{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-07-30_5_StR_199_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-07-30","aktenzeichen":"5 StR 199/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 199/96 URTEIL\n\nvom 30. Juli 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nsaber r EEE =: Sa.\ngeboren am lm :°55 in EB (Libanon) ,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nD\nMR\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juli 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHäger\nBasdorf\nNack\nRothfuß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt >\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte «>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 1995 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBu nf\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter anderem\nwegen Totschlags an dem Bruder des Nebenklägers\nverurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des\nanschlußberechtigten Nebenklägers hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nEs bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision.\n\nNebenkläger können ein Urteil nach ausdrücklicher\ngesetzlicher Regelung (5 400 Abs. 1 StPO) nicht\nmit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird (vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom\n21. Mai 1996 — 4 StR 213/96 -). Deshalb bedarf es\nbei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines\nRevisionsamtrages, der deutlich macht, daß die Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgen\n\n(vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1994\n\n- 5 StR 613/94 -).\n\nIm vorliegenden Fall ist der Angeklagte wegen der\nTat, aus der sich die Befugnis zum Anschluß ergibt, verurteilt worden. Der Nebenkläger rügt nur\nallgemein die Verletzung sachlichen Rechts\n\n(vgl. hierzu unter anderem BGH, Beschluß vom\n\n8. Mai 1996 - 2 StR 143/96 -). Der Sachrüge ist\nnicht zu entnehmen, daß das Ziel seiner Revision\ndie Verschärfung des Schuldspruchs von Totschlag\n\nauf Mord ist. Dies kann ebenfalls nicht aus dem\nformal weiterreichenden Antrag hergeleitet werden\n(BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 6). Auch der\n- formgerecht erhobenen - Verfahrensrüge ist ein\nsolches Ziel des Rechtsmittels nicht eindeutig zu\nentnehmen. Beanstandet wird mit der Rüge die\nNichtzulassung als Nebenkläger in der Tatsacheninstanz. Soweit im Rahmen dieser Verfahrensrüge vorgetragen wird, daß \"sich von vornherein auch eine\nrechtliche Bewertung als Mord, an dem sich keines\nAngriffs versehenden, zum Zeitpunkt der Schußabgabe vom Angeklagten abgewendet stehenden Fattah E@®\n ) nicht ausschließen läßt\" (Bl. 105 und 106 der\nRevisionsrechtfertigungsschrift), wird damit nur\nbegründet, weshalb das angefochtene Urteil auf dem\nVerfahrensverstoß beruhen soll. Ob damit auch das\nziel der Anfechtung - Verurteilung wegen Mordes -\nangegeben wird, ist fraglich.\n\nDer Senat kann diese Frage jedoch offenlassen, da\ndie Revision jedenfalls unbegründet ist.\n\nII.\n\n1. Die Rüge, der Tatrichter habe unter Verstoß gegen § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO den Revisionsführer\nnicht als Nebenkläger zugelassen, greift nicht\ndurch.\n\na) Allerdings hat das Landgericht durch Beschluß\nvom 30. August 1995 unter Berufung auf\n\n5 80 Abs. 3 JGG die Anschlußerklärung des Nebenklägers zu Unrecht (BGH StV 1996, 83, zum Abdruck\nin BGHSt 41, 288 bestimmt, erst nach der landge-\n\nrichtlichen Beschlußfassung ergangen) mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Verfahren sich\nauch gegen einen mitangeklagten Jugendlichen richtete. Daraufhin nahmen der - als Zeuge gehörte -\nNebenkläger nicht in der Eigenschaft als Nebenkläger und sein Prozeßbevollmächtigter überhaupt\nnicht an der Hauptverhandlung teil.\n\nb) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil je-Goch nicht.\n\nDie unberechtigte Nichtzulassung ist für den Nebenkläger nur dann ein durchgreifender Revisionsgrund, wenn nicht auszuschließen ist, daß er Tatsachen hätte vorbringen und/oder Beweismittel benennen können, die für den Schuldspruch\n\n(vgl. 5 400 StPO) wesentliche Bedeutung haben kön\n\nnen.\n\nDie gesetzwidrige Nichtzulassung eines Nebenklägers ist - wie die gesetzwidrige Zulassung - nach\nständiger Rechtsprechung (vgl. BGH StV 1981, 535;\nRGSt 66, 346, 348, 349; 59, 100, 104; 16, 253,\n254; OLG Karlsruhe VRS 50, 119, 120; OLG Frankfurt\nNJW 1966, 1669) ein relativer Revisionsgrund, der\ndann nicht durchgreift, wenn das Urteil nicht auf\nder Verletzung des Gesetzes beruht (5 337\n\nAbs. 1 StPO).\n\nDurch das’am 1. April 1987 in Kraft getretene Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986\n\n(BGBl. I 2496) hat sich hieran nichts geändert.\nDer Nebenkläger gehört weiterhin nicht zu den Per-\n\nsonen, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung\ndas Gesetz vorschreibt; 5 338 Nr. 5 StPO ist daher\nnicht anwendbar (vgl. schon RGSt 28, 220, 225; 59,\n100, 104).\n\nIm vorliegenden konkreten Einzelfall schließt der\nSenat aus, daß der Nebenkläger als Verfahrensbeteiligter durch Behauptung tatbestandserheblicher\nUmstände sowie durch Stellung von Anträgen oder\nEinführung von zusätzlichen Beweismitteln auf eine\nVerschärfung des Schuldspruchs, die hier wegen der\nBeschränkung der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers allein in Betracht kommt, hätte hinwirken\nkönnen. Denn es war insoweit (entsprechend der Anklage) eine Verurteilung wegen Totschlags erfolgt\nund die Annahme der Voraussetzungen von Mord\nschied bei der gegebenen Sachlage offensichtlich\naus: Es handelte sich um eine im voraus nicht geplante Tötungshandlung im Rahmen einer offen geführten Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von\nBeteiligten.\n\nDer Revisionsführer, der im übrigen in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist (vgl.\ndazu UA S. 27 bis 29), zeigt hierzu auch keine\nkonkreten Anhaltspunkte oder Beweismittel auf. Die\nFrage, ob eine Verschärfung des Rechtsfolgenausspruchs möglich gewesen wäre, stellt sich nicht,\nda § 400 Abs. 1 StPO die früher weitergehende\nRechtsmittelbefugnis des Nebenklägers beschränkt\nhat (allgemeine Meinung; vgl. hierzu unter anderem\nPelchen in KK 3. Aufl. § 400 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. S 400 Rdn. 3;\nFezer in KMR S 400 StPO Rän. 1).\n\n.9- HAAR\n\n2. Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPO.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nNack Roth£fuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-30/5-str-199-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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