{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-03-04_5_StR_494_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-03-04","aktenzeichen":"5 StR 494/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Mittelbare Täterschaft bei Todesschüssen an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an BGHst 40, 218).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: Ja\n\nStGB 1975 § 25 Abs. 1\n\nMittelbare Täterschaft bei Todesschüssen an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an BGHst 40, 218).\n\nBGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95 -\nSchwG Berlin\n\n- BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 494/95 URTEIL\n\nvom 4. März 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nKarl Erich Max DB ME aus rem,\n\ngeboren am MB. MEI 1930 in Sf 7\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Sitzungen vom 22. Februar und 4. März 1996, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nDr. Schäfer\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEEREES\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. u»\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 4. März 1996 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 1. Februar 1995\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des (vollendeten) Totschlags\nschuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung über\ndie Strafe wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet. Das zuungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, hat Er-\n\nfolg.\n\nDer Angeklagte gehörte seit November 1964 den\nGrenztruppen der DDR an. Zur Tatzeit war er Kommandeur des 34. Grenzregiments. Dieses Regiment\nhatte im Bereich West-Staaken die \"Aufgabe der\nGrenzsicherung\" nach Berlin (West). Die Grenzanlagen waren derart aufgebaut, daß einem etwa zwanzig Meter breiten Erdstreifen ein 150 cm tiefer\nund einen Meter breiter Kfz-Sperrgraben folgte.\nFünfzehn Meter entfernt waren drei Sperren aus\nStacheldrahtrollen aufgebaut, hinter denen sich\njeweils ein Stacheldrahtzaun befand. Der zwischen\nKfz-Sperrgraben und Stacheldrahtrollen liegende\n\"Kontrollstreifen\" bestand aus geharktem Sand.\n\nAm 7. Februar 1966 versuchte der Bauarbeiter Willi\n\nBI, aus West-Staaken kommend, die Grenzanlagen\nzu überwinden. Dabei wurde er von zwei in einem\nBeobachtungsturm postierten Grenzsoldaten (J@R-GEB und HE) entdeckt. Beide Grenzposten gaben\nneben einem Schuß mit Leuchtmunition mehrere Feu-\n\nw\n\nerstöße Sperrfeuer aus ihren Kalaschnikow-Maschinenpistolen in den Boden vor dem Flüchtling ab.\nBIER versuchte gleichwohl, unter den drei Sperren\naus Stacheldrahtrollen hindurch in den Westteil\nBerlins zu gelangen. Dabei verfing er sich in der\nzweiten Stacheldrahtsperre und blieb auf dem Bauch\nliegen. Durch die Schüsse wurden zwei weitere\nGrenzsoldaten (SEE und Ho) auf den Fluchtversuch aufmerksam. Sie liefen zum Ort des Geschehens und begaben sich - ebenso wie zuvor Ita\nund H@MB - in den Sperrgraben hinter den Flüchtling. Kurz danach erschien der Kompaniechef zu»\nmit seinem Fahrer KIM; beide postierten\nsich ebenfalls im Sperrgraben.\n\nDer Angeklagte, der die Schüsse im Regimentsobjekt\nhörte, rief seinen Fahrer PIE und fuhr zusammen mit seinem Stabschef Kris zur Grenze. Der\nAngeklagte begab sich auf den Grenzstreifen, um\nsich einen Überblick über die Lage zu verschaffen.