{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-05-07_5_StR_175_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-05-07","aktenzeichen":"5 StR 175/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"rt\n\n5 StR 175/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Mai 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nLars Schw aus wol.\ndort geboren am Wb. EEEEEB 1967.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge\n\nrn\n\n\"ir\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n7. Mai 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Januar 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung\nnach S 64 StGB unterblieb.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in 11 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten führt nur zur\nAufhebung des Urteils insoweit, als das Landgericht nicht über die Frage einer Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt entschieden hat. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün-\n\ndet.\n\nzur Frage der Unterbringung führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:\n\nRechtlich bedenklich ist indessen, daß sich\ndie Urteilsgründe nicht zu einer Unterbringung nach § 64 StGB verhalten. Ein Hang im\nSinne dieser Vorschrift wird nicht auszuschließen sein, das Maß des S 21 StGB muß er\nnicht erreichen (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., 8 64 Rdnr. 6). Schließlich dienten die Taten des Angeklagten der\nFinanzierung seines Kokaingenusses (UA S. 4),\nund ein möglicher Therapieerfolg kann nach\nden Feststellungen, nach denen der Angeklagte\nzu einer Drogentherapie auch bereit ist\n\n(UA S. 4), nicht von vornherein ausgeschlossen werden.\n\nDie Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5 ££.: BGH bei\nHoltz MDR 1990, 886). Über diese Frage muß deshalb\nneu entschieden werden.\n\nDaß die Strafe bei Anordnung der Unterbringung\nnach S$S 64 StGB niedriger bemessen worden wäre, ist\nauszuschließen.\n\nEiner Aufhebung von Feststellungen bedurfte es\nnicht. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.\n\nLaufhütte Schäfer Basdorf\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-07/5-str-175-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-07/5-str-175-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.703818+00:00"}}