{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-03-20_5_StR_69_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-03-20","aktenzeichen":"5 StR 69/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 69/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. März 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nSascha P wu aus wei.\ngeboren am . mm 1972 in Ne,\n\nwegen Steuerhinterziehung U.a.\n\nDer 5.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n20. März 1996 beschlossen:\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom 31. Oktober 1995 nach S 349 Abs. 4 StPO\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II C 1 und 2 der Urteilsgründe des Diebstahls in Tateinheit mit einem Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und\ndes Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz schuldig ist; die im Fall\n\nII C 2 verhängte Einzelstrafe entfällt;\n\nim Ausspruch über die beiden Gesamtfreiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Einbruchsdiebstahl im\n\nFall II C 1 der Urteilsgründe und das sich unnittelbar anschließende Verkehrsdelikt (Fall II C 2).\nbei dem der Angeklagte mit einem nicht pflichtversicherten PKW die Beute abtransportierte, ohne im\nBesitz einer Fahrerlaubnis zu sein, in Tateinheit\nzueinander stehen. Denn angesichts des Umfangs der\nTatbeute aus dem Einbruchsdiebstahl wurde diese\nerst durch den Abtransport mit dem PKW gesichert\n(vgl. BGHR StGB 242 I Konkurrenzen 1). Dies führt\ninsoweit zur Änderung des Schuldspruchs. Die wegen\ndes Verkehrsdelikts verhängte Einzelstrafe von\nvier Monaten entfällt. Dagegen kann die wegen des\nDiebstahls ausgeworfene Freiheitsstrafe bestehenbleiben. Es ist auszuschließen, daß bei zutreffender Würdigung der Konkurrenzen eine dem Angeklagten günstigere Strafe verhängt worden wäre.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum\nAusspruch über die übrigen Einzelstrafen keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPo.\n\nDagegen können die zwei vom Landgericht gebildeten\nGesamtfreiheitsstrafen keinen Bestand haben. Wie\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 20. Februar 1996 bereits im einzelnen dargelegt hat, wird durch das einbezogene Urteil des\nAmtsgerichts Meldorf vom 25. August 1994 keine Zäsur bewirkt. Bei der Gesamtstrafenbildung ist\nvielmehr von der letzten tatrichterlichen Entscheidung in der Sache durch das Landgericht Itzehoe als Berufungsinstanz vom 1. September 1995\nauszugehen (vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB,\n\n47. Aufl., S 55 Rdnr. 2a). Sämtliche hier abzuurteilenden Taten wurden vor diesem Zeitpunkt begangen. Zur Gesamtstrafenbildung weist der Senat auf\ndie neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nhin (vgl. BGH NStZ 1994, 393, 394; StV 1994, 424,\n425; BGH, Beschluß vom 9. Januar 1996\n\n- 5 StR 707/95 -).\n\nHorstkotte Harms Schäfer\nHäger Nack\n\nEn\n>","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-20/5-str-69-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-20/5-str-69-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.281765+00:00"}}