{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-03-04_5_StR_524_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-03-04","aktenzeichen":"5 StR 524/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 524/95\n\nURTEIL\n\nvom 4..März 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlbert Georg BG zus Baaiikmmm,\ngeboren arı MOEEMEEEED 1950 in run.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Sitzungen vom 22. Februar und 4. März 1996, an de-\n\nnen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nBasdor£\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. 0000\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 4. März 1996 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n24. April 1995 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nerneuter Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Zur\n\nrückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in zwei Fällen sowie wegen in Tat-\n\neinheit begangener dreier Morde und eines versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit begangen mit besonders schwerer Brandstiftung, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen\nrichtet sich die Revision des Angeklagten. Sie ist\nunbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft.\nDagegen hat der Strafausspruch aus sachlichrecht-\n\nlichen Gründen keinen Bestand.\n\n>\n\nDie auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gestützte Annahme voller schuldfähigkeit\nhat das Schwurgericht nicht tragfähig begründet.\n\nDer Tatrichter folgt ohne weitere eigene Ausführungen der in den Urteilsgründen mitgeteilten \"Be\nwertung\" des psychiatrischen Sachverständigen.\nDieser hat, soweit die Frage einer seelischen Abartigkeit betroffen ist, ausgeführt: Die depressiıv-dependente Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten \"könne als schwere seelische Abartigkeit.\nim Sinne des Gesetzes gewertet werden. Diese sei\naber nicht 50 schwer, daß sie geeignet sein könne,\ndie Unrechtseinsicht zu beseitigen oder bei den in\nRede stehenden Delikten die Fähigkeit, nach dieser\nEinsicht zu handeln, in einem für § 21 StGB erheblichen Maße zu beeinträchtigen\" (UA S. 99). Nach\nAnsicht des Sachverständigen hätte es sich anders\nverhalten können, wenn der Angeklagte zur Tatzeit\nunter dem Einfluß einer Alkoholintoxikation von\nmindestens 2 o/oo BAK gestanden hätte; eine solche\nAlkoholintoxikation hat das Schwurgericht nach dem\n\nErgebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen.\n\nIm Hinblick auf die Tat vom 2. März 1994 hat das\nSchwurgericht hiernach angenommen, daß das in\n§ 20 StGB bezeichnete Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit erfüllt gewesen sei, daß die\nschwere seelische Abartigkeit indessen die Steuerungsfähigkeit nicht in jenem erheblichen Maße\n\nvermindert habe, das in § 21 StGB vorausgesetzt\n\nwird.\n\nDie tatsächlichen Umstände, die den genannten\nMerkmalen \"schwer\" und \"erheblich\" zugrunde liegen, überschneiden sich. Die Merkmale sind aber\nnicht deckungsgleich: Bei dem Merkmal \"erheblich\nvermindert\" (§ 21 StGB) ist der Tatbezug enger als\nbei den in § 20 StGB bezeichneten Kategorien, auch\nwenn deren Ermittlung häufig nicht ohne Bezugnahme\nauf das Tatgeschehen möglich sein wird. Unter dier\nsen Umständen ist es nicht von vornherein ausge”\nschlossen, daß die Schwere der seelischen Abartigkeit bejaht, eine dadurch bedingte Verminderung\nder Hemmungsfähigkeit aber nicht für erheblich ge-\n\nhalten wird.\n\nNahe liegt dies jedoch nicht. Denn eine \"schwere\"\nseelische Abartigkeit setzt Symptome von beträchtlichem Gewicht voraus, deren Folgen den Täter ver”\ngleichbar schwer stören, belasten oder einengen,\nwie krankhafte seelische Störungen (BGHSt 37, 397,\n401). Unter diesen Umständen wird die schwere see\nlische Abartigkeit sofern sie zu keinem AUS”\nschluß der Schuldfähigkeit führt - die Steuerungsfähigkeit regelmäßig erheblich (S 21 StGB) vermin-\n-dern (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 20,\n93; vgl. auch Jähnke in LK 11. Aufl. 5 20 Rän. 35,\n‘8 21 Rdn. 9; Rasch StV 1991. 