{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-06-20_5_StR_54_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-06-20","aktenzeichen":"5 StR 54/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 _ StR 54/96\n\nURTEIL\n\nvom 20. Juni 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nAlfred Heinrich TeEEEEB aus OD EEE ,\ngeboren am. WB 1915 in LO.\n\nwegen Rechtsbeugung U. 4.\n\nRE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Juni '996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE ‚\n\nStaatsanwältin Dr. En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin w@n\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte iD\n\nals urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n\n17. August 1995 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte freigesprochen\n\nwird.\nDie dem Angeklagten durch die Revision\nder Staatsanwaltschaft entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten, dem Rechtsbeugung in Tateinheit mit neunfacher Freiheitsberaubung zur Last gelegt wird,\nwegen Verjährung eingestellt. Mit der auf die\nSachrüge gestützten Revision wendet sich die\nStaatsanwaltschaft gegen die Annahme des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung. Das\nRechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Senat spricht\nden Angeklagten auf der Grundlage des angefochtenen Urteils aus tatsächlichen Gründen frei.\n\n1. Der 1915 geborene Angeklagte wirkte im Jah-\n\nre 1950 als beisitzender Richter am Obersten Gericht der DDR unter dem Vorsitz von Hilde BD\nin einem erstinstanzlichen Urteil wegen Verbrechen\nnach Art. 6 der DDR-Verfassung gegen neun Mitglieder der \"Zeugen Jehovas\" mit. Gegen zwei Verfolgte\nwurden lebenslängliche Zuchthausstrafen verhängt,\ngegen sieben solche zwischen acht und fünf-\n\nzehn Jahren. Der Angeklagte hatte jeweils für\nniedrigere Zuchthausstrafen - zwischen fünf und\nfünfzehn Jahren - gestimmt.\n\nSchon 1952 flüchtete der Angeklagte aus der DDR.\nErmittlungsverfahren, die in der Bundesrepublik\nDeutschland vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages wegen des Anklagevorwurfs gegen ihn geführt\nworden waren, wurden von der Staatsanwaltschaft,\nzuletzt im Jahre 1966, eingestellt.\n\n2. Da der Angeklagte auf den vom Tatrichter ausreichend festgestellten tatsächlichen Grundlagen\nfreizusprechen ist, braucht der Senat nicht zu\nentscheiden, ob Verfolgungsverjährung eingetreten\nist. Der Senat nimmt den Fall nicht zum Anlaß, die\nin BGHSt 40, 113, 119 ausdrücklich offengelassene\nFrage (offen auch nach BGHSt 40, 48; vgl. insbesondere S. 59) näher zu überprüfen, ob der Grundsatz des Art. 315a EGStGB, daß nach dem (Tatort-)\nRecht der DDR im Zeitpunkt des Beitritts zur Bundesrepublik nicht verjährte Taten weiter zu verfolgen sind, in Fällen, in denen das Strafrecht\nder Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 7\nAbs. 2 Nr. 1 StGB bereits zuvor gegolten hatte,\n\ngenerell oder jedenfalls unter bestimmten weiteren\nVoraussetzungen eine Ausnahme erfahren muß. Der\nGeneralbundesanwalt vertritt dies für den vorliegenden Fall. Er kann hier insoweit auf augenfällige individuelle Besonderheiten verweisen: Die Tat\nliegt mehr als 45 Jahre zurück. Der Angeklagte\nhatte vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages bereits über 35 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt. Hier hatte eine aus Rechtsgründen\nsonst nicht gehinderte Strafverfolgung zur Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft geführt. Bereits spätestens fünfzehn Jahre vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages war vollständige Verfolgungsverjährung nach dem Strafrecht der\n\"Bundesrepublik Deutschland eingetreten.\n\n3. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung kommt nicht in Betracht.\n\nDie abweichende rechtliche Würdigung des Tatrichters, der bedingten Vorsatz des Angeklagten annimmt und diesen für ausreichend erachtet, geht\nschon daran vorbei, daß nach milderem Zwischenrecht - § 244 StGB-DDR - direkter Vorsatz erforderlich wäre (vgl. Senatsurteil vom 16. Novem-\n\nber 1995 - 5 StR 747/94 -, NJW 1996, 857, 862, zum\nAbdruck in BGHSt 41, 317 bestimmt). Da Verjährung\nallenfalls über Anwendung von DDR-Recht auszuschließen wäre, ist dieses mildere Zwischenrecht\n\nhier maßgeblich.