\nNach einigen Minuten machte der im Stacheldraht\nfesthängende Flüchtling eine Bewegung in Richtung\nBerlin (West). Dabei war für den Angeklagten \"erkennbar\" (UA S. 10), daß für den Flüchtling nicht\ndie geringste Chance bestand, sich zu befreien und\nden Westteil Berlins zu erreichen. Der Angeklagte\nzog daraufhin seine Pistole und schoß auf wil-\n\nli BIER, bis das Magazin der Waffe leer war. Dabei nahm er den Tod des Opfers billigend in Kauf.\nDa die Schüsse den Flüchtling verfehlten, rief der\nAngeklagte nach einer Maschinenpistole. Der Fahrer\nKi hnändigte ihm daraufhin seine Kalaschnikow aus. Mit dieser Maschinenpistole gab der Angeklagte aus einer Entfernung von fünfzehn bis zwan-\n\nzig Metern mehrere gezielte Schüsse auf willi\nBI@EB ab. Neben dem Angeklagten schossen zumindest\nSEM und How. möglicherweise auch Jeiiiiiie\nund H@EB sowie unbekannt gebliebene Grenzsoldaten\nin Richtung des Flüchtlings. Insgesamt wurden\n\n- einschließlich der ersten Schüsse vom Beobachtungsturm - rund 70 Schüsse abgegeben. willi BIER\nwurde von vier Schüssen aus einer Kalaschnikow getroffen, von denen drei unmittelbar tödlich wirk-\n\nten.\n\nDas Landgericht vermag - trotz einer \"hohen Wahrscheinlichkeit\" (UA Ss. 39) - nicht festzustellen,\ndaß der Angeklagte die tödlichen Schüsse abgefeuert hat. Nicht auszuschließen sei, daß das Opfer\nvon anderen NVA-Angehörigen getroffen wurde. Das\nSchwurgericht hält den Angeklagten deshalb nur des\nversuchten Totschlags für schuldig. Mittäterschaft\nmit einem unbekannt gebliebenen Schützen scheide\naus, da der Angeklagte nicht aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit diesem Schützen zusammengewirkt habe und weil nicht auszuschließen\nsei, daß der Flüchtling von einem Soldaten getroffen wurde, der lediglich Sperrfeuer schießen wollte (UA S. Al f£.).\n\nII.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Seine Revision ist unbegründet.\n\n- 17 -\n\n1. Die Einwände gegen die Verfolgbarkeit der Tat\nwidersprechen der gefestigten Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs. In Fällen der vorliegenden Art\nist weder Verjährung eingetreten noch ist die Verfolgbarkeit durch in der DDR erlassene Amnestien\nausgeschlossen (vgl. zuletzt BGH NJW 1995, 3324\n\n- zum Abdruck in BGHSt bestimmt - mit umfassenden\nNachweisen). Der vorliegende Fall könnte rechtlich\nallenfalls dann anders als die bislang entschiedenen zu beurteilen sein, wenn gegen den Angeklagten\nein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (und eingestellt) worden wäre. Die dementsprechende Behauptung des Angeklagten trifft indes\nnicht zu; hiervon hat sich der Senat im Freibeweisverfahren überzeugt: Anhaltspunkte dafür, daß\ngegen den Angeklagten wegen der tödlichen Schüsse\nauf Willi BIMMB ein Ermittlungsverfahren auch nur\neingeleitet worden wäre, gibt es nicht. Das Bundesarchiv in Potsdam, bei dem die Akten der Militäroberstaatsanwaltschaft der DDR aufbewahrt werden, hat insoweit alle in diesem Fall in Betracht\nkommenden Recherchen ergebnislos durchgeführt\n(vgl. Bd. IV Bl. 191 f. der Sachakten).\n\n2. Die auf S 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge, die Strafkammer habe es entgegen ihrer Aufklärungspflicht unterlassen, Untersuchungsakten\n\nder Militärstaatsanwaltschaft beizuziehen, dringt\nnicht durch. Die Rüge, die auf die Ermittlung dem\nAngeklagten günstiger tatsächlicher Geschehensabläufe zielt, ist nicht in zulässiger Form erhoben.