{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-06-18_5_StR_229_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-06-18","aktenzeichen":"5 StR 229/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 229/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. Juni 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nHüseyin 0 Em ,\ngeboren 1950 in Ce Un (TEE) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n18. Juni 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ob\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 29. November 1995, soweit es ihn betrifft, nach $S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach 3 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ÖMB wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\nvon zehn Jahren verurteilt. Der nicht revidierende\nMitangeklagte ÖZEEER wurde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt wurde. Bei dem Mitangeklagten\nÖZEEB hat der Tatrichter die Voraussetzungen des\n\nS 31 Nr. 1 BtMG bejaht, da er den Angeklagten Ö8@-\nWB an Hand von Lichtbildern als denjenigen bezeichnete, der in seiner - des ÖZEB - wohnung\neine Tasche mit 8.409,3 g Heroin unter dem Gästebett versteckt hatte.\n\nDie Revision des Angeklagten, der die Verletzung\n\nförmlichen und sachlichen Rechtes rügt, ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie\nden Schuldspruch betrifft. Der Strafausspruch hat\njedoch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Be-\n\nstand.\n\nDer Tatrichter hat strafschärfend gewertet, \"daß\nder Angeklagte OBER dadurch, daß er dem bis dahin unbeteiligten ÖZMMER die Reisetasche mit dem\nHeroin in Verwahrung gab, diesen Beteiligten erst\n\nin ein strafbares Verhalten verstrickt hat\n(UA S. 29).\n\nDiese strafschärfende Erwägung ist zu beanstanden,\nweil der Tatrichter insoweit den Zweifelssatz verletzt hat. Der Tatrichter hätte im vorliegenden\nkonkreten Einzelfall zugunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, daß - jedenfalls nach der\nVorstellung des Angeklagten - der Mitangeklagte\nÖZ@&EEB nicht \"bis dahin unbeteiligt\" war. Nach den\nGepflogenheiten des Rauschgifthandels spricht wenig dafür, daß eine Tasche mit mehr als 8 kg Heroin, welches einen erheblichen Wert darstellt, in\nder Wohnung einer Person mit deren Einverständnis\nversteckt wird, wenn diese \"unbeteiligt\" ist. Denn\ndas Risiko des Verlustes wäre zu hoch. Hinzu\nkommt, daß dem Mitangeklagten ÖZEMB zuvor sein\n\nImbiß geschlossen worden war, weil er \"keine hinreichenden Maßnahmen unternommen hatte, den Handel\nmit Heroin in seinem Imbiß und in unmittelbarer\nUmgebung seines Imbisses zu unterbinden\"\n\n(UA S. 6).\n\nBei dieser Sachlage hätte der Tatrichter im Rahmen\nder Strafzumessung zugunsten des Angeklagten Ö@-\nWB davon ausgehen müssen, daß er in der Person\ndes Mitangeklagten ÖZ@B nicht einen bis dahin\nUnbeteiligten in strafbares Verhalten verstrickt\nhat.\n\nDieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\ndie verhängte Strafe auf dieser fehlerhaften\nStrafzumessungserwägung beruht. Denn der Tatrichter hat ausweislich der Urteilsgründe hierin einen\ngewichtigen Strafzumessungsgesichtspunkt erblickt.\n\nRichterin Harms Häger Richter Basdorf ist\n\ninfolge Urlaubs ist infolge Urlaubs\n\nverhindert zu verhindert zu\n\nunterschreiben. unterschreiben.\nHäger Häger\n\nNack Roth£fuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-18/5-str-229-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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