{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-03-06_5_StR_671_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-03-06","aktenzeichen":"5 StR 671/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 671/95\n\nURTEIL\nvom 6. März 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nOtto Pi ED aus Hoi.\ngeboren am. WB 1932 in ED (Su) ,\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Sitzungen vom 5. und 6. März 1996, an denen teil-\n\ngenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHäger\nBasdorf\nNack\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin Dr. mm\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt REED\nals Verteidiger,\nRechtsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 6. März 1996 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenkläger Ivan LEMB und Vesna\nLOB wird das Urteil des Landgerichts\nGöttingen vom 8. März 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revisionen zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründ e\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, seine Ehefrau Janja Pi»\nin der Nacht zum 28. April 1989 unter Verwendung\nelektrischen Stroms ermordet zu haben. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich aus sachlichrechtlichen\nGründen gegen den Freispruch. Dasselbe gilt für\ndie Revisionen der Nebenkläger, die Kinder der Getöteten sind. Auch wenn sie nur in allgemeiner\nForm die Verletzung materiellen Rechts gerügt haben, so ist doch deutlich, daß sie mit dem Rechts-\n\nmittel die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat nach den SS 211, 212 StGB, zumindest\nnach § 222 StGB, erstreben; deswegen sind die Revisionen der Nebenkläger zulässig.\n\nDie Revisionen führen zur Aufhebung des freisprechenden Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nist Frau Janja Pi, die Ehefrau des - zuvor\ndreimal verwitweten - Angeklagten, in der Nacht\nzum 28. April 1989 im ehelichen Schlafzimmer gestorben. Der Tatrichter ist überzeugt, daß ihr Tod\ndurch Einwirkung elektrischen Stroms verursacht\nworden ist und daß der Angeklagte, der sich außer\nder Beteuerung seiner Unschuld nicht zur Sache\neingelassen hat, an dem Tod seiner Frau \"beteiligt\" gewesen ist. Hautverletzungen, die am linken\nArm und am rechten Unterschenkel der Leiche gefunden wurden, sind nach der Überzeugung des Tatrichters Strommarken. Der Tatrichter hält es für wahrscheinlich, daß der Strom dem Körper über Elektroden zugeführt worden ist, die am linken Arm und\nrechten Unterschenkel angelegt wären. Daß der Angeklagte die Elektroden angelegt hat, während seine Frau schlief, schließt der Tatrichter aus. Das\nSchwurgericht konnte kein plausibles Tötungsmotiv\nfinden: es vermochte deswegen nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß der Angeklagte seiner\nFrau in Tötungsabsicht vorgetäuscht hat, er wolle\nan ihr ein Experiment vornehmen. Das Schwurgericht\n\nhält es für möglich, daß der Angeklagte seine Frau\nohne Täuschungsabsicht zur Mitwirkung an einem Experiment unter Anlegung von Elektroden veranlaßt\nhat. Der Tatrichter hält es für \"durchaus nicht\nfernliegend\", daß der Angeklagte hierbei einen von\nihm gebauten \"Elektrokasten\" verwendet hat. Dieser\nKasten war, wie Frau Janja Pi ihren Kindern\nerklärt hatte, \"für die Feststellung von Blutalkoholgehalt oder dergleichen\" konstruiert worden; er\nenthielt \"drei voneinander unabhängige Stromkreise .... von denen nur einer nach Umlegen eines\nKippschalters starken und für Menschen tödlichen\nStrom durch nach außen führende Kabel abgeben\"\nkonnte. Der Tatrichter nimmt an, es sei \"nicht\nauszuschließen\", daß bei einem Experiment unter\nVerwendung des Elektrokastens ein Unfall geschehen\nist, der nicht auf vorsätzlichem oder fahrlässigem\nVerhalten des Angeklagten beruhte: Dem Angeklagten\nkönne ein nicht vorwerfbarer Schaltfehler unterlaufen sein; möglich sei auch, daß das vorgeschädigte Herz seiner Ehefrau, anders als bei früheren\nVersuchen, nicht den Stromstoß ausgehalten hat.\n\nIn den Urteilsgründen heißt es, daß der Tod der\nFrau Pi \"wahrscheinlich zwischen 1.30 und\n4.30 Uhr eingetreten sein dürfte\". Der Angeklagte\nhat kurz nach 6.00 Uhr den Rettungsdienst benachrichtigt; ein Arzt erschien um 6.21 Uhr in der\nWohnung des Angeklagten, die Kriminalpolizei kurz\nnach 7.00 Uhr. Elektroden und ähnliche Gegenstände\nwurden nicht gefunden; der \"Elektrokasten\" wurde\nerst zwei Monate später - am Tage der Festnahme\ndes Angeklagten - in der Wohnung sichergestellt.\n\nII.