{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-05-22_5_StR_153_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-05-22","aktenzeichen":"5 StR 153/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 153/96\n\nvom 22. Mai 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nHeinz Joachim KB aus Home,\ngeboren am &. Em 1960 in Ham,\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Mai 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\nDr. Schäfer\nNack\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (EEEEE»>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin EEREn\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n21. Dezember 1995 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall\n(Fall 1) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf im Hinblick auf die\nAusführungen des Generalbundesanwalts nur, ob im\nFall 2 der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\n1. Zum Fall 2 hat das Landgericht festgestellt:\n\nDer Angeklagte wollte sich einer Frau \"sexuell nähern\". Er umklammerte sie. Da diese sich dagegen\nwehrte, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf beide stürzten. Dabei\nkam der Angeklagte zunächst auf der Frau zu liegen\nund setzte sich dann auf die immer noch liegende\nFrau. Er bedrohte diese sodann, auf ihr sitzend,\nmit einem Messer und erklärte, sie solle keine\nAngst haben. Er wolle ihr nur \"an die Titten fassen und nur auf die Titten spritzen\". Da die Frau\nsich weiterhin wehrte, \"mußte\" der Angeklagte\nschließlich von ihr ablassen.\n\n2. Zutreffend hat das Landgericht bei diesem Sachverhalt vollendete sexuelle Nötigung bejaht.\n\nAllerdings können sexuelle Handlungen im Sinne der\nS§ 178, 184c StGB nur solche Verhaltsweisen sein,\ndie durch ihr äußeres Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweisen (vgl. BGHSt 29, 336, 338; BGH\nNStZ 1983, 167; BGHR StGB S 184c Nr. 1 Erheblichkeit 1; Laufhütte in LK, 11. Aufl., S 184c Rdn. 5\nund 6 unter a). Ein solcher Sexualbezug läge noch\nnicht vor, wenn das Sitzen auf der Frau lediglich\nFolge der Auseinandersetzung gewesen wäre und allenfalls der Vorbereitung sexualbezogener Handlungen gedient hätte. So ist die Entscheidung BGH\nNStZ 1990, 490 = BGHR StGB S 178 Abs. 1 sexuelle\nHandlung 3 zu verstehen, auf die der Generalbundesanwalt hingewiesen hat (vgl. auch BGHR StGB\n\n8 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 4).\n\nSo lag der Fall hier aber nicht.\n\n2\nd\n\nDer Angeklagte hatte sich auf die Frau gesetzt und\nwollte, wie sich aus seinen Äußerungen ergibt, auf\nder Frau sitzend onanieren und seinen Samen auf\nihre Brüste spritzen. Seine Haltung war also nicht\neine Gewaltanwendung, die ihm erst sexuelle Handlungen ermöglichen sollte. Das Sitzen auf der Frau\nwar, obwohl rein äußerlich ambivalent, bereits\nTeil seines geplanten Gesamtverhaltens und damit\n\nsexualbezogen.\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob eine ambivalente\nTätigkeit, die nicht ohne weiteres einen sexuellen\nBezug aufweist, einen objektiv als sexuelle Handlung erkennbaren Vorgang betrifft, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der\nalle Umstände des Einzelfalles kennt (BGHR StGB\n\ns 184c Nr. 1 Erheblichkeit 5; Laufhütte in LK,\n\n11. Aufl., S 184c Rdn. 6 unter a). Zu diesen Umständen gehören hier auch die vom Angeklagten\nselbst geäußerten Absichten. Von diesen hätte auch\nein objektiver Beobachter Kenntnis nehmen und dadurch das Gesamtverhalten des Angeklagten umfas-\n\nsend beurteilen können.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-22/5-str-153-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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