{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-05-17_5_StR_119_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-05-17","aktenzeichen":"5 StR 119/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"74\n\n5 StR 119/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n' BESCHLUSS\n\nvom 17. Mai 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Baris B EEE .\ngeboren am &. WEB 1959 in CD (TER).\n\n2. Bahattin ÖO m ,\ngeboren am &B. EEEEEEB 1936 in Me (TEE) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n17. Mai 1996 beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Begb\nund Ö@BB wird das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 28. September 1995 nach S§ 349\n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BED wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und den Angeklagten ÖßB wegen\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten\nführen auf die jeweils erhobene Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, so daß es auf die von dem Angeklagten BB erhobenen Verfahrensrügen nicht\n\nankommt.\n\nH\n\nDie getroffenen Feststellungen belegen ein von dem\nAngeklagten BE begangenes Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln und eine von dem Angeklagten\nÖMEB begangene Beihilfe hierzu nicht.\n\n1. Die Strafkammer hat im wesentlichen folgendes\nfestgestellt: Ein in der Türkei ansässiger \"co\"\nhatte Heroin in erheblichen Mengen nach Berlin geliefert. An diesem Geschäft waren die Brüder Hüseyin EIEEEEB und Selahattin EME beteiligt. Selahattin EB hatte \"einen schwunghaften Handel\"\nmit Heroin betrieben. Heroinübergaben durch Selahattin EIEED an Abnehmer hatten im Berliner Reisebüro des Hüseyin EP stattgefunden, wo bis zu\nsieben Kilogramm Heroin aufbewahrt worden wären.\nIm Oktober oder November 1994 hatte Selahattin\nEEE eine größere Menge Heroin im Kilogramm-Bereich aus der Türkei nach Berlin gebracht. Der\nletzte festgestellte Umgang der Brüder Eis mit\nHeroin ist, daß Ende 1994 bei Selahattin EEREED\nsechs Kilogramm Heroingemisch beschlagnahmt wurden, auf deren Verpackung sich Fingerspuren des\nHüseyin EIEB fanden. Lieferant des Heroins war\njeweils \"Ce\" gewesen. Aufgrund dieser Vorgänge\nforderte \"Ce\" von den Brüdern EEE\n330.000,-- DM \"aus einem internen Schuldausgleich\". Hierin war auch die \"noch offene Bezahlung\" des von Selahattin EIER nach Deutschland\nverbrachten Heroins enthalten, das Ende 1994 be-\n\nschlagnahmt worden war.\n\nDer Angeklagte BER forderte auf Veranlassung\ndes \"Ce\" im April 1995 bei Hüseyin Ei\n330.000,-- DM ein. Dabei erhielt er Kenntnis vom\nHintergrund der geltend gemachten Forderung des\n\"Ce\". Er verlangte eine umgehende Teilzahlung\nvon 100.000,-- DM und eine Spesenzahlung von\n5.000,-- DM, worauf er 3.000,-- DM erhielt. Einige\nTage später suchte er den Hüseyin EB erneut\nauf, um die verlangten 100.000,-- DM in Empfang zu\nnehmen. Die Auskehrung des von Hüseyin EB etwa\nerhaltenen Geldes an \"Ce\" sollte in der Weise\nerfolgen, daß der Angeklagte BB von dem Geld\nin Deutschland Tierhäute kaufen, diese in der Türkei verkaufen und aus dem hieraus erzielten Erlös\ndas Rauschgiftentgelt an \"Ce\" zahlen würde.\n\nDer Angeklagte Öl, der wie der Angeklagte BB\nKenntnis vom Hintergrund der geltend gemachten\n\"Forderung\" erhalten hatte, begleitete den Angeklagten B@EB bei dessen Besuchen des Hüseyin\nEB, wobei er ihm zu verstehen gab, daß er \"ihm\nbei Komplikationen beistehen würde\".