{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-07-31_5_StR_337_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-07-31","aktenzeichen":"5 StR 337/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 337/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 31. Juli 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nRene Peter K u .\ngeboren am EB 1965 in rm,\n\nwegen Unterschlagung\n\nIF\nA\n\n2. w2\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n31. Juli 1996 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n\n11. März 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - Schöffengericht - zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Feststellungen und Beweiswürdigung sind\nlückenhaft. Dies führt auf die Sachrüge hin zur\nAufhebung des Urteils.\n\n1. Nach den Feststellungen veranlaßte der Angeklagte im September 1994 den KB, der geisteskrank war - was der Angeklagte allerdings, wie der\nTatrichter meint, nicht erkannt hatte -, ihm einen\nvon KB gemieteten PKW BMW zu überlassen. Die\nEinlassung des Angeklagten, er habe diesen PKW dem\nKB nach wenigen Tagen zurückgegeben, hat der\nTatrichter nicht rechtsfehlerfrei widerlegt. Das\n\nUrteil läßt schon nicht erkennen, was der in der\nHauptverhandlung als Zeuge vernommene x hierzu\nbekundet hat. In Anbetracht des damaligen Zustands\ndes KB. der seinerseits zwei Tage nach der angeblichen Rückgabe in \"nahezu nicht ansprechbarem\nZustand\" in die Nervenklinik eingeliefert werden\nmußte, war es möglich, daß nach der behaupteten\nRückgabe ein Dritter sich von K@p den Besitz an\ndem BMW verschaffte und ihn anschließend benutzte,\nbis der PKW schließlich im Juni 1995 aufgefunden\nwurde. Mit dieser Möglichkeit hat sich der Tatrichter, der keinerlei Indizien für eine Benutzung\ndes BMW durch den Angeklagten nach September 1994\nbenannt hat, rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt.\n\n2. Wie der Tatrichter zu der Feststellung gelangt,\ndaß sich der Angeklagte bereits vor dem Verkauf\ndes PKW Mercedes des KB: mit dem er beauftragt\nworden war, entschlossen hatte, den vereinnahmten\nErlös von DM 8.700,-- abredewidrig für sich zu behalten, bleibt unklar. Allein der Umstand, daß der\nAngeklagte den Betrag dem rg nicht ausgehändigt\nhat, ist keine ausreichend tragfähige Grundlage\nfür die Überzeugung, daß er von Anfang an nicht\ndie Absicht hatte, das Geld an KB auszukehren.\nEin späterer Entschluß zur abredewidrigen Nichtrückzahlung eines zunächst auftragsgemäß vereinnahmten Geldbetrages erfüllte nicht ohne weiteres\nden Tatbestand der Unterschlagung oder einen anderen Straftatbestand. Was den Zeitpunkt betrifft,\nzu welchem der Angeklagte den Tatvorsatz gefaßt\nhaben soll, enthält das Urteil keine Begründung.\n\n3, Allerdings liegt aufgrund der Urteilsfeststellungen zum auffälligen Erscheinungsbild des Km\nim September 1994 der Schluß nicht fern, daß der\nAngeklagte im ersten Fall ‘> als Werkzeug zur\nbetrügerischen Besitzerlangung an dem BMW mißbraucht und im zweiten Fall den Mercedes betrügerisch von Kg erlangt hat. Einen solchen Schluß\nhat der Tatrichter aber nicht gezogen.\n\nFür die Ahndung der angeklagten Vergehen reicht\ndie Strafgewalt des Amtsgerichts - Schöffengericht - aus (SS 24, 25 GVG), an das die Sache zurückverwiesen wird (§ 354 Abs. 3 StPO).\n\nLaufhütte Schäfer Basdorf\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-31/5-str-337-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-31/5-str-337-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.459622+00:00"}}