{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-05-21_5_StR_737_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-05-21","aktenzeichen":"5 StR 737/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 737/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Mai 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nHeinz Karl Ki „zus Beim,\ngeboren am. > 1929 in Ki.\n\nwegen Beihilfe zur Rechtsbeugung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. Mai 1996 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten KEEEEB sesen\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n\n20. Juni 1995 wird nach S 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen\nBeihilfe zur Rechtsbeugung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt. Im August 1984 hatte der Beschwerdeführer, damals Abteilungsleiter beim Militäroberstaatsanwalt, als Sitzungsvertreter der Anklagebehörde vor dem Obersten Gericht der DDR in\neinem erstinstanzlichen Strafverfahren gegen einen\ndamals 45-jährigen politischen Mitarbeiter einer\nSED-Kreisleitung wegen bis 1983 begangener Spionage u. a. eine lebenslängliche Freiheitsstrafe beantragt, welche das Gericht antragsgemäß verhängte. Die Revision des Beschwerdeführers ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend\nzum Antrag des Generalbundesanwalts merkt der Se-\n\nnat an:\n\nzutreffend hat das Landgericht dargelegt, daß die\nVerhängung lebenslänglicher Freiheitsstrafe angesichts der Beschränkung dieser Sanktion auf Fälle\naußergewöhnlicher Tatschwere (vgl. nur Strafrecht\nder DDR, Kommentar zum StGB, herausgegeben u. a.\nvom Ministerium der Justiz, 4. Aufl. 1984, 85 40\nAnm. 1) hier eine offensichtlich rechtsbeugerisch\nüberhöhte Bestrafung zum Zweck massiver Abschrekkung und dauerhafter Ausschaltung einer politisch\nmißliebigen Person war (vgl. dazu Senat in BGHR\nStGB § 336 DDR-Recht 1, zum Abdruck in BGHSt 41,\n247 bestimmt; BGH NJW 1996, 857, 858, zum Abdruck\nin BGHSt 41, 317 bestimmt; jeweils m.w.N.; ferner\nBGHR aaO DDR-Recht 11 und Staatsanwalt 1). Dies\ngilt auch unter der Voraussetzung, daß in der Annahme eines besonders schweren Falles der Spionage\nnoch keine vorsätzliche Rechtsbeugung gesehen\nwird. Daß zur Tatzeit in SS 97 Abs. 3 StGB-DDR in\nsolchen Fällen anstelle der in Abs. 1 angedrohten\nzeitigen Freiheitsstrafe von fünf bis fünf-\n\nzehn Jahren nicht nur auf lebenslängliche Freiheitsstrafe, sondern sogar auf Todesstrafe erkannt\nwerden konnte, ändert an der Bewertung nichts. Das\nLandgericht hat zutreffend auf die in dem abgeurteilten Fall gegebenen beträchtlichen Milderungsgründe hingewiesen (UA S. 11). Insbesondere hatte\nder Verfolgte mit dem Sammeln von Nachrichten eine\nkonkret geringer gewichtige Handlungsvariante des\n8 97 Abs. 1 StGB-DDR verwirklicht. Feststellungen\nüber besonders geheimhaltungsbedürftige Informationen, deren - geplanter - Verrat für die DDR eine gesteigerte Gefahr begründet hätte, lagen der\nVerurteilung nicht zugrunde. Die zutreffende Beurteilung wird durch die Verwirklichung weiterer\n\nA\n> \\\n\nStraftatbestände, insbesondere auch eines Versuchs\nnach § 98 StGB-DDR, ersichtlich nicht in Frage gestellt. Bei dem Gewicht des festgestellten Rechtsbruchs ist der direkte Rechtsbeugungsvorsatz ausreichend belegt (vgl. dazu BGHR StGB S 336 Vorsatz 2, zum Abdruck in BGHSt 41, 247 bestimmt).\nMit der Beurteilung eines nahezu 30 Jahre früher\nmit lebenslanger Zuchthausstrafe geahndeten, ersichtlich ohnehin als gravierender zu bewertenden\nSpionagefalles durch den Senat (BGH NJW 1996, 857,\n861, zum Ausdruck in BGHSt 41, 317 bestimmt) ist\nder vorliegende Fall offensichtlich nicht vergleichbar.\n\nHat ein (DDR-Militär-)Staatsanwalt als Sitzungsvertreter einen rechtsbeugerisch überhöhten Strafantrag gestellt, dem die möglicherweise schon zuvor tatentschlossene, die Verurteilung tragende\nMehrheit der Richter anschließend gefolgt ist, ist\ndie Verurteilung des Staatsanwalts wegen Beihilfe\nzur Rechtsbeugung nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95 -\n\nin BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 3 und Staatsanwalt 1; vgl. ferner Senat in BGHSt 40, 169,\n174 f£f£.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 3 und\nRechtsbeugung 6, zum Abdruck in BGHSt 41, 247 be-\n\nstimmt).\n\nLaufhütte Schäfer Basdorf\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-21/5-str-737-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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