\n\n2. Unter den Begriff des Handeltreibens im Sinne\ndes Betäubungsmittelgesetzes fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes\neigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist,\nden Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen\n\noder zu fördern (BGHSt 29, 239; 31, 145, 147; BGHR\n\nBtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28, 29, 31,\n41). Solches kann auch im Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises (BGH StV 1995, 586; BGH, Beschluß vom 28. November 1995 - 5 StR 569/95 -), in\nder Übermittlung des Erlöses vom Abnehmer zum Lie-\n\nEu\n\nferanten (BGH NStZ 1992, 495; BGH, Urteil vom\n\n20. März 1985 - 2 StR 861/84 -) oder im Weiterleiten des Erlöses an die Hintermänner liegen (BGH\nStV 1995, 641, 642). In diesem Zusammenhang ist es\n- wie von der Strafkammer zutreffend ausgeführt -\nrechtlich bedeutungslos, daß das von dem Angeklagten einzutreibende Geld nicht unmittelbar an den\nHintermann \"Ce@&\" geleitet werden sollte, sondern\ndaß das erzielte Entgelt aus dem Rauschgiftgeschäft zunächst durch den Angeklagten BB in\neinen in Deutschland zu tätigenden Ankauf von\nTierhäuten zu investieren war und \"Cef&\" erst aus\ndem Erlös des in der Türkei zu geschehenden Verkaufs der Tierhäute zu befriedigen war. Auch ein\nsolches - ersichtlich auf eine Art \"Geldwäsche\"\nzielendes - Vorgehen muß bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Weiterleiten\ndes Rauschgifterlöses angesehen werden. Insoweit\nunterscheidet sich der vorliegende Fall nicht wesentlich von der Weiterleitung des Erlöses unter\n\nDevisenumtausch.\n\nIndes gelten Besonderheiten dann, wenn das Rauschgift bereits sichergestellt worden ist. In solchen\nFällen können Einforderung, Kassierung und Weiterleitung des Rauschgiftentgeltes den Rauschgiftumsatz meist nicht mehr objektiv fördern. Gleichwohl\nliegt jedenfalls in zweierlei Konstellationen dieser Art Handeltreiben vor: Dies gilt zum einen für\ndie Fälle, in denen das Rauschgift zwar sichergestellt worden ist, dies dem Täter aber bei seinem\nweiterhin auf Rauschgiftumsatz ausgerichteten Tun\nnicht bekannt ist (BGH NStZ 1992, 38 und 1994,\n441). Diese Bewertung findet ihren Grund darin,\n\ndaß das Handeltreiben kein Erfolgsdelikt ist, daß\nalso eine tatsächliche Ermöglichung oder Förderung\neines Betäubungsmittelumsatzes nicht erforderlich\nist, so daß ein bloßes Abzielen auf die Förderung\neines solchen Umsatzes genügt (BGHSt 30, 277, 278;\n30, 359, 361). Zum anderen können Einforderung,\nKassierung und Weiterleitung des Entgeltes für eine bereits erfolgte, aber sichergestellte Rauschgiftlieferung insofern dem Rauschgiftumsatz dienen, als sie im Rahmen eines eingespielten Bezugsund Vertriebssystems stattfinden und damit der\nnächsten Rauschgiftlieferung den Boden bereiten\n(BGH NStZ 1992, 495 m. Anm. Schoreit; BGH\n\nStV 1995, 641, 642; BGH, Beschluß vom 2. Juni 1995\n- 2 StR 198/95 -). Dies alles läßt sich auch dahin\numschreiben, daß ein Handeltreiben dann nicht mehr\nmöglich ist, wenn nach der Vorstellung des Beteiligten jedweder Rauschgiftumsatz, zu dem die auf\nden Erlös gerichteten Bemühungen Bezug haben können, beendet ist (BGH StV 1995, 641, 642). Welche\nBedeutung in diesem Zusammenhang den Gesichtspunkten des S 264 StPO zukommt, braucht der Senat hier\nnicht zu entscheiden.\n\nHier war das Rauschgift aus der letzten festgestellten Lieferung Ende 1994 beschlagnahmt worden.\nDaß die Angeklagten bei ihren Taten im April 1995\ndies nicht gewußt hätten, ist nicht festgestellt.\nEbensowenig ist festgestellt, daß die Taten der\nAngeklagten derart im Rahmen eines eingespielten\nBezugs- und Vertriebssystems gestanden hätten, daß\nihre Taten dem Umsatz von künftig zu lieferndem\nRauschgift gedient hätten.\n\nII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\n1. Falls der neue Tatrichter auch feststellen\nkann, daß entweder den Angeklagten bei ihrem Tun\ndie Ende 1994 erfolgte Sicherstellung des Rauschgiftes unbekannt war oder daß - von ihrem jeweiligen Vorsatz gedeckt - ihr Tun in ein bestehendes\nBezugs- und Vertriebssystem eingebunden war und\ndamit künftigem Rauschgiftumsatz förderlich sein\nkonnte, ist eine Verurteilung wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln und Beihilfe hierzu möglich.