{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-07-17_5_StR_283_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-07-17","aktenzeichen":"5 StR 283/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 283/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 17. Juli 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nWerner Wilhelm L aus HD:\ndort geboren am EB 1>23,\n\nwegen Totschlags\n\nARE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n17. Juli 1996 beschlossen:\n\n1\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 1995 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafaus-\n\nspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird gemäß\n\ns 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt. Nach den Feststellungen erwürgte der\nBeschwerdeführer nach 36jähriger Ehe am 2. November 1994 seine Ehefrau Ingeburg im Anschluß an eine zunächst verbale Auseinandersetzung. Die Tat\nereignete sich, als das Opfer dabei war, im bis\ndahin gemeinsam bewohnten Haus seine Sachen zu\npacken und auszuziehen. Die Trennung der Eheleute\nwar bereits am 1. Oktober 1994 erfolgt, nachdem\ndie Frau für sich eine neue Wohnung gefunden hat-\n\nte. Am Tattage wollte sie ihren Umzug durch die\n- mit dem Angeklagten verabredete - Mitnahme verschiedener Gegenstände aus der bisherigen Ehewoh-\n\nnung abschließen.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel ist unbegründet im Sinne des\n\n$S 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den\nSchuldspruch richtet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nDie Strafkammer führt bei der Strafzumessung nach\nder Erörterung zahlreicher Milderungsgründe straferschwerend lediglich folgendes aus (UA S. 28):\n\n\"Andererseits muß sich der Angeklagte entgegenhalten lassen, daß er am Abend vor dem Tattag\nbereits wußte, daß ihn der vereinbarte Umzugstermin am nächsten Morgen psychisch und emotional sehr fordern würde und daß er ihm möglicherweise nicht gewachsen war. Gleichwohl hat\ner keinerlei Vorkehrungen getroffen, um sich\ndieser Situation zu entziehen, was ohne weiteres möglich gewesen wäre. Er hätte beispielsweise während des Umzuges in der Küche bleiben\nkönnen, bis seine Ehefrau das Haus wieder verlassen hätte. Er hätte auch selbst das Haus\nvorübergehend verlassen können. Er hätte auch\neine dritte Person bitten können, bei ihm zu\nbleiben. Stattdessen hat er aus gekränkter Eitelkeit selbst die Konfrontation mit der Getöteten gesucht und die Eskalation des bestehenden Partnerkonflikts verschuldet.\"\n\nN\n\nDiese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Wertung der Strafkammer, der\nAngeklagte habe es zur Tötungssituation vorwerfbar\nkommen lassen, findet in den Feststellungen keine\nStütze. Der zur Tatzeit 66jährige Beschwerdeführer\nist bislang unbestraft und namentlich nicht durch\nGewaltdelikte aufgefallen. In seiner 36jährigen\nEhe, die häufig durch Krisen gestört war und sich\nim Laufe der Zeit zunehmend verschlechterte, kam\nes ausweislich der Urteilsgründe zu keinen über\nverbalen Streit hinausgehenden Aggressionen. Vor\ndiesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte mit einer bis zu einem Tötungsverbrechen reichenden Eskalation einer möglichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau habe\n\nrechnen müssen.\n\nDie Bestimmung der Strafe bedarf danach umfassender neuer tatrichterlicher Prüfung.\n\nLaufhütte Schäfer Häger\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-17/5-str-283-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-17/5-str-283-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.907351+00:00"}}