\n\nAuf der Grundlage der vom Tatrichter, soweit hier\nerheblich, vollständig getroffenen Feststellungen\nvermag der Senat sicher auszuschließen, daß die\nVoraussetzungen direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung\n\nvorliegen.\n\na) So war die Anwendung der Strafnorm des Art. 6\nder DDR-Verfassung freilich rechtsstaatswidrig.\nDies rechtfertigt indes für sich, jedenfalls soweit es auf subjektive Umstände ankommt, nicht die\nAnnahme der Rechtsbeugung (vgl. BGH aaO, NJW 1996,\n857, 858). Nichts anderes kann für die Anwendung\nder Strafnorm auf die vom Obersten Gericht der DDR\nseinem Urteil zugrunde gelegten Feststellungen\ngelten. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die\nAnnahme von \"Kriegs- und Boykotthetze\", namentlich\nauch von Spionage, kritischer Überprüfung nach\nrechtsstaatlichen Kriterien ernstlich nicht standhalten könnte. Sie grenzt an Tatbestandsüberdehnung, ist jedoch mit Rücksicht auf die Tatzeit in\nder Periode des \"Kalten Krieges\" und zugleich in\nder Anfangsphase der in hohem Maße selbstunsicheren DDR einem dort wirkenden Richter noch nicht\nals direkt vorsätzliche Rechtsbeugung anzulasten\n(vgl. auch dazu BGH aa0, NIJW 1996, 857, 859 und\n864). Auch die Erwägungen des Tatrichters, im Urteil des Obersten Gerichts der DDR seien religiöse\nÜberzeugungen der darin Abgeurteilten außer acht\ngelassen worden, erweist sich unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Obersten Gerichts der DDR zur mangelnden Relevanz religiöser\nMotive (vgl. UA S. 45 ff.) zum Beleg direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung als nicht hinreichend\n\ntragfähig.\n\n3\n\nzwar liegt es nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nahe, daß zu diesem speziellen\nPunkt, insbesondere aber auch allgemein das Verfahren vor dem Obersten Gericht rechtsstaatswidrig\ngeführt wurde. Für den Angeklagten läßt sich hieraus, zumal mit Rücksicht auf seine Stellung als\nbeisitzender Richter, der Vorwurf direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung nicht ausreichend belegen.\n\nb) Nicht fern läge allerdings grundsätzlich eine\nVerurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung\nunter dem Gesichtspunkt der Verhängung gänzlich\nunangemessen überhöhter Strafen. Auch die niedrigeren zeitlichen Zuchthausstrafen, für die der Angeklagte gestimmt hat, stehen zu dem den Abgeurteilten angelasteten Verhalten in einem unerträglichen Mißverhältnis, welches für sich den Vorwurf\nder Rechtsbeugung jedenfalls objektiv rechtfertigte (vgl. dazu nur BGH GA 1958, 241; NJW 1960,\n\n974 £.). Gleichwohl schließt der Senat aufgrund\nder Besonderheiten des Falles hier sicher aus, daß\nauch insoweit der erforderliche unbedingte Rechtsbeugungsvorsatz zum Nachteil des Angeklagten zu\nbelegen ist. Da er sich mit seinem erwiesenen Abstimmungsverhalten im widerspruch zu Vorsitzender\nund Berichterstatter für niedrigere Strafen eingesetzt hat, liegt die Annahme, er könne sich dabei\ngleichwohl bewußt für immer noch als rechtsbeugerisch überhöht erkannte Strafen entschieden haben,\nletztlich so fern, daß ein entsprechender Nachweis\n\nauszuschließen ist.\n\n4. Die im Subjektiven begründete Unmöglichkeit einer Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung schließt zugleich die Verurteilung wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung aus (BGHSt 10,\n294, 298; BGHR StGB $S 336 Rechtsbeugung 4, zum Abdruck in BGHSt 41, 247 vorgesehen). Der Angeklagte\nist mithin - mit derselben Kostenfolge wie im angefochtenen Urteil (S 467 Abs. 1 StPO) - freizusprechen. Mit dieser Maßgabe verwirft der Senat\ndie Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-20/5-str-54-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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