{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-05-08_5_StR_164_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-05-08","aktenzeichen":"5 StR 164/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n%\n\n5 StR 164/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. Mai 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nHelmut Ww EB „aus EC,\ndort geboren am @. EEE 1554,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n8. Mai 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom\n\n14. Dezember 1995 nach $S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Un-\n\nterbringung nach 5 64 StGB unterblieb.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch\nund den Strafausspruch betrifft. Sie führt indes\nmit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit\ndas Landgericht keine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\ngetroffen hat.\n\nDas Landgericht läßt diese Frage gänzlich unerörtert, obgleich die Anordnung einer solchen Maßregel nach den Feststellungen nicht fernliegt. Der\njetzt 41-jährige Angeklagte betreibt seit über\n\n20 Jahren Alkoholmißbrauch. Unter anderem wegen\nverstärkter Alkoholprobleme verlor er 1989 seinen\nletzten Arbeitsplatz; seitdem ist er arbeitslos.\nUnter Alkohol reagiert der nüchtern friedliche Angeklagte aggressiv. In den letzten zehn Jahren befand er sich dreimal alkoholbedingt jeweils mehrere Tage in stationärer Krankenhausbehandlung. Die\nTat zum Nachteil seines Bruders verübte der Angeklagte im Alkoholrausch mit einer Blutalkoholkonzentration von nahezu 2,8 o/oo.\n\nDer Senat vermag dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen weder sicher zu entnehmen, daß nach Begehung der hier abgeurteilten Tat bei dem Angeklagten nunmehr die von S 64 Abs. 1 StGB verlangte\nGefahr zu verneinen wäre, noch, daß es an der nach\nBVerfGE 91, 1 erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht für eine Entziehungskur fehlt.\n\nDer Senat schließt aus, daß die - ungeachtet einzelner für sich nicht unbedenklicher Strafzumessungserwägungen im Ergebnis nicht zu beanstandende - Strafe bei Verhängung der Maßregel niedriger\nhätte bemessen werden dürfen. Einer Aufhebung von\nFeststellungen bedarf es nicht; ergänzende Feststellungen sind zulässig.\n\nLaufhütte Schäfer Häger\nBasdorf Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-08/5-str-164-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-08/5-str-164-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.872247+00:00"}}