\n\n2. Für die Strafzumessung in einem solchen Fall\nwerden folgende Gesichtspunkte zu beachten sein:\n\na) Findet die Annahme von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln trotz erfolgter Sicherstellung der\nbislang umgesetzten Betäubungsmittel ihren Grund\nletztlich darin, daß das Verhalten des Täters\n\n- insbesondere sein Bemühen um das Eintreiben des\nKaufpreises für das sichergestellte Rauschgift -\nweiterem Rauschgiftumsatz im Rahmen eines bestehenden Bezugs- und Vertriebssystems dient, SO\nstellt sich die Frage nach dem zu berücksichtigenden Schuldumfang. Der Tatrichter wird in solchem\nFall zwar zu unterscheiden haben, jedoch nur nach\nGrößenordnungen gewichten können, in welchem Maße\n\ndie Tat einerseits am bisherigen Rauschgiftumsatz\norientiert war und in welchem Grade sie andererseits der Förderung künftigen Rauschgiftumsatzes\n\ndiente.\n\nb) Es ist nicht auszuschließen, daß der neue Tatrichter feststellt, daß die Voraussetzungen der\nVorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG vorliegen. Indes\nbesteht nach dem bisherigen Verfahrensgang Anlaß\nzu folgendem Hinweis: Die in ihrer Struktur eigenartige Strafzumessungsvorschrift des § 31\n\nNr. 1 BtMG setzt einen tatsächlich eingetretenen\nAufklärungserfolg voraus (BGHR BtMG S 31 Nr. 1\nAufdeckung 24 m.w.N.). Deshalb ist es mit dem Sinn\nder Vorschrift schwer vereinbar und zumindest bedenklich, sie lediglich aufgrund einer Wahrunterstellung anzuwenden (BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 619/91 -, bei Schoreit NStZ 1992,\n320, 326 knapp wiedergegeben) ; denn die bloße\nWahrunterstellung bleibt hinter dem hier ausnahmsweise in besonderer gesetzlicher Struktur vorausgesetzten Erfolg, dem tatsächlich eingetretenen\nAufklärungserfolg, zurück. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob uneingeschränkt der Rechtsprechung\n(BGH StV 1986, 63 und 1989, 391; BGH, Beschluß vom\n3. Dezember 1991 - 1 StR 619/91 -) zu folgen ist,\nwonach die Wahrunterstellung eines Aufklärungserfolges im Sinne des S 31 Nr. 1 BtMG im Revisionsverfahren ebenso zu behandeln ist wie die Wahrunterstellung eines sonstigen für die Strafzumessung\n\nbedeutsamen Umstandes.\n\ni\nut\n\n3. Der neue Tatrichter wird sein Augenmerk auch\ndarauf zu richten haben, ob etwa eine (bezüglich\nder erhaltenen 3.000,-- DM vollendete und im übrigen versuchte) räuberischer Erpressung nach\n\nss 253, 255 StGB vorliegt.\n\n4. Schließlich kommen, sofern sich ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht feststellen lassen\nsollte, eine von dem Angeklagten BB begangene\nBegünstigung nach S 257 StGB und eine von dem Angeklagten Ö@BR begangene Beihilfe hierzu in Betracht (vgl.BGH StV 1985, 505; Körner, BtMG\n\n4. Aufl. S 29 Rdn. 261). Dabei können die zu sichernden Vorteile der Tat möglicherweise in folgendem liegen: Mit der Lieferung von Rauschgift\naufgrund entsprechender Vereinbarungen erlangt der\nLieferant - ungeachtet der Wirkungen des\n\n85 134 BGB - eine Position, in der er nach den unter Rauschgifthändlern praktizierten Regeln die\nBezahlung des vereinbarten Preises, der typischerweise über dem vom Lieferanten aufgewendeten Einstandspreis liegt, erwarten kann. Findet sich - je\nnach den Tatumständen - in dieser Position des\nRauschgiftlieferanten ein Vorteil im Sinne des\n\n5 257 Abs. 1 StGB, so kann das Bemühen um Eintreiben und Weiterleiten des Kaufpreises Hilfeleistung\nzur Sicherung dieses Vorteils sein. Bei einer solchen, den Besonderheiten des Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln Rechnung tragenden Betrachtung\nwerden möglicherweise diejenigen Grenzen nicht oh-\n\nfr\n\nBr\nae 3\nfi\n\nne weiteres gelten, die sonst beim Weiterleiten\ndes Tatvorteils in Form von Surrogaten angenommen\nwerden (vgl. BGHR StGB S 257 Abs. 1 Tatvorteil,\nunmittelbarer 1 m.w.N.).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-17/5-str-119-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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