{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-03-19_5_StR_87_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-03-19","aktenzeichen":"5 StR 87/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 87/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. März 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nAbdullah T m aus Wo.\ngeboren am 8. EEE 1965 in ceiE> (TEE) .\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\n43\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n19. März 1996 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 14. September 1995 wird nach S 349 Abs. 2 stpo als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDer Senat hält die auf Verletzung des S§ 258 Abs. 2\n\nund 3 StPo gestützte Verfahrensrüge jedenfalls für unbegründet. Die dienstliche Äußerung des Strafkammervor”\nsitzenden bestätigt, daß dem Angeklagten das letzte\nwort in der Hauptverhandlung, zwar nach Verkündung der\nUnterbrechungsentscheidung, aber vor deren Vollzug, gewährt worden ist. Dieser Vorgang ist mit der Fassung\nder sitzungsniederschrift vereinbar. Der Vermerk: \"Der\nAngeklagte hatte das letzte Wort\", belegt hinreichend,\ndaß den Voraussetzungen Aus s 258 Abs. 2 und 3 StPO genügt wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n42. Aufl. S 258 Rdn. 32; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\nstpo 24. Aufl. § 258 Rdn. 53; jeweils m.w.N.).\n\nDie Aufklärungsrüge ist jedenfalls deshalb unzulässig,\nweil weder zur Erreichbarkeit der nicht gehörten Tatzeugin für das Gericht etwas vorgetragen noch die von\nihr bei Vernehmung zU erwartende Aussage hinreichend\ndeutlich angegeben wird (vgl. Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 5, Aufl. Rdn. 257 ff.; vgl. auch\n\nBasdorf StV 1995, 310, 316). Im übrigen trägt die Revi-\n\nsion nichts Tragfähiges dafür vor, weshalb sich der\n\nStrafkammer - offenbar anders als dem Angeklagten, der\n\nkeinen Beweisamtrag gestellt hat - die Vernehmung einer\nanderen Person als Tatzeugin in der Hauptverhandlung\n\nhätte aufdrängen müssen.\n\nHorstkotte Schäfer Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-19/5-str-87-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-19/5-str-87-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.138096+00:00"}}