{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-05-21_5_StR_190_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-05-21","aktenzeichen":"5 StR 190/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":">_ StR 190/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Mai 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz M EB aus rc iii,\ngeboren am BB. m 1963 in Sı umuuuuue ,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n-7\n+\n77\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. Mai 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23, Januar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat\nmit der Sachrüge im Umfang der Beschlußformel Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben, weil der Ausschluß erheblich verminderten\n\nHemmungsvermögens sachlichrechtlicher Nachprüfung\nnicht standhält. Die sachverständig beratene Kammer hat bei dem zur Tatzeit alkoholisierten Angeklagten mittels einer Trinkmengenberechnung ohne\n\nBerücksichtigung eines Abbaus, aber des geringstmöglichen Resorptionsdefizits von 10 %, einen\ntheoretischen Maximalwert der Blutalkoholkonzentration von 3,28 %0o zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ist\nsie zutreffend (BGHSt 37, 231, 238) von dem geringstmöglichen Abbauwert von 0,1 %o in der Stunde\nausgegangen und ist bei einer Rückrechnungszeit\nvon elf Stunden zu einer Maximal-Blutalkoholkonzentration von 2,18 %o gelangt. Im Hinblick auf\ndas erhalten gebliebene Erinnerungsvermögen des\nAngeklagten an das Tatgeschehen und den Umstand,\ndaß er sich selbst nicht alkoholbedingt beeinträchtigt gefühlt habe, ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte uneingeschränkt schuldfähig gewesen sei.\n\na) Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der\nangenommenen Blutalkoholkonzentration zu ermöglichen, ist es erforderlich, im Urteil die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zu benennen\n\n(vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 8). Zwar hat die Kammer im Urteil Art und Menge der vom Angeklagten konsumierten alkoholischen Getränke, nicht jedoch dessen\nKörpergewicht und den zugrundegelegten Reduktionsfaktor mitgeteilt. Da sich die Ausgangs-Blutalkoholkonzentration nach der Widmark-Formel aus dem\nProdukt von Blutalkoholkonzentration, Körpergewicht und Reduktionsfaktor errechnet, ist nicht\nnachvollziehbar, wie die Kammer zum Ergebnis der\nvon ihr zu Trinkbeginn angenommenen Blutalkohol-\n\nkonzentration gelangt ist.\n\nb) Unter der Voraussetzung, daß die maximale Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,18 %o zutreffend errechnet worden wäre, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem solchen\nBlutalkoholwert nach gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungen unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes die Voraussetzungen des § 21 StGB\nnicht ausgeschlossen werden (BGHSt 37, 231 £f.).\nAbweichendes kann nur unter besonderen Voraussetzungen gelten (BGH aaO. S. 236, 241), die hier\nnicht gegeben sind. Die von der Kammer herangezogenen Umstände sind nur von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGHSt 35, 308, 311; 37, 231,\n\n241 ff. m.w.N.). Ein Leistungsverhalten, das für\nsich allein so eindeutig ein uneingeschränktes\nHemmungsvermögen des Angeklagten bei Begehung der\nTat belegen könnte, daß auch ein Blutalkoholwert\nvon über 2 %0o demgegenüber als Indiz ausnahmsweise\nvernachlässigt werden könnte, ist nicht festgestellt.\n\nLaufhütte Schäfer Basdorf\nNack Rothfuß\n\n74","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-21/5-str-190-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-21/5-str-190-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.338393+00:00"}}