, als er sich bewaffnete, entgegen seiner - rechtsfehlerfrei widerlegten - Einlassung von dem Nachbarn nicht mehr\nunmittelbar bedrängt. Daraus folgt auch, daß er,\nals er mit der Zaunlatte auf sein Opfer losging,\nsich nicht gegen einen weiteren aktuellen Angriff\nvon dessen Seite zur Wehr setzen mußte und wollte.\nDamit war’ sein Handeln von Anfang an nicht durch\nNotwehr gerechtfertigt. Für die unmittelbar anschließend gegen das am Boden liegende Opfer mit\ndirektem Tötungsvorsatz geführten Schläge versteht\nsich das ohnehin von selbst.\n\n2. Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher\nPrüfung nicht stand. Die Erwägungen des Schwurgerichts zur Ablehnung des $S 213 StGB sind nicht\nrechtsfehlerfrei.\n\nDas Schwurgericht verneint die Voraussetzungen der\nersten Alternative der Vorschrift einleitend mit\nder Erwägung, die Schläge des Opfers hätten den\nAngeklagten nicht getroffen (UA S. 32). Mit dem\nGeneralbundesanwalt besorgt der Senat, daß das\nSchwurgericht mit dieser Begründung den vom\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHR StGB\n§ 213 1. Alt. Mißhandlung 4 aufgestellten Grundsatz übersehen hat, daß eine Mißhandlung im Sinne\nder ersten Alternative des § 213 StGB keine vollendete Körperverletzung nach § 223 StGB voraussetzt. Wenngleich nicht jede vollendete oder versuchte Körperverletzung ohne weiteres eine \"Mißhandlung\" im Sinne der ersten Alternative des\n\n§ 213 StGB ist, wie sich aus derselben Entscheidung ergibt (vgl. auch Senat NStZ 1996, 33), kann\n\nder Senat nicht sicher ausschließen, daß ein zu\nbesorgendes zu enges Verständnis vom Anwendungsbereich des § 213 StGB sich bei der Beurteilung der\nhier der Tat vorangegangenen Auseinandersetzung\nzwischen Täter und Opfer auf die Strafrahmenwahl\n\nausgewirkt hat.\n\n2. Der neue Tatrichter wird - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens zur Aufklärungsrüge - die Frage einer affektbedingten erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten bei Begehung der Tat näher zu prüfen haben. Im Blick auf das Vorleben des Angeklagten und\ndie Begleitumstände des Tatgeschehens ist die Wendung im angefochtenen Urteil, Anhaltspunkte für\neine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten lägen nicht vor (UA S. 31), nicht\nganz unbedenklich. Für die Strafrahmenwahl wird\nvorsorglich hingewiesen auf BGHR StGB S 213\n\n1. Alt. Beleidigung 5 und 8; BGH NStZ 1986, 71 sowie BGH, Beschluß vom 30. April 1991\n\n- 4 StR 140/91 -.\n\n’\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf£f\n\nANb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-01/5-str-214-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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