\n\nEs mag dahinstehen, ob die bloße Bezugnahme auf\n\"Untersuchungsakten der Militärstaatsanwaltschaft\", die \"bei der Gauck-Behörde\" lagerten, das\nnach Ansicht der Revision zu benutzende Beweismittel ausreichend bezeichnet (vgl. BGHR StPO S 344\nAbs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7). Die Beanstandung\nkann jedenfalls schon deshalb keinen Erfolg haben,\nweil der Beschwerdeführer entgegen S 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO weder die Umstände benennt, aufgrund\nderer sich die Strafkammer zu der vermißten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (vgl.\nBCHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3, 6\nund 7), noch die in der Revisionsbegründung angesprochenen und für das Verständnis der Rüge wesentlichen \"Feststellungen\" des Gerichts in der\nHauptverhandlung vom 23. November 1994 (Protokollanlagen I und V) mitteilt. Auch in der Sache ist\nweder ausgeführt noch sonst ersichtlich, daß es\nfür den Tatrichter tatsächlich weitere Aufklärungsmöglichkeiten gegeben hätte. Die Strafkammer\nerläutert (UA. S. 37/38), daß die Staatsanwaltschaft sich während der gesamten Dauer des Verfahrens vergeblich bemüht habe, aus einschlägigen Archiven Dokumente aufzufinden und herbeizuschaffen.\nVon einer \"ungeprüften Leugnung der Existenz\" solcher Unterlagen kann somit keine Rede sein.\n\n3. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Auch die Einzelbeanstandungen der\nRevision, die sich namentlich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richten, zeigen keinen den\nBestand des Urteils in Frage stellenden Mangel\n\nauf.\n\na) Aus den (möglicherweise angreifbaren) Feststellungen zum Kaliber der auf den Flüchtling verschossenen Munition ergibt sich kein den Bestand\ndes Urteils gefährdender Widerspruch. Der Zusammenhang der Urteilsgründe erweist, daß die ungenauen Kaliberangaben (UA S. 11) - die MP Kalaschnikow AK 47 wurde tatsächlich ausschließlich\nmit dem Kaliber 7,62 mm produziert (vgl. Brockhaus-Enzyklopädie 19. Aufl. Bd. XI S. 341) - auf\nvon der Strafkammer bei der Darstellung des Beweisergebnisses ungeprüft übernommenen Aussagen\ndes medizinischen Sachverständigen Dr. PER beruhen; dieser Sachverständige, der am Tattag ersichtlich in dieser Sache Obduzent im Gerichtsmedizinischen Institut der Charite war (vgl.\n\nUA S. 12), meinte sich an ein Projektil des Kalibers 7,2 mm oder 7,6 mm erinnern zu können\n\n(UA S. 39); die Kaliberbeschreibung diente aber\nlediglich dem Zweck, die vom Angeklagten geführte\nPistole CZ 6,35 mm als Tatwaffe auszuschließen und\nfestzustellen, daß der Flüchtling mit einer Maschinenpistole getötet worden ist.\n\nb) Die Feststellung, daß der Angeklagte zunächst\nmit seiner Dienstpistole und sodann mit einer vom\nFahrer des Kompaniechefs erhaltenen Maschinenpistole aus dem Sperrgraben auf den Flüchtling geschossen hat, stützt die Strafkammer auf die Angaben der Zeugen GEB (UA S. 24/25) und Beil\n\n(UA S. 25) sowie namentlich auf die des Zeugen\nKi» (UA Ss. 26). Diese durch das übrige mitgeteilte Beweisergebnis nicht in Frage gestellte\nwürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der\n\ndie Beweiswürdigung einleitenden Bemerkung, die\nÜberzeugung des Landgerichts stütze sich (auch)\ndarauf, daß die Einlassung des Angeklagten in vielen Punkten widerlegt, in sich widersprüchlich und\nvon seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren anweichend sei, ist nicht zu entnehmen, daß das\nLandgericht aus der Tatsache, daß es die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen hat,\nunzulässige Schlüsse (vgl. BGH NJW 1995, 2997) gegen ihn gezogen hätte. Wie die weiteren Ausführungen des Landgerichts ergeben, hat die