{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-06-05_5_StR_192_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-06-05","aktenzeichen":"5 StR 192/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"v2\n\n5 StR 192/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. Juni 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Rainer Bruno Fritz Be ED | zus SUR,\ndort geboren am ®. wem 1951.\n\n2. Michael P EHER aus BEER ,\ndort geboren am MR. zn 1953,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge U. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n5. Juni 1996 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Bel segen das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 23, November 1995 wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Ps\nwird das genannte Urteil nach S§ 349\nAbs. A StPO im Ausspruch der gegen diesen\nAngeklagten wegen unerlaubten Besitzes\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz verhängten Einzelstrafe sowie\nim ihn betreffenden Gesamtstrafenaus-\n\nspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach S$S 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe (zu 2.)\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten PB wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit \"unerlaubtem Waffenbesitz\", zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nneun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und gegen die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Besitzes\nvon Kokain in nicht geringer Menge verhängten Einzelstrafen richtet. Jedoch sind die wegen unerlaubten Besitzes von Amphetamin in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit \"unerlaubtem Wwaffenbesitz\"\n(genauer: Ausüben der tatsächlichen Gewalt über\neine Schußwaffe) verhängte Einzelstrafe, die nicht\ndie Finsatzstrafe ist, und die Gesamtstrafe aufzuheben. Die Liste der angewendeten Vorschriften\nwird dahin geändert, daß an die Stelle von \"S 53\nAbs. 1 Nr. 3a a) WaffG\" die Vorschrift des § 53\n\nAbs. 3 Nr. la WaffG tritt.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"a) Das Urteil ist insoweit mit einem Rechtsfehler behaftet, als die Feststellungen die\n(tateinheitliche) Verurteilung aus S 53\n\nAbs. 1 Nr. 3a Buchst. a) WaffG (UA S. 23)\nnicht tragen. Bei der Schußwaffe, die der Angeklagte im Besitz hatte, handelt es sich um\neinen SA- (d. h. 'single action') Revolver\n(UA S. 10/11), mithin nicht um eine 'halbautomatische Selbstladewaffe' im Sinne der genannten Bestimmung (vgl. BGHSt 32, 300). Der\nAngeklagte hat sich deshalb nach § 53 Abs. 3\nNr. la WaffG strafbar gemacht...\n\nb) Der aufgezeigte Rechtsmangel nötigt zur\nAufhebung des Strafausspruchs im beantragten\nUmfang, weil das Landgericht vom Regelstrafrahmen des § 53 Abs. 1 WaffG ausgeht\n\n(UA S. 29). Daß es bei Anwendung von § 29a\n\nAbs. 2 BtMG zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, läßt sich nicht\nzweifelsfrei ausschließen, zumal da diese Be-\n\nstimmung eine niedrigere Mindeststrafe vorsieht.\"\n\nHarms Häger Basdorf\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-05/5-str-192-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-05/5-str-192-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.798987+00:00"}}