{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-04-16_5_StR_127_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-04-16","aktenzeichen":"5 StR 127/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 127/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 16. April 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nAndrzej Kr um .\ngeboren m. iEEERn 1968\n\nin Gom> vie (Pa)\n\n- Aliasnamen: Andrzy Kro@iiiiiEB\noder Kruiiiiiii, Adam BONS.\nZbigniev Mob .\n\nTomasz DB»:\n\nabweichend notiertes Geburtsjahr: 1972 -,\n\nwegen Vergewaltigung U. 4.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n16. April 1995 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 1995\nwird nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\nverworfen. Jedoch wird das Urteil nach S 349\nAbs. 4 StPO dahin ergänzt, daß der Angeklagte\nim übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\nLast.\n\nIm übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten sechs tatmehrheitlich begangene Fälle der\nVergewaltigung zur Last. Das Landgericht konnte\nsich nur von zwei - tateinheitlich verübten - Akten der Vergewaltigung überzeugen (UA S. 6 £f.).\nDies erfordert, selbst wenn bei zutreffender Beurteilung von vornherein die Annahme von Tateinheit\nstatt Tatmehrheit zutreffend gewesen wäre, einen\nTeilfreispruch (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n\n42. Aufl. $S 260 Rdn. 13).\n\nDie Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten\nJugendstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe nach\nallgemeinem Strafrecht in Anwendung des S 55 StGB\nist unzulässig; dem Angeklagten hierdurch entstehenden Nachteilen ist durch einen \"Härteausgleich\"\nRechnung zu tragen (BGHSt 36, 270). Für den vorliegenden Fall, in dem gegen den Angeklagten irrtümlich, aber rechtskräftig Jugendrecht angewendet\nworden war, gilt insoweit nichts anderes. Indes\nschließt der Senat aus, daß der Angeklagte durch\ndie danach fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert sein kann.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-16/5-str-127-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-16/5-str-127-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.848053+00:00"}}