\n\nDer Freispruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Revisionsgericht muß es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter nach umfassender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme unter\nBerücksichtigung der Lebenserfahrung vernünftige\n- nicht nur theoretische - Zweifel an der Schuld\ndes Angeklagten nicht überwinden kann (vgl. BGH\nNJW 1988, 3273 m.w.N.). Das gilt auch, wenn diese\nzweifel nur die innere Tatseite betreffen. Der\nTatrichter muß dann allerdings regelmäßig den äusseren Geschehensablauf soweit wie möglich feststellen und in den Urteilsgründen darlegen (BGHR\nStPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6; vgl. auch BGH\nNJW 1962, 549; 1980, 2423). Die Grenzen, die ihm\ndas Ergebnis der Beweisaufnahme dabei setzt, hat\ner zu bezeichnen und zu würdigen. Das gilt jedenfalls, wenn nur auf der Grundlage objektiver Umstände beurteilt werden kann, ob Zweifel an der\ninneren Tatseite ernstlich in Betracht kommen.\n\nDie Urteilsgründe ergeben, daß der Tatrichter diesen Anforderungen nur zum Teil gerecht geworden\n\nist.\n\na) Er hat im Hinblick auf den äußeren Tathergang\nrechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen, daß\nFrau Janja Pi durch Einwirkung elektrischen\nStroms gestorben ist und daß der Angeklagte\n\n\"hieran beteiligt\" war, das heißt durch sein Verhalten eine Ursache für die tödliche Stromeinwirkung gesetzt hat. Der Tatrichter hat dargelegt,\nwarum er sich keine sichere Überzeugung davon verschaffen konnte, auf welche Weise der Angeklagte\nden Stromtod verursacht hat. Daß der Tatrichter\ninsoweit nur dazu gelangt ist, mehr oder weniger\nnaheliegende Möglichkeiten aufzuzeigen, steht\nnicht im Widerspruch zu seiner Überzeugung, daß\nder Angeklagte überhaupt eine Ursache gesetzt hat.\nDer Tatrichter hat, zumal wegen typischer Hautverletzungen (Strommarken), die Verwendung einer Metallelektrode für hochwahrscheinlich (\"aller Wahrscheinlichkeit nach\") gehalten.\n\nb) Rechtlich zu beanstanden ist die Art und Weise,\nwie der Tatrichter ein vorsätzliches Tötungsdeklikt des Angeklagten ausgeschlossen hat. Die erwogene Sachverhaltsgestaltung, wonach der Angeklagte den Elektrokasten im Einvernehmen mit seiner Ehefrau für ein technisches Experiment eingesetzt hat, kommt nur in Betracht, wenn der Elektrokasten überhaupt taugliches Mittel eines solchen Experimentes sein konnte oder wenn der Angeklagte dies wenigstens für möglich hielt. Unter\ndiesen Umständen ist es rechtsfehlerhaft, daß sich\nder Tatrichter nicht mit den Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, die gegen eine solche Verwendung des \"Elektrokastens\" sprechen:\n\nDaß man mit einem \"Elektrokasten\" die Blutalkoholkonzentration einer Versuchsperson oder einen ähnlichen Befund ermitteln kann, liegt fern. Abwegig\nist der Einsatz eines Gerätes zur Untersuchung des\n\nmenschlichen Körpers, wenn, wie hier, ein Schalter\ndie Weiterleitung nicht transformierten Haushaltsstroms zum Körper der Versuchsperson ermöglicht.\nDer Angeklagte ist Elektriker. Deswegen liegt es\nnahe, daß er die Sinnlosigkeit des Experiments für\ndie Entwicklung von \"Testverfahren zur Feststellung von Blutalkoholgehalt oder dergleichen\" von\nvornherein gekannt hat.\n\nSollte der Angeklagte eine solche Ungeeignetheit\nnicht erkannt haben, so dürfte der Einsatz des Kastens zum Zwecke eines Experiments als fahrlässige\nTötung zu werten sein. Hat der Angeklagte demgegenüber, was naheliegt, die Ungeeignetheit des Kastens erkannt, so dürften nur zwei Möglichkeiten\nder Tatbegehung in Betracht kommen, die beide den\nVorwurf vorsätzlicher Tötung belegen: Entweder hat\nder Angeklagte seiner Ehefrau die Vornahme eines\nungefährlichen Experiments vorgetäuscht, oder er\nhat den Stromtod seiner Ehefrau ohne deren Mitwirkung heimlich oder gewaltsam - mit oder ohne Verwendung des Elektrokastens - verursacht. Im übrigen hat sich der Angeklagte ersichtlich in keiner\nder Hauptverhandlungen, in denen über den Vorwurf,\ner habe Janja Pi mit elektrischem Strom getötet, verhandelt worden ist, damit verteidigt,\ndaß er ein Experiment mit dem Elektrokasten oder\neinem anderen Gerät unternommen und dabei seine\nFrau versehentlich getötet habe.\n\n2. Des weiteren weist die Beweiswürdigung eine\nrechtlich erhebliche Lücke auf: Der Tatrichter hat\nsich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, warum\nder Angeklagte den Rettungsdienst erst kurz nach\n\n6.00 Uhr telefonisch benachrichtigt hat, während\nder Tod der Ehefrau \"wahrscheinlich zwischen 1.30\nund 4.30 Uhr eingetreten sein dürfte\" (UA S. 13).\nwäre der Tod die Folge eines Unfalls oder einer\nvom Angeklagten in ihrer Gefährlichkeit verkannten\nVorerkrankung gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, daß sich der Angeklagte unverzüglich um ärztliche Hilfe bemüht hätte. Das gilt auch unter der\nVoraussetzung, daß er sich Vorwürfe wegen mangelnder Sorgfalt bei der Durchführung des Experiments\ngemacht hat. Wenn sich feststellen läßt, daß der °\nAngeklagte zwischen dem Zeitpunkt, zu dem er den\nTod bemerkt hat, und der Benachrichtigung des Rettungsdienstes beträchtliche Zeit verstreichen lassen hat, so liegt der ihn belastende Schluß nicht\nfern, daß er in dieser Zeit Spuren beseitigt hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-06/5-str-671-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-06/5-str-671-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.733186+00:00"}}