{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-05-07_5_StR_158_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-05-07","aktenzeichen":"5 StR 158/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"68\n\n5_StR 158/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Mai 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nEckbkert T EEE Acus ven (Adi) ,\ngeboren am 8. EEEEEEB 1955 in Lem,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n7. Mai 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Verden vom 8. Dezember 1995 nach S 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt anzuordnen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Nichtanordnung der Unterbringung nach\n\n§ 64 StGB Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.\nZu $S 64 StGB hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\nIndes ist die Begründung nicht tragfähig, mit\nder das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten gemäß S 64 StGB abgelehnt hat. Sie\nbeschränkt sich darauf, der psychologische\nSachverständige habe \"dazu ausgeführt, daß der\nAngeklagte zwar Alkoholmißbrauch betrieben\nhat, ein Hang im Sinne einer Alkoholabhängigkeit bei ihm indessen nicht gegeben war, was\nangesichts der glaubhaft bekundeten - nunmehr.\nlängeren - Abstinenzphase des Angeklagten\nnachvollziehbar ist\" (UA S. 21). Dies begründet schon die Besorgnis, der Tatrichter habe\nden Rechtsbegriff \"Hang\" (S 64 StGB) verkannt.\n\n\"Hang\" im Sinne von S 64 StGB ist nicht nur\n\n- wovon das Landgericht möglicherweise ausgeht - eine chronische, auf körperliche Sucht\nberuhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine\neingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im\nÜbermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung muß\nnoch nicht den Grad physischer Abhängigkeit\nerreicht haben (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5,\nebenso BGH, Beschluß vom 22. August 1995\n\n- 4 StR 465/95 -; vgl. auch BGHR StGB S 64\nAbs. 1 Hang 4; Dreher/Tröndle StGB\n\n47. Aufl. § 64 Rdn. 3; aber auch BGHR StGB\n\n8 64 Abs. 1 Hang 1 und BGH NJW 1995, 3131,\n3133). Die Feststellungen (UA S. 5, 6, 7, 11,\n12, 13, 14) legen nahe, daß bei dem Angeklagten ein Hang in diesem Sinne besteht. Darüber\n\nhinaus wird die \"längere Abstinenzphase\" im\nUrteil nicht näher erläutert. Zur Tatzeit\ntrank der Angeklagte jedenfalls am \"Wochenende\nhäufiger - nicht immer - Alkohol\" (UA S. 12).\n\nEs ist auszuschließen, daß die Anordnung einer\nMaßregel nach S 64 StGB zur Herabsetzung der\nStrafe führen könnte. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende widerspruchsfreie Feststellungen im Zusammenhang\nmit der Maßregelfrage zu treffen (vgl. Senat,\nBeschluß vom 12. Mai 1995 - 5 StR 208/95 -).\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-07/5-str-158-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-07/5-str-158-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.684220+00:00"}}