{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-03-20_5_StR_417_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-03-20","aktenzeichen":"5 StR 417/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 417/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. März 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nAlexander KB „aus Cm,\ngeboren am @. Emm 1971 in LEE,\n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n20. März 1996 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Cottbus vom 21. Dezember 1994 wird nach\nSs 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß in Verfahren wegen vielfacher\ngleichförmiger Begehung einander ähnlicher Taten (sog. Punktesachen) die schriftlichen Urteilsgründe zugleich einfacher und\nübersichtlicher als hier geschehen gestaltet werden können und\nsollten: Jeweils bei den Feststellungen zur Sache, bei der Beweiswürdigung, bei der rechtlichen würdigung und insbesondere\nbei der Strafzumessung liegt es nahe, diejenigen festgestellten\nTatsachen, Beweisargumente, Rechtsausführungen und Strafzumessungsgesichtspunkte, die für alle oder mehrere Einzelfälle gleichermaßen gelten, jeweils zu Beginn des betreffenden Abschnitts\nder schriftlichen Urteilsgründe - \"vor der Klammer\" - zu schildern. Zudem wird es sich in Punktesachen stets empfehlen und die\ngenannte Darstellungsweise fördern, die Einzelfälle mit einer\nOrdnungszahl zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den\nFeststellungen zur Sache, bei der Beweiswürdigung, bei der\nrechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung gleichermaßen\nkennzeichnet (vgl. auch BGH NStZ 1994, 400).\n\nHorstkotte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-20/5-str-417-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-20/5-str-417-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.266645+00:00"}}