{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-04-16_5_StR_147_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-04-16","aktenzeichen":"5 StR 147/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 147/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 16. April 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nAkin TU am ,\ngeboren am @. ED 1955 in same (TO) ,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n16. April 1996 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bremen vom 24. Oktober 1995\n‚wird nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDie Verfahrensrüge deckt zwar einen gewichtigen Verfahrensfehler auf: Als psychiatrischer Sachverständiger\nist in der Hauptverhandlung der Arzt für Psychiatrie\nR@EEEEB aus der Klinik für forensische Psychiatrie und\nPsychotherapie des Zentralkrankenhauses Bremen-Ost vernommen worden, der auch das vorbereitende schriftliche\nGutachten vorgelegt hatte. Der Psychiater Dr. TiwW@ hat kein Gutachten erstattet. Gleichwohl berufen\nsich die Urteilsgründe zur Frage der Schuldfähigkeit\naußer auf den psychologischen Sachverständigen auch auf\nden \"Sachverständigen Dr. med. Ti\"; sie heben\nhervor, daß insbesondere dieser Sachverständige der\nKammer \"aus langjähriger Tätigkeit als äußerst erfahrener, sorgfältiger, fachkundiger Gutachter mit ausgewogenem Urteil bekannt\" sei.\n\nEin derart außergewöhnlicher Verstoß gegen § 261 StPO\nwird in der Regel zur Aufhebung des Urteils führen müssen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden\nFalles kann der Senat indessen ausschließen, daß das\nUrteil hierauf beruht. Die Strafkammer hat sich der\n\nHilfe eines psychiatrischen Sachverständigen bedient;\ndieser - der Arzt RB - ist in derselben Klinik wie\nDr. Ti tätig. Der Tatrichter ist nach den Urteilsgründen den \"beiden\" Sachverständigen - wobei es\nsich um die Sachverständigen mit den Fachgebieten der\nPsychiatrie und Psychologie handeln muß - in der Auffassung gefolgt, daß die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (5 20 StGB) des Angeklagten zur Tatzeit \"mit\nSicherheit\" nicht aufgehoben war. Daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war, vermochten die angehörten Sachverständigen \"nicht mit der\nerforderlichen letzten Sicherheit auszuschließen\"; die-.\nse Auffassung hat auch die Strafkammer zugunsten des\nAngeklagten vertreten. Der Senat hält- es für ausgeschlossen, daß ein Gutachten des Sachverständigen\n\nDr. Ti den Tatrichter veranlaßt hätte, die Frage der Schuldfähigkeit in einem für den Angeklagten\ngünstigeren Sinne zu beurteilen. Günstiger für den Angeklagten wäre nur die Annahme von Schuldunfähigkeit\ngewesen; sie kommt nach der Sachlage nicht in Betracht.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-16/5-str-147-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-16/5-str-147-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.867718+00:00"}}