126 £.; zum Problemkreis siehe auch Blau in: Festschrift für wil£fried\nRasch, 1993, s, 113 ££.; saß, Psychopathie Soziopathie Dissozialität, 1987, S. 113 ££.). will der\nTatrichter die Erheblichkeit einer schweren seeli-\n\" achen Abartigkeit verneinen, so hat er dies näher\nzu begründen (BGHR StGB 3 91 seelische Abartigkeit 10, 20. 23).\n\nAn einer solchen Begründung fehlt es hier; die\nbloße knappe Bezugnahme auf die \"hier in Rede stehenden Delikte\" (UA S. 99) reicht nicht aus. Eine\nausführlichere Begründung war insbesondere im\nBlick auf die Dersönlichkeitsstruktur des Ange\nklagten und Besonderheiten im Tatbild unerläßlich:\nDer medizinische Sachverständige hatte offengelegt, daß er schwierigkeiten in der Bewertung der\nPersönlichkeitsstruktur ges Angeklagten und ihrer\nAuswirkung auf die schulafähigkeit hatte. Der Gutachter war, wie in der Hauptverhandlung erörtert\nworden ist, in seinem schriftlichen Gutachten \"zu\ndem Ergebnis gekommen, daß die durch testpsychologische Zusatzgutachten erhobenen Befunde als Anzeichen für eine erworbene Hirnleistungsschwäche\nim Sinne eines hirnorganischen Abbausyndrons und\ndieses als krankhafte seelische Störung im Sinne\ndes Gesetzes Zu interpretieren seien\". Nach den\nUrteilsgründen hat der medizinische Sachverständige dann \"diese Auffassung ..:- nach nochmaliger\nÜberprüfung der EEG- und CT-Befunde - beide waren\nohne Auffälligkeiten nicht äufrechterhalten\".\n\"Die abschließende Annahme des: Landgerichts, es 1ä-\n'gen Hinweise auf eine erworbene Hirnschädigung\nnicht vor, die Persönlichkeitsstruktur sei der\nschweren seelischen Abartigkeit zuzuordnen, läßt\nRechtsfehler nicht erkennen. Danach wär aber eine\nsorgfältige Prüfung der Frheblichkeit im sinne des\n§ 21 StGB um SO mehr geboten, als die Tatbegehung,\nauf die das Schwurgericht allein abstellt, auffälige Besonderheiten aufwies. Der Angeklagte hatte\nin dem Gebäudekomplex, in dem er selbst wohnte, in\nverhältnismäßig kurzem zeitlichen Abstand drei ger\n\nrährliche Brände gelegt. Er entschloß sich nach\n\n- 1 -\n\nden Feststellungen zu der Brandlegung vom\n\n2, März 1994, weil er \"mit seinem Leben unzufrieden war und keine Perspektive mehr sah\". Für die\nAuswahl der Wohnung, üle er in Brand setzte, hatte\ner keinen bestimmten Grund; der Tod der Bewohner\nwar ihm nicht erwünscht, und er war \"sehr betrof-\n\nfen\", als er davon erfuhr.\n\nDer Tatrichter wird hiernach die Frage der Schuldfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen umfassend neu zu prüfen haben. Daß die Prüfung der\nSchuldfähigkeitsfrage zu dem Ergebnis führen wird,\nsSchuldunfähigkeit sei anzunehmen oder nicht auszur\nschließen, hält der Senat für ausgeschlossen. Er\nhebt deshalb nur den Strafausspruch auf, und zwar\ninsgesamt, um dem Tatrichter eine umfassende Entscheidung über den neuen Strafausspruch zu ermög-\n\nlichen.\n\nWenn die neue Verhandlung Zur Anwendung des\n\n§ 21 StGB und zur Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe führen sollte, wird es naheliegen, daß\nder neue Tatrichter - auch im Blick darauf, daß\nder psychiatrische Sachverständige im Ergebnis\nkeinen Zweifel am Vorliegen eines (nicht nur vor”\nübergehend gegebenen) Merkmals aus 88 20, 21 StGB\nhatte - zugleich auf Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus nach\n\n§ 63 StGB erkennt.\n\n8-0\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revi-\n\nsion zu verwerfen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-04/5-str-524-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-04/5-str-524-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.674877+00:00"}}