{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-04-24_5_StR_318_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-04-24","aktenzeichen":"5 StR 318/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"An\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 318/95 URTEIL\n\nvom 24. April 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nRainer Hi un | cus Hamm,\ngeboren am &. WEM 1946 in OB (Harz),\n\nwegen versuchten Totschlages\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in den\nSitzungen vom 23. und 24. April 1996, an denen teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte.\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE.\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Professor Dr. EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nnen aan\n\nam 24. April 1996 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n\n13. März 1995 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlages zu einer Freiheitsstrafe von zehn\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die sachlichrechtliche\nNachprüfung des Urteils führt auf die Revision des\nAngeklagten zum Freispruch.\n\nDer Angeklagte gehörte den Grenztruppen der DDR\nan. Als sich der Zeuge KB am späten Abend des\n20. April 1967 anschickte, die Grenze in Richtung\nauf den Westteil Berlins zu überwinden und auf einen Anruf nicht reagierte, schossen der mit dem\n\nAngeklagten auf dem Postenturm befindliche Soldat\nStB und sodann der Angeklagte aus einer Entfernung von mindestens 50 Metern auf den Flüchtling. StB verschoß maximal zehn Patronen, der\nAngeklagte, dessen Kalaschnikow auf Einzelfeuer\neingestellt war, zwei. Eines der Geschosse traf\nKERMB; es durchschlug den Oberschenkel. Nicht ausschließbar stammte dieses Geschoß, das ein Querschläger gewesen sein kann, aus der Waffe des\nStB. KB konnte seine Flucht fortsetzen und\ndie Grenze überqueren.\n\nNach den Feststellungen wollte der Angeklagte die\nFlucht \"unbedingt noch verhindern\" und den Flüchtling \"zumindest fluchtunfähig schießen, also verletzen\". Er wollte \"befehlsgemäß handeln und alles\nrichtig machen\". Daraus folgert der Tatrichter,\ndaß der Angeklagte einen tödlichen Treffer in seinen bedingten Vorsatz aufgenommen hat; das Landgericht weist auf die Entfernung, die Aufregung des\nAngeklagten und die Bewegung des Flüchtlings hin.\nDie in der Hauptverhandlung gegebene Einlassung\ndes Angeklagten, er habe auf die Beine gezielt,\nhält das Landgericht für widerlegt: Der Angeklägte\nhabe bei seinen polizeilichen Vernehmungen nichts\nvom Zielen auf Beine gesagt; überdies habe er in\nder Hauptverhandlung eingeräumt, daß \"genaues Zielen auf bestimmte Körperteile in der gegebenen Situation.... gar nicht möglich gewesen sei\". Das\nLandgericht ist der Ansicht, daß sich der Angeklagte bei der in der Hauptverhandlung gegebenen\nEinlassung \"seinem neu gewonnenen Erkenntnisstand\n\nangepaßt\" habe; im Zeitpunkt der polizeilichen\nVernehmungen sei ihm nach seiner Einlassung noch\nnicht bekannt gewesen, \"daß und wo der Flüchtling\n\ngetroffen worden war\".\n\nII.\n\nDie Einlassung des Angeklagten, er habe nicht\n- auch nicht im Sinne des bedingten Vorsatzes -\nden Flüchtling töten wollen, hat das Landgericht\nnicht in rechtlich ausreichender Weise widerlegt.\n\nMit dem Wortsinn der früheren Äußerungen des Angeklagten ist das Zielen nur auf die Beine nicht unvereinbar. Dasselbe gilt für die Angabe des Angeklagten, er habe im Sinne des Befehls, Grenzübertritte unbedingt zu verhindern, \"alles richtig machen\" wollen. Im Sinne des Befehls war es aus seiner Sicht \"richtig\", durch Verletzung des Flüchtlings seine Festnahme zu ermöglichen. Hiernach ist\nder Umstand, daß der Angeklagte bei der Polizei\nnichts vom Zielen auf Beine gesagt hat, kein Verschweigen einer außergewöhnlichen Besonderheit,\naus dem für sich allein ein tragfähiges Argument\nfür den bedingten Tötungsvorsatz hergeleitet wer-\n\nden durfte.\n\nAllerdings ist angesichts der Gefährlichkeit des\nSchußwaffengebrauchs ein bedingter Tötungsvorsatz\nmit dem Zielen auf die Beine eines Menschen nicht\nunvereinbar. Es hätte dazu aber näherer Ausführungen bedurft. Sie fehlen. So ergeben die Feststellungen nicht, daß der Angeklagte seine Schießlei-\n\nen\n$\n\nei\n\nstungen als schlecht eingeschätzt und deswegen die\nZielsetzung, den Flüchtling nur am Bein zu treffen, für unrealistisch gehalten hat; der Angeklagte hat nicht ausschließbar die Waffe beim Schießen\nin die Fensterbrüstung gelegt, was die Treffsicherheit erhöhen konnte. Es fehlen auch Erwägungen\nzur voluntativen Seite des bedingten Tötungsvorsatzes: Daß der Angeklagte die Flucht unter Inkaufnahme einer Verletzung des Flüchtlings verhindern wollte, besagt hier nicht notwendig, daß er\nsich auch mit dessen Tod abgefunden hätte.\n\nIII.\n\nVon einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, die in anderen Fällen dieser Art, in denen\nder Schuldspruch nicht ausreichend begründet ist,\nnaheliegt, sieht der Senat ab. Er hält es für ausgeschlossen, daß in einer neuen Hauptverhandlung\nnoch Feststellungen getroffen werden können, die\neinen Tötungsvorsatz belegen. Die Tat liegt\n\n29 Jahre zurück. Weitere Beweismittel als die, die\ndas Landgericht ausgewertet hat, stehen nicht zur\nVerfügung. Die Entwicklung der Einlassung im Hinblick auf ein so lange zurückliegendes Geschehen\nwird sich hier nicht in der Weise auswirken können, daß darauf der Schuldspruch maßgeblich ge-\n\nstützt werden könnte.\n\nEine Verurteilung lediglich wegen Körperverletzung\nkommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 39, 168, 194;\n\nBGH NStZ 1993, 488 und 1995, 286; BGH, Urteil vom\n\n4. März 1996 - 5 StR 494/95 -, zum Abdruck in-\n\nBGHSt vorgesehen).\n\nAllgemein wird in Fällen des Schußwaffengebrauchs\ndurch Soldaten an der innerdeutschen Grenze ungeachtet seiner Gefährlichkeit (vgl. zu den insoweit\nanzustellenden gegenläufigen Überlegungen nur:\nBGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33, 35,\n40) - sofern nicht im Einzelfall die Beweislage\naufgrund besonderer Sachverhaltsgestaltung anderes\nergibt - mit Rücksicht auf den Zeitablauf und im\nBlick auf die den tödlichen Schußwaffengebrauch\neinschließende Befehlslage, deren unauffällige\nNichtbefolgung manche Grenzsoldaten naheliegend\nerstrebten, ein Tötungsvorsatz regelmäßig schwer\nzu beweisen sein, wenn ein Flüchtling unverletzt\ngeblieben ist oder - wie hier - jedenfalls nicht\n\nschwer verletzt wurde.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-24/5-str-318-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-24/5-str-318-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.318818+00:00"}}