{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-03-20_5_StR_416_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-03-20","aktenzeichen":"5 StR 416/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 416/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. März 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n20. März 1996 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Cottbus vom 8. Februar 1995\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als.unbegründet\nverworfen.\n\nSoweit der Angeklagte Freiheitsentziehung in\nPolen erlitten hat, wird der Anrechnungsmaßstab\nnach S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB dahin bestimmt,\ndaß ein Tag Freiheitsentziehung einem Tag Freiheitsstrafe entspricht (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß in Verfahren wegen mehrerer Straftaten eines - zumal die Tatvorwürfe bestreitenden - Angeklagten die schriftlichen Urteilsgründe\neine Beweiswürdigung zu jedem Einzelfall enthalten müssen, wobei freilich die zusammenfassende Darstellung\nsolcher Gesichtspunkte angezeigt ist, die gleichermaßen\n\n-für mehrere Taten gelten (vgl. Senatsbeschlüsse vom\n\nheutigen Tag - 5 StR 415/95 und 5 StR 417/95 - zum\ngleichen Tatkomplex; vgl. ferner BGH NStZ 1994, 400).\nDem wird nur schwerlich eine Beweiswürdigung gerecht,\ndie - wie hier - das Protokoll einer richterlichen Vernehmung eines geständigen Mittäters im Umfang von drei-\n\nzehn Seiten einrückt, ohne daß auch nur durch irgendwelche Gliederungsmerkmale eine Zuordnung zu den zahlreichen Einzeltaten hergestellt wird. Der Senat nimmt\ndies hier noch eben hin.\n\nHorstkotte Harms Schäfer\nHäger Nack\n\nNez","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-20/5-str-416-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-20/5-str-416-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.247861+00:00"}}