Strafkammer\nihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf andere Beweismittel als die Einlassung des\nAngeklagten gestützt und daraus den Schluß gezogen, daß diese Einlassung nicht zutrifft. Die Behauptungen der Revision zum Abbruch der von dem\nZeugen Gef geführten polizeilichen Vernehmung\ndurch den Angeklagten finden im Urteil keine Stütze. Soweit die Revision schließlich die Auseinandersetzung mit bestimmten Beweismitteln vermißt,\ndringen ihre Angriffe nicht durch. Das Gesetz verlangt mit keiner Vorschrift, daß der Tatrichter\nalle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst\nbenutzten Beweismittel in den schriftlichen Urteilsgründen anzuführen und sich dort über ihren\nBeweiswert zu äußern hat (vgl. BGHR StPO S 267\nAbs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 3 m.w.N.). Daß der\nFlüchtling durch Schüsse aus dem Westteil Berlins\ngetötet worden sein könnte, hat das Landgericht\nmit ausführlicher und rechtsfehlerfreier Begründung (UA S. 18 - 20) ausgeschlossen.\n\n35\n\n- 11 -\n\nc) Die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gezielt\nauf den Flüchtling geschossen (UA S. 10, 38), ist\nvon Rechts wegen nicht zu beanstanden. Bestimmte\nHandlungsweisen legen nach ihrer außergewöhnlich\ngroßen Gefährlichkeit den Schluß auf Tötungsvorsatz nahe; hierzu gehört das Schießen mit einer\nscharfen Waffe auf einen Menschen (vgl. BGH\n\nDtZ 1993, 255 - insoweit in NStZ 1993, 488 nicht\nabgedruckt).\n\nIII.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zuungunsten\ndes Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das sich\ngegen den Schuldspruch wegen eines nur versuchten\nTotschlags richtet, hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte ist wahlweise (vgl. Dreher/Tröndle,\nStGB, 47..Aufl. S 1 Rdn. 17 m.w.N.) als Alleintäter, als Mittäter (S 25 Abs. 2 StGB, § 22 Abs. 2\nNr. 2 StGB-DDR) oder als mittelbarer Täter (S 25\nAbs. .1 StGB zweite Variante, § 22 Abs. 1 StGB-DDR\nzweite Variante) für den Tod Willi Blo@@B verantwortlich. Ein Geschehensablauf, der sein Verhalten\nals bloß versuchten Totschlag erscheinen ließe,\nkommt nicht in Betracht.\n\n1. Der Senat kann offenlassen, ob der Angeklagte\nbereits nach den Grundsätzen der Entscheidung\nBGHSt 40, 218 als mittelbarer Täter angesehen werden müßte. Es liegt nahe, daß der Kommandeur eines\n\nGrenzregiments bei der Umsetzung des von der ober-\n\n- 12 -\n\nsten militärischen Führung vorgegebenen Grenzregimes Zwischenglied einer Befehlshierarchie ist und\ndabei durch eigene Tatbeiträge unter Ausnutzung\nseiner Befehlsgewalt zur Tatbestandsverwirklichung\nführende regelhafte Abläufe auslöst. Hierzu enthält das angefochtene Urteil indes keine Feststel-\n\nlungen.\n\n2. Auf der Basis der rechtsfehlerfrei getroffenen\nFeststellungen erscheint der Angeklagte bei jeder\ndenkbaren Sachverhaltsgestaltung als Täter eines\nvollendeten Tötungsdelikts.\n\na) Nach dem Gesamtbild der Urteilsfeststellungen\nspricht eine hohe wahrscheinlichkeit dafür, daß\nder Angeklagte die tödlichen Schüsse selbst aus\nder von ihm verwendeten Maschinenpistole abgegeben\nhat. Der Angeklagte ist unter dieser Voraussetzung\nTäter eines vollendeten Totschlags. Falls außer\nihm kein anderer Soldat mit Tötungsvorsatz ger\nschossen hat, ist er Alleintäter; haben auch andere mit Tötungsvorsatz geschossen, SO ist der Anger\nklagte Mittäter eines vollendeten TotschlagSs. Das.