{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-04-24_5_StR_127_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-04-24","aktenzeichen":"5 StR 127/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":".5_StR 727/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. April 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nJohann Barthold P EEE aus ii 0\ndort geboren am. EB 1942. .\n\nwegen Subventionsbetruges\n\nri\n\n2\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n24. April 1996 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n18. April 1995 wird nach $S 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Februar 1996 bemerkt der Senat:\n\n1. Unter der hier zu beurteilenden Fragestellung\ngilt für das Selbstleseverfahren nichts anderes\nals für die Urkundenverlesung nach S 249 Abs. 1\nSatz 1 StPO. Daß durch das Selbstleseverfahren gegen das faire Verfahren verstoßen wurde, ist nicht\n\nbehauptet worden.\n\n2. Auch ein Verstoß gegen S 261 StPO ist hier\nnicht gegeben.\n\nDas Landgericht hat sich aus dem Inbegriff der\nHauptverhandlung rechtsfehlerfrei die Überzeugung\nverschafft, der Angeklagte habe bereits im Zeitpunkt der -Stellung des (ersten) Antrages auf Investitionszulage für das Jahr 1986 im Juli 1987 gewußt, daß es nicht zur Lieferung der subventio-\n\n39\n\nnierten Computer für das Projekt B@EB kommen würde, weil dieses Projekt nicht fortgeführt werden\nsollte. Diese Überzeugung hat das Landgericht aus\neiner Gesamtschau zahlreicher Umstände gewonnen.\n\nDer Senat kann daher zuverlässig davon ausgehen,\ndaß die in den von der Revision bezeichneten, im\nSelbstleseverfahren eingeführten Urkunden behandelte Thematik \"Übertragung von BEP auf einen anderen Projektträger\" (und damit zugleich die Frage\nder weiteren Realisierung des Projekts) Gegenstand\nder Erörterung in der Hauptverhandlung gewesen ist\nund daß sich etwaige Widersprüche zwischen Feststellungen und Bekundungen des Zeugen Dr. N@B-\n“EEE einerseits und dem Inhalt dieser Urkunden\nandererseits aufgelöst haben können (vgl. BGHR\nStPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 28).\n\n3. Eine dem $S 264 Abs. 4 StGB vergleichbare Fallgestaltung mit dem Ergebnis der Straflosigkeit\nliegt hier schon deshalb nicht vor, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß der\n\nAngeklagte den Antrag auf die zweite Investitionszulage auch mit dem Ziel gestellt hat, deren Aus-\n\nzahlung zu erlangen.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-24/5-str-127-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-24/5-str-127-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.303409+00:00"}}