{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-04-25_5_StR_666_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-04-25","aktenzeichen":"5 StR 666/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 666/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. April 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nDieter Max RB aus Koi,\ngeboren am. EEE» 1944 in EMMEN.\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nAA\n\nDer 5.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n25. April 1996 beschlossen:\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts wird\ndas Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen zur\nLast gelegt ist.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n27. Dezember 1994 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe aufge-\n\nhoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\ngegen das genannte Urteil wird gemäß S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDie Sache wird zur Festsetzung einer neuen\nGesamtstrafe sowie zur Entscheidung über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Verstoß gegen das GmbH-Gesetz in zwei Fällen,\nwegen Betruges in sieben Fällen sowie wegen Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der die Verletzung\n£förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie\nsich gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum\nVerstoß gegen das GmbH-Gesetz (in zwei Fällen) und\nwegen Betruges (in sieben Fällen) richtet.\n\nSoweit der Beschwerdeführer wegen Umsatzsteuerhinterziehung (in vier Fällen) verurteilt worden ist,\nhat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß 5 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nDie Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der\ninsoweit verhängten Einzelstrafen (UA S. 34: Fälle II 6 a bis d). Trotz des geringen Gewichts dieser Einzelstrafen neben den im übrigen erkannten\nEinzelstrafen vermag der Senat nicht mit letzter\nSicherheit auszuschließen, daß die Höhe der\nschließlich gefundenen Gesamtstrafe von den jetzt\nwegfallenden Einzelstrafen beeinflußt ist.\n\nDies nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafenaus-\n\nspruchs.\n\nZur Bemessung der neuen Gesamtstrafe wird im Hinblick auf Art. 6 MRK auf BGH StV 1994, 653 verwie-\n\nsen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-25/5-str-666-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-25/5-str-666-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.428805+00:00"}}