{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-04-16","aktenzeichen":"5 StR 77/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I\n\n1\n\nEu\n\nAr\n\nS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 77/96\n\nURTEIL\n\nvom 16. April 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nThomas sch zB aus Wu su ,\ngeboren am @. BR 1973 in Km.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. April 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nDr. Schäfer\nBasdorf\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin Dr. EB\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin >\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Neuruppin vom\n22. August 1995 wird verworfen.\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revi-\n\nsion und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Nachprüfung\nder Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt\nohne Erfolg.\n\nDer Senat beanstandet die Entscheidung des Tatrichters, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zuzubilligen, nicht. Der bei Tatbegehung\n21-jährige Angeklagte tendierte \"seiner geistigen\nund sittlichen Entwicklung nach zum Heranwachsenden mit jugendlich unbekümmerten Anschauungen\"\n(UA S. 14). Er war weitgehend geständig. Zur Tat-\n\nbegehung wurde er von seinem jugendlichen Mittäter\n\n\"überredet. Der Tatbeitrag des Angeklagten, der\n\nfreilich fast die Hälfte der Tatbeute erhielt, beschränkte sich auf Schmierestehen und sonstige\n\nHilfeleistungen. Der weit aktivere - allerdings\n\nunbestrafte - Mittäter ist seinerseits zu Jugendstrafe mit Bewährung verurteilt worden. Unter diesen Voraussetzungen vermag der Senat die auf S 56\nAbs. 2 StGB gestützte Entscheidung des Tatrichters\n\nnoch als vertretbar anzusehen.\n\nInsbesondere begegnet die Annahme einer positiven\nPrognose (S 56 Abs. 1 StGB) keinen durchgreifenden\nBedenken. Es ist nicht ersichtlich, daß der Tatrichter hierbei die Bedeutung des Umstandes verkannt hätte, daß der Angeklagte die Tat während\neiner Bewährungszeit nach Aussetzung des Rests einer wegen einer einschlägigen Tat teilverbüßten\nJugendstrafe, zudem weniger als zwei Wochen nach\nder Haftentlassung, begangen hat. Im Ansatz zutreffend macht die Revision geltend, daß bei solcher Ausgangslage eine positive Prognose in der\nRegel nicht getroffen werden kann. Eine abweichende Beurteilung ist indes nicht etwa grundsätzlich\nausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. S 56\nRan. 6b; jeweils m.w.N.). Der Tatrichter hat hier\nmaßgeblich auf die festgestellte persönliche und\nberufliche Stabilisierung des Angeklagten im weiteren Verlauf jener Bewährungszeit unter dem erst\nnach der Tat begonnenen Einfluß des Bewährungshelfers (UA S. 7 f., 15) abgestellt. Vor diesem Hintergrund und nach dem vom Angeklagten in der\nHauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck\n\nDL\n\nhat der Tatrichter das Drohen besonders erheblicher Strafverbüßung für den Fall nochmaliger Rückfälligkeit als ausreichend erachtet, den Angeklagten von solcher nunmehr abzuhalten. Hierin liegt\neine vom Revisionsgericht hinnehmbare, nicht etwa\nwillkürliche prognostische Gesamtwürdigung.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdorf Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-16/5-str-77-96","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-16/5-str-77-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.887965+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-04-16/5-str-77-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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