{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-07-17_5_StR_347_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-07-17","aktenzeichen":"5 StR 347/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"08\n\n5 StR 347/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 17. Juli 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nMarkos Mom aus ra:\ngeboren am EB 1955 in m (Ecuacor),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\nJuli 1996 beschlossen:\n\n17.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n23. Februar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 und II 3 verurteilt worden\nist,\n\nb) im Ausspruch der Gesamtstrafe und der\nEinzelstrafe im Fall II 1.\n\nDie weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nAR\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit\nder Sachrüge im Umfang der Beschlußformel Erfolg;\nim übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Der Angeklagte vermittelte in drei Fällen gegen\ndas Versprechen einer Belohnung - die er allerdings später in keinem Fall erhielt - Drogenkuriere, die Betäubungsmittel transportieren sollten.\nIm ersten Fall (II 1) holte der von ihm vermittelte Kurier SP 1.9 kg Kokain von einem Schiff ab,\nübergab das Rauschgift dem Angeklagten, der es sodann an seinen Auftraggeber OgiBb aushändigte.\nIm zweiten Fall (II 2) vermittelte der Angeklagte\nein Treffen zwischen dem Kurier SD und seinem\nAuftraggeber rg und reservierte dem Kurier\nFlugtickets. SB brachte mehrere Kilogramm Kokain mit dem Flugzeug von Kolumbien nach Deutschland. Im dritten Fall (II 3) sollte der Angeklagte\nPb einen Kurier vermitteln, worauf er ein\nTreffen zwischen seinem Bekannten BeggiED und\nPD arransierte. Be wollte selbst den\nTransport.nicht durchführen, stattdessen sorgte er\nfür ein Treffen ren mit seiner Bekannten Han-\n\nnelore vw. bei dem der Angeklagte für kurze\nZeit zugegen war. Hannelore vw. brachte mit dem\nFlugzeug 4,4 kg Kokain von Kolumbien nach Deutsch-\n\nland.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten in allen\ndrei Fällen als Täter des unerlaubten Handeltreibens gemäß S 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Juni 1996 ausgeführt:\n\n\"Die Feststellungen tragen den Schuldspruch\nim Falle II 1 (UA S. 7/11). 'Ob bei Verstößen\ngegen das Betäubungsmittelgesetz ein Beteiligter Mittäter (5 25 Abs. 2 StGB) oder nur\nGehilfe ist, richtet sich nach den Grundsätzen, die auch im allgemeinen Strafrecht gelten: In objektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft voraus, daß der Beteiligte auf der\nGrundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag\nleistet, der sich auf eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung beschränken kann.\nHat er einen solchen Beitrag geleistet, so\nist er als Mittäter anzusehen, wenn er die\nTat als e ige ne wollte, Die Willensrichtung muß beim Mittäter so beschaffen\nsein, daß sie einen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil\nder Tätigkeit aller und demgemäß die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen\nTatanteils erscheinen läßt. Ob das der Fall\nist, ist in wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte können sein\n\nAR\n\nder Grad des eigenen Interesses am Erfolg,\nder Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille der Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang\nder Tat maßgeblich vom Willen des Beteiligten\nabhängen ...' (BGH, Urteil vom 15. Dezem-\n\nber 1992 - 1 StR 617/92 -; vgl. BGH\n\nNStZ 1993, 137/138). Unter Berücksichtigung\ndieser Grundsätze ist die Subsumtion des Tatrichters (UA S. 18) in dem genannten Fall\nnicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat\ndurch seine Vermittlung des ss» und sein\nweiteres Verhalten, bei dem er die insgesamt\n1900 g Kokain selbst im Besitz hatte und sie\ndem ob übergab, entscheidend an der Tat\nmitgewirkt.\n\nAnders verhält es sich bei den übrigen beiden\nFällen. Das Landgericht hat die notwendige\nwertende Betrachtung (vgl. Senat in BGHSt 37,\n289, 291) nicht erkennbar vorgenommen, obwohl\ndas angesichts der Feststellungen über die\nBeteiligung des Angeklagten an den Taten geboten war (vgl. BGH StV 1995, 197/198 und\n1994, 422/423).\n\nDie beantragte Teilaufhebung des Urteils entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Da\nnicht auszuschließen ist, daß die Bemessung\nder im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe\ndurch die der beiden anderen zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt worden ist, kann der\nStrafausspruch insgesamt keinen Bestand ha-\n\nben.\"\n\nDem schließt sich der Senat an; er verweist zudem\nauf den Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1996 - 4 StR 83/96 -. Ergänzende Feststellungen erscheinen hier nicht ausgaschlossen.\n\nLaufhütte Schäfer Häger\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-17/5-str-347-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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