{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-05-21_5_StR_195_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-05-21","aktenzeichen":"5 StR 195/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 195/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Mai 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Zakir Ki ED Acaus Sem,\ngeboren am @. me 1963 in mem (TER) ,\n\n2. Mahmut K m aus Beim,\ngeboren am @. EEE» 1955 in Bean (TEE),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. Mai 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n23. Januar 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen falscher Verdächtigung entfällt,\n\nb) im Strafausspruch wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit\nfalscher Verdächtigung sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgeho-\n\nben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden nach\n8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-\n\nfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge sowie wegen falscher uneidlicher Aussage in\nTateinheit mit falscher Verdächtigung zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und den Angeklagten\nKim im Übrigen freigesprochen. Die Revisionen\nder Angeklagten haben nur teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen falscher Verdächtigung hat\nkeinen Bestand.\n\nDazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:\n\nAuf der Grundlage der Feststellungen (UA S. 15/16)\nbegegnet die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung keinen Bedenken. Allerdings legt das Urteil\nnicht dar, weshalb der Angeklagte seinem bloßen\nBestreiten der Rauschgiftgeschäfte die notwendige\nFolge eines Ermittlungsverfahrens gegen den das\nGegenteil bekundenden Zeugen AR beimapß\n\n(UA S.25), nicht aber höchstens von folgenlosem\n\"Aussage gegen Aussage\" ausging; von selbst versteht sich insoweit nichts.\n\nDer Senat hält weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Tatbestandes der falschen Verdächtigung nicht für möglich und hat den Schuldspruch deshalb geändert. Die Angeklagten sind lediglich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge sowie der falschen uneidlichen Aussage schuldig. Die Änderung des Schuldspruchs führt bei beiden Angeklagten zur Aufhebung\nder wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit falscher Verdächtigung verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Die wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge verhängten Einzelstrafen können bestehen\nbleiben. Der Senat schließt aus, daß der aufgezeigte Rechtsfehler sich auf die Bemessung dieser\n\nStrafen ausgewirkt hat.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-21/5-str-195-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-21/5-str-195-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.356692+00:00"}}