{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-06-05_5_StR_277_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-06-05","aktenzeichen":"5 StR 277/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Il.\n\nIII.\n\n5 StR 275/95 2\n5 StR 276/95\n5 StR 277/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. Juni 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndre Jens D EEE zus ve.\ngeboren am 8. BED 1961 in He,\n\nFrieder Henry Werner Ro EB zus HM 3\ndort geboren am BB. EB 1950,\n\n1. Robert Ho Mm aus Hai.\ngeboren am. EEEEES 1962 in Sun (Ge) .\n\n2. Ingolf Heinz B ED cus Ho:\ngeboren m I. mB 1954 in Ing .\n\n32. Marc Le > zus 1.1 mm.\ngeboren am &. mp 1963 in OEEE ,\n\n4. Jens Ho me aus Hei,\ngeboren am MB. CE 1963\nin SD (Au)\n\n5, Peter J mm aus HE.\ngeboren an MM. Em 1957 in Brae /Ur Oi» ,\n\n6. Andrea Gi EB 2 geborene CEEEEER\n\naus HR.\ndort geboren am . WER 1963,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n5. Juni 1996 beschlossen:\n\n1. Nach § 349 Abs. 2 StPO werden als unbegründet\nverworfen\na) die Revision des Angeklagten DES gegen das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 1994,\n\nb) die Revision des Angeklagten Rep gegen das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September 1994,\n\nc) die Revisionen der Angeklagten Robert Ho ,\nBEEED, ce, Jens Home, SEE und Gü-WEB gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 28. Juli 1994.\n\n2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten DB segen die Entscheidung über die Entschädigung wird als\nunbegründet verworfen; die Entscheidung entspricht\n\ndem Gesetz.\n\n3, Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-\n\nmittel zu tragen.\n\nErgänzend zu den Antragsschriften des Genralbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\nEs kann offenbleiben, ob die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der einzelnen Auftragserteilungen und\nEinzahlungen der Kunden als rechtlich jeweils selbständige Betrugshandlungen zutreffend ist (vgl. dazu BGH\nNStZ 1996, 296; BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1996\n\n- 1 StR 596/95 -; vom 4. März 1996 - 4 StR 634/95 -;\nUrteil vom 25. April 1996 - 4 StR 612/95 -; Jeweils m.w.N.). Immerhin sind bei den Angeklagten Ro-\n\nbert Ho, Ingolf BEE. Marc Lee und Frieder Rep eine größere Zahl von individuell zurechenbaren Täuschungshandlungen und dadurch bewirkten\n\nVermögensschädigungen festgestellt.\n\nEine etwa fehlerhafte Annahme der Konkurrenzen würde\ndie Angeklagten nicht beschweren. Angesichts der professionellen Vorgehensweise bei einem solchen Fall organisierter Wirtschaftskriminalität und des Betrugsschadens in Millionenhöhe (bei den Angeklagten Ro-\n\nbert Ho, Ingolf BEER und Andrea CUEED sogar elf\nbzw. zwölf Millionen DM) sind - die Einzelstrafen wurden jeweils dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen - die verhängten GCesamtstrafen zwischen\n\nvier Jahren drei Monaten und zwei Jahren drei Monaten\nso milde, daß noch niedrigere Strafen nicht mehr hinnehmbar wären. Das gilt auch für den Angeklagten Robert Ho@iB, dem bei allen Fällen die Strafrahmenverschiebung nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB zugute kam. Im\nFall der Verurteilung nur wegen einer Tat hätte nämlich\nbei ihm die schuldangemessene Strafe jedenfalls nicht\ndem nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen\ndes § 263 Abs. 1 StGB entnommen werden dürfen\n\n(vgl. 8 263 Abs. 3 StGB).\n\n5\n\nDas gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß\ndie Taten im Jahre 1989 beendet wurden. Die lange zurückliegende Tatzeit und die Verfahrensdauer hat das\nLandgericht bei allen Angeklagten sowohl bei den Einzelstrafen - ersichtlich auch bei der Wahl des Normalstrafrahmens - als auch bei der Gesamtstrafe \"in erheb-\n\nlichem Maße mildernd\" berücksichtigt.\n\nAuch wenn anzunehmen wäre, daß zusätzlich eine von Ermittlungsbehörden und Gerichten zu verantwortende Verfahrensverzögerung bis zur Entscheidung des Senats vor”\ngelegen hat, würde der Umstand, daß.das Landgericht eine solche Verfahrensverzögerung nicht ausdrücklich\nfestgestellt und bei der Strafzumessung nicht besonders\n“gewürdigt hat (vgl. zuletzt BGHR StGB § 54 Bemessung 2;\nBCH wistra 1996, 19; jeweils m.w.N. und BVerfG - Kammer - NJW 1995, 1277), die Angeklagten hier nicht be-\n\nschweren.\n\nDie lange Verfahrensdauer begründet bei Fällen der vorliegenden Art allerdings nicht ohne weiteres eine für\ndie Strafzumessung relevante Verfahrensverzögerung. ES\nhandelt sich vorliegend um komplexe Warenterminbetrügereien mit zahlreichen Beteiligten und Geschädigten, wodurch auch Auslandsermittlungen in mehreren Ländern und\numfängliche Buchprüfungen (die gerade durch die Tatbegehung begründet waren) notwendig wurden. Zudem hatten\nsich einige Beschuldigte zeitweilig ins Ausland abgesetzt. Bei dieser Sachlage könnte eine eventuelle Verfahrensverzögerung jedenfalls nicht von solchem Gewicht\nfür die Strafzumessung sein, daß - selbst wenn die\nsonst schuldangemessene Strafe unterschritten werden\nkönnte - noch mildere Strafen hätten verhängt werden\n\ndürfen. Der Senat übersieht dabei die auch sonst beste-\n\nhenden gewichtigen Milderungsgründe nicht, namentlich\ndie weitgehenden Geständnisse und das äußerst leichtfertige und teilweise unrechtmäßige Verhalten der Geschädigten. Dem stehen aber erhebliche Strafschärfungsgründe gegenüber, nämlich neben den oben schon genannten auch die Umstände, daß die Leichtfertigkeit der Geschädigten durch darauf abgestimmte verkaufspsychologisch trainierte \"Loading\"-Gespräche bestärkt und herbeigeführt wurde, sowie die gravierenden wirtschaftlichen Folgen für die Geschädigten, die teilweise exi-\n\nstentiell ruiniert wurden.\n\nHarms Häger Basdorf\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-05/5-str-277-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-05/5-str-277-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.860259+00:00"}}