{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-07-02_5_StR_291_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-07-02","aktenzeichen":"5 StR 291/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In\n\n“\n\nH\n5_StR 291/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 2. Juli 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nDietmar su au: ve.\ngeboren am EEE» 1956 in ze,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nH\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n2. Juli 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. Februar 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\n8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit\n\nder Sachrüge.\n\n1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des\n8 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den\nSchuldspruch richtet.\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist zu bemerken, daß auch die Auffassung des\nLandgerichts, der Beschwerdeführer habe im Rausch\neinen versuchten Totschlag zum Nachteil der Geschädigten Monika Hgg begangen, nicht zu beanstanden ist. Zwar hat der Tatrichter sich in diesem Zusammenhang mit den Voraussetzungen des S 24\nAbs. 1 StGB nicht ausdrücklich auseinandergesetzt\n(vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 8. September 1993\n- 5 StR 531/93 -). Dies begründet hier indes keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Der Senat vermag\nauf der Basis der getroffenen Feststellungen sicher auszuschließen, daß der Angeklagte - wenn\nsein Tötungsversuch nicht schon fehlgeschlagen\nwar - freiwillig von der weiteren Tatausführung\n\nabgelassen hat.\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen\n\nBestand haben.\n\na) Der Tatrichter hat seiner Strafzumessung im\nFalle des im Vollrausch begangenen Tötungsversuchs\nan Monika He einen bis zur Höchststrafe von\nfünf Jahren reichenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Dabei berücksichtigt die Strafkammer, daß im\nFalle der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts\nwegen der jedenfalls verminderten Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten (S 21 StGB) ein minder schwerer\nFall nach $S 213 StGB vorgelegen hätte (UA S. 23).\nEine weitere Milderung des bereits mit dem vertypten Milderungsgrund des S 21 StGB begründeten Ausnahmestrafrahmens über § 23 Abs. 2, S 49\n\nAbs. 1 StGB zieht die Kammer indes nicht in Erwägung. Die Annahme eines nochmals nach Versuchs-\n\nIE\n\ngrundsätzen zu mildernden minder schweren Falles\ndes Totschlags verbietet sich nach den getroffenen\nFeststellungen auch nicht etwa von selbst. Der\nsich in diesem Falle ergebende Strafrahmen\n(Höchststrafe von drei Jahren und neun Monaten)\nwäre deutlich milder als der angewandte des\n\n§ 323a StGB. Davon kann die Höhe der Strafe beein-\n£flußt sein.\n\nb) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Nach der\nAufhebung der Einsatzstrafe hat auch die Gesanmtstrafe keinen Bestand. Der Senat vermag darüber\nhinaus nicht auszuschließen, daß auch die weitere\nEinzelstrafe von der rechtsfehlerhaft begründeten\nEinsatzstrafe beeinflußt ist.\n\nLaufhütte Häger Nack\nWahl Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-02/5-str-291-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-02/5-str-291-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.345086+00:00"}}