{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-05-08_5_StR_184_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-05-08","aktenzeichen":"5 StR 184/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n5 StR 184/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. Mai 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nGuido C EEE aus DEE.\ndort geboren am &@. EEEEB 1966,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 5.\n\nN\nan\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n8. Mai 1996 beschlossen:\n\nDas Verfahren wird im Fall II 17 der Urteilsgründe nach S 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die dem Angeklagten CAEB insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen\n\nDer Angeklagte CI ist folglich des\nDiebstahls in 14 Fällen schuldig.\n\nAuf die Revision des Angeklagten CE»\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 9. August 1995 nach S 349 Abs. 4 StPO\nmit den jeweils zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Gesamtstrafausspruch,\n\nb) soweit eine Entscheidung über die Frage\nder Unterbringung des Angeklagten G@B-WE in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nDie weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen\nDiebstahls in 15 Fällen (bei Einzelstrafen von\ndreizehnmal sieben und zweimal fünf Monaten Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat folgt dem Antrag des Generalbundesanwalts, der\ndie Einstellung eines Falles nach § 154\n\nAbs. 2 StPO, die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs (auch im Blick auf die unterbliebene Anordnung nach § 64 StGB) und die Verwerfung der Revision im übrigen nach $S 349 Abs. 2 StPO beantragt\nhat. Seinen Aufhebungsamtrag hat der Generalbundesanwalt, wie folgt, zutreffend begründet:\n\nDie Gesamtstrafe würde zwar von der Teileinstellung nicht berührt, weil auszuschließen\nist, daß der Angeklagte bei Wegfall der fünfmonatigen Einzelstrafe milder beurteilt worden\nwäre. Die Gesamtstrafe kann indessen aus folgenden Gründen keinen Bestand haben:\n\n-4-\na) Der Angeklagte ist im Februar 1995 zu einer\nFreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt\nworden, deren Vollstreckung \"nach S 35 BtMG\nzurückgestellt worden ist\" (UA S. 4). Diese\nStrafe war in die hier gebildete Gesamtstrafe\nmiteinzubeziehen, da sämtliche Taten im Jahre 1994 begangen worden sind (S 55\n\nAbs. 1 StGB).\n\nb) Die Gesamtstrafe ist lediglich formelhaft\nbegründet worden... (Hier) ist die Besorgnis\nbegründet, der Tatrichter habe verkannt, daß\nfür die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe\n\"nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen,\nsondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im\nVordergrund zu stehen hat (BGH, Beschluß vom\n17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 -) und daß die\nErhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen einzelnen Taten ein enger zeitlicher,\nsachlicher und situativer Zusammenhang besteht\n(BGH, Beschluß vom 20. Juli 1995\n\n- 4 StR 328/95 -; vgl. auch BGHR StGB S 54\nAbs. 1 Bemessung 2; BGH StV 1994, 654; BGH,\nBeschlüsse vom 5. Oktober 1995\n\n- 4 StR 508/95 -, 19. Oktober 1995\n\n- 4 StR 570/95 - und 14. November 1994\n\n- 5 StR 638/94 -).\n\nc) Der Angeklagte ist betäubungsmittelabhängig, aber anscheinend therapiewillig; durch\ndie abgeurteilten Taten verschaffte er sich\ndie \"finanziellen Mittel für den Erwerb von\nHeroin\" (UA S. 3/4). In Fällen dieser Art hat\nder Tatrichter eine Entscheidung darüber zu\ntreffen, ob der Angeklagte gemäß S 64 StGB in\neiner Entziehungsanstalt unterzubringen ist\n(st. Rspr., vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom\n27. Februar 1996 - 5 StR 53/96 - und vom\n\n15. November 1995 - 5 StR 595/95 -). Im übrigen gilt auch hier: Die Unterbringung nach\n\nS 64 StGB hat Vorrang vor den Sonderregelungen\nder SS 35, 36 BtMG (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8). Sie ist deshalb auch anzuordnen,\nwenn eine Therapie außerhalb des Maßregelvollzuges im Sinne des § 35 Abs. 1 BtMG aussichtsreich wäre (BGH, Beschluß vom 15. Juli 1994\n- 3 StR 200/94 -). Das hat die Strafkammer\nmöglicherweise verkannt.\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß ein etwaiger Maßregelausspruch sich auf die Gesamtstrafe auswirken würde.\n\nLaufhütte Schäfer Häger\nBasdorf Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-08/5-str-184-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-08/5-str-184-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.891248+00:00"}}