{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-05-21_5_StR_236_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-05-21","aktenzeichen":"5 StR 236/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 236/96\n\n(alt: 5 StR 10/96)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Mai 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nClaus-Peter A EEE 2 seborener SEE\n\naus Bm,\ndort geboren am &. EEE 1957,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nul\n5\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. Mai 1996 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 1996 nach S$S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\nDie Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, jedoch wird die Gebühr um\nein Drittel ermäßigt; die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen\nwerden insgesamt der Staatskasse auferlegt.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einem Jahr und sechs Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat das Urteil insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist. Dabei hat er insbesondere auf das\nfortgeschrittene Stadium der Aids-Erkrankung des\nAngeklagten abgestellt und im Blick darauf \"eine\nabweichende tatrichterliche Entscheidung zur\nStrafaussetzung\" als eher naheliegend bezeichnet.\nDas Landgericht hat die Strafe erneut nicht zur\n\nBewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten\nhat mit der Sachrüge Erfolg. Der Senat entscheidet\nnunmehr in der Sache selbst und setzt die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus.\n\nZwar hat der Tatrichter nunmehr etwas ausführlichere Festellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten und ihren Begleitumständen getroffen. Die vom\nSenat in der ersten Revisionsentscheidung neben\nder Erkrankung des Angeklagten hervorgehobenen Umstände hat er indes weitgehend unerörtert gelassen: Zum einen den vor dem Hintergrund der sozialen Situation des Angeklagten nicht ganz unerheblichen zeitlichen Abstand der Tat zur letzten einschlägigen Vortat und zur darauf folgenden Haftentlassung (viereinhalb beziehungsweise drei Jahre). Zum anderen die festgestellte ungewöhnliche\nMotivation der hier abgeurteilten Tat und ihre dilettantische Ausführung; diese Umstände’ sprechen\nersichtlich dagegen, daß beim Angeklagten ein verstärkter Anreiz zur Tatwiederholung gegeben sein\nkönnte. Inzwischen hat der Angeklagte in dieser\nSache zudem mehr als acht Monate Untersuchungshaft\nerlitten, deren Dauer der Senat ebenfalls als be-\n\ndeutsam herausgestellt hatte.\n\nDer medizinische Sachverständige hat mit Rücksicht\nauf das inzwischen lebensbedrohliche Stadium der\nErkrankung des Angeklagten eine \"nicht sehr hohe\"\nwahrscheinlichkeit ähnlicher Straftaten angenommen. Insbesondere im Blick darauf besorgt der Senat, daß das Landgericht eine insbesondere in Situationen affektiver Erregung herabgesetzte Hemmschwelle des Angeklagten - auch vor dem Hinter-\n\ngrund seiner letzten Vorstrafe, einer näher beschriebenen, 1991 begangenen Beleidigung - und ihre Bedeutsamkeit für die Rückfallwahrscheinlichkeit durch Vernachlässigung der genannten zeitlichen und sachlichen Besonderheiten überbewertet\nhat (vgl. zur Prognose BGH NStZ 1986, 27;\n\nBGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 13; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. S 56 Rdn. 5 m.w.N.).\n\nNach erneuter nicht bestandskräftiger tatrichterlicher Entscheidung zur Strafaussetzung sieht der\nSenat unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, in dem die weiteren Voraussetzungen\ndes § 56 Abs. 2 StGB ersichtlich vorliegen, hunmehr Anlaß, in der Sache selbst zu entscheiden.\nDie vom Landgericht mit Hilfe des Sachverständigen\nfestgestellte weitere Verschlimmerung der Erkrankung des Angeklagten gibt hierzu besondere Veranlassung. Die erforderliche Entscheidung nach\n\nSs 268a StPO bleibt Sache des Tatrichters.\n\nLaufhütte Schäfer Basdorf\nNack Rothfuß\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-21/5-str-236-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-21/5-str-236-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.373627+00:00"}}