{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-07-03_5_StR_300_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-07-03","aktenzeichen":"5 StR 300/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 300/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. Juli 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nRomaın Te zus Oo.\ngeboren am EP 1964 in si (Polen).\n\nwegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses\n\nU. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n3. Juli 1996 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bremen vom 19. Januar 1996\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nEntgegen der - zuletzt im Schriftsatz vom 1. Juli 1996\ngeäußerten - Ansicht des Beschwerdeführers sind die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des\n\n$S 242 Abs. 1 StGB im angefochtenen Urteil hinreichend\n\nbelegt.\n\nDer Bruch Mitgewahrsams durch den Angeklagten versteht\nsich angesichts der Tatbegehung in den Diensträumen der\nBundespost von selbst. Einer nähreren Darstellung der\nGewahrsamsverhältnisse bedurfte es hier nicht.\n\nVon einer die Vollendung der Wegnahme möglicherweise\nausschließenden \"Diebesfalle\" kann keine Rede sein.\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte bei seinen\nTaten mittels einer Videokamera beobachtet worden. Es\nliegt auf der Hand, daß in einer solchen bloßen Überwachungsmaßnahme weder ein Einverständnis mit einer Gewahrsamsverschiebung noch eine Gewahrsamslockerung zu\n\nsehen ist.\n\nAuch die Tatsache, daß die Strafkammer keine präzisen\nFeststellungen zur jeweiligen Diebesbeute zu treffen\nvermochte, stellt den Bestand des Urteils nicht in Fra-\n\nge.\n\nDer - auch vom Beschwerdeführer eingeräumte (UA S. 9) -\nGesamtschuldumfang (ca. 3.000,-- DM) beruht ersichtlich\nauf einer zurückhaltenden Mindestschätzung, die keinen\nrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BGHSt 40, 374).\nSoweit sich eine einzelne Tat auf eine geringwertige\nSache bezogen haben sollte, stände dies einer Strafverfolgung nicht entgegen; der Generalbundesanwalt hat für\njeden einzelnen Fall des Diebstahls vorsorglich das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung\nbejaht ($S 248a StGB). Der Senat vermag - auch im Blick\nauf den jeweils ideell konkurrierenden\n\n8 354 Abs. 2 StGB - auszuschließen, daß sich etwaige\nUnsicherheiten über den Umfang der jeweiligen Diebesbeute bei der Strafzumessung zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnten.\n\nLaufhütte Häger Nack\nWahl Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-03/5-str-300-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-03/5-str-300-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.434138+00:00"}}