{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-05-07_5_StR_739_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-05-07","aktenzeichen":"5 StR 739/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"et\n\n5 StR 739/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Mai 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\n. Holger Walter Sch Em „aus Ham.\n\ndort geboren am MM. EEE 1956,\n\n. Torsten P er vr RS a.\ndort geboren am @&. 1964,\n\n. Sabine Bo EEE 4<aus He,\n\ndort geboren am. EM 1966,\n\n. Andre 7 En \\ ED aus HE,\ngeboren am @®. 1971 in Pi j\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n7. Mai 1996 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Schi,\n\nPO, EEE und TUE LE gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n2. September 1994 werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten\nSchultz gegen die in dem genannten Urteil\ngetroffene Kostenentscheidung wird auf Kosten dieses Angeklagten verworfen. Die an-\n.gefochtene Kostenentscheidung entspricht\ndem Gesetz (vgl. insbesondere S 465 Abs.1\n\nSatz 2 StPO).\n\nAngesichts des 564 Seiten langen Urteils weist der\nSenat auf folgendes hin:\n\nDie Urteilsgründe hätten wesentlich knapper gefaßt\nwerden können, ohne damit etwa hinter den sich aus\n§ 267 Abs. 1 bis 3 StPO ergebenden Anforderungen\n\nzurückzubleiben.\n\nIn einem Urteil gegen mehrere Angeklagte mit Verurteilungen wegen jeweils mehrerer Taten und mit\nmehreren Teilfreisprüchen ist in besonderem Maße\nfür eine durchgängige Übersichtlichkeit zu sorgen.\nHier hat der Tatrichter in den Feststellungen zur\n\nSache eine Strukturierung nach \"Ordnungsziffern\nNummern 1 bis 37\" gewählt. Eine solche Strukturierung bleibt indes nutzlos, wenn - wie hier - diese\n\"Ordnungsziffern\" sich nicht in der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung wiederfinden (vgl. BGH NStZ 1994, 400;\nBGH, Beschluß vom 20. März 1996 - 5 StR 415/95 -).\n\nFür eine Sache der vorliegenden Art mit vielen Angeklagten und unterschiedlichen Tatbeteiligungen\nwird es sich empfehlen, bereits im Rahmen der\nFeststellungen zur Sache in den jeweiligen Überschriften zu den einzelnen Tatkomplexen zu benennen, welche Angeklagte betroffen sind.\n\nSchließlich wird es sich bei einem derart umfänglichen Urteil empfehlen, eine Gliederung mit Angabe der jeweiligen Seitenzahlen beizufügen. Dabei\n\nmuß diese Gliederung nicht Bestandteil des Urteils\nsein. Ist sie kein solcher Bestandteil, dann unterfällt sie nicht den Vorschriften des 5 275\nStPO.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-07/5-str-739-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-07/5-str-739-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.726635+00:00"}}