{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-04-25_5_StR_124_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-04-25","aktenzeichen":"5 StR 124/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 124/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. April 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nMarek T EI» aus BB,\ngeboren am &. WER 1970 in Prem.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n25. April 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt (Oder)\nvom 5. Dezember 1995 nach S 349\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des S 349\n\nAbs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft.\nIndes hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher\n\nPrüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts weist der\nFall insgesamt gewichtige schuldmindernde Besonderheiten auf: Der lediglich geringfügig vorbestrafte, geständige, nach Feststellung des Landgerichts aufgrund einer Sehschwäche schwer &dehinderte Angeklagte hat aktuelle Bedenken gegen die Tatausführung erst auf drängende Initiative seiner an\nder Tatplanung beteiligten Bekannten aufgegeben.\nEr hat die schußbereite Gaspistole, mit welcher er\nnervös fuchtelte, indes nicht schoß, durch den Abwehrversuch eines Bankkunden, der ihn, bevor ihm\ndie Flucht mit der Tatbeute gelang, mit einer\nStange zu Boden hatte schlagen können, am Tatort\nverloren. Im Blick darauf besorgt der Senat, daß\nder Tatrichter, der für die Ablehnung eines minder\nschweren Falles maßgeblich auf die sorgfältige\nPlanung der letztlich, wenngleich mit geringerer\nBeute als erhofft, erfolgreichen, unter Einsatz\neiner gebrauchsbereiten Schußwaffe verübten Tat\nabgestellt hat, den Umstand einer verglichen mit\nsonstigen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB qualifizierten Verbrechen des Raubes oder der räuberischen Erpressung eher unterdurchschnittlichen kriminellen Energie nicht ausreichend berücksichtigt\nhat. Es kommt hinzu, daß der Tatrichter für die\nStrafrahmenwahl neben der zutreffenden Gesamtwürdigung den als Maßstab bedenklichen Gesichtspunkt\nherangezogen hat, bei der Tat habe es sich \"nicht\num einen der leichtesten Fälle einer schweren räuberischen Erpressung\" gehandelt. Die Heranziehung\ndes Taterfolges zur Strafrahmenwahl ist nicht unbedenklich (vgl. $S 46 Abs. 3 StGB). Insbesondere\n\nfehlt es bei der allgemeinen Strafzumessung an eiweshalb die ohnehin hohe\n\nner näheren Begründung,\n1 StGB noch um ein\n\nMindeststrafe des S 250 Abs.\nJahr zu erhöhen war.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer . Basdorf\n\nSauna em on","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-25/5-str-124-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-25/5-str-124-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.393279+00:00"}}