\ngilt auch, wenn der Angeklagte das Opfer zwar ver”\nfehlt hat, der Flüchtling Jedoch durch einen anderen Grenzsoldaten mit (bedingtem) Tötungsvorsatz\nerschossen worden ist. Der Rangunterschied zwischen dem Angeklagten und anderen Soldaten, die\nmit derselben Zielrichtung wie er geschossen haben, steht einer Mittäterschaft (BGHSt 39, 1, 30,\n31: 168, 194; BGH NW 1994, 2708 - insoweit in\nBGHSt 40, 241 nicht abgedruckt; BGH NJIW 1995,\n2728, 2729 - insoweit in BGHSt 41, 101 nicht abge-\n\ndruckt) nicht entgegen.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nb) Sofern willi BI@MP durch einen Grenzsoldaten\ngetötet worden ist, der ohne Tötungsvorsatz lediglich Sperrfeuer schießen wollte, was das Landgericht aufgrund einer allerdings zweifelhaften Beweiswürdigung für möglich hält, ist der Angeklagte\nmittelbarer Täter eines Totschlags.\n\naa) Der Angeklagte hat - unabhängig von der allgemeinen, durch die oberste militärische Führung\nvorgegebenen Befehlslage - als Regimentskommmandeur durch die Abgabe gezielter Schüsse seinen vor\nOrt befindlichen Untergebenen zumindest in schlüssiger Form abverlangt, den Flüchtling. ihrerseits\nunter Feuer zu nehmen. Er \"empfand das Verhalten\ndes Kompaniechefs ZWEB als unangemessen inaktiv\nund wollte durch seine Schußabgabe die Situation\nmit dem Flüchtling beenden\" (UA S. 11). Der Senat\nbraucht an dieser Stelle nicht zu entscheiden, ob\njede individuelle Anweisung eines militärischen\nVorgesetzten, auch und gerade wenn ihre Übereinstimmung mit der allgemeinen Befehlslage wegen eines möglichen Exzesses des Befehlenden zweifelhaft\nerscheint, bereits den für eine mittelbare Täterschaft erforderlichen Grad von Tatherrschaft zu\nbegründen geeignet ist. Bei Befehlen eines Regimentskommandeurs an Angehörige seines Regiments\nliegt eine derart beherrschende Stellung vor.\n\nbb) Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe steht\nfest, daß der durch eigenes Schießen konkludent\nerteilte Befehl - wie vom Angeklagten gewollt -\nvon seinen Untergebenen als solcher aufgenommen\nund befolgt worden ist. Auf die Frage, ob der vom\n\n- 14 -\n\nAngeklagten erteilte Schießbefehl der allgemeinen\nBefehlslage entsprach oder ob die vorsätzliche Tötung eines Fluchtunfähigen insoweit wegen eines\nmöglichen Verstoßes gegen die den Schußwaffengebrauch zur Tatzeit regelnde DV 30/10 (vgl. dazu\nBGHSt 40, 241, 243) einen Exzeß darstellte (vgl.\nUA S. 43), kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, daß der Angeklagte seine herausragende Stellung als Regimentskommandeur dazu gebraucht hat,\nseine Untergebenen in der konkreten Situation zum\n\nSchießen zu veranlassen.\n\ncc) Den seine Tatherrschaft pegründenden 'individuellen Schießbefehl gab der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsat2. Der Angeklagte nahm den Tod\ndes Flüchtlings als das Ergebnis der von ihm gewünschten Schüsse pilligend in Kauf; er hatte damit Täterwillen. Dieser Erfolg sollte nach seiner\nVorstellung zwar durch gezielte Schüsse eintreten.\nDer Angeklagte nahm damit aber zugleich mindestens\npilligend in Kauf, daß das Opfer auch durch ohne\nTötungsvorsatz abgegebene schüsse ums Leben kam.\nDies läßt sich dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei entnehmen und ergibt sich auch unmittelbar\naus seinem eigenen Tötungsentschluß. Wenn willi\nBI durch befohlene Schüsse, die ungezielt und\nohne Tötungsvorsatz abgegeben waren, gleichwohl\n\ntödlich getroffen wurde, stellt dies für den Ange-\n\nklagten lediglich eine unwesentliche Abweichung\nvom vorgestellten Kausalverlauf dar.\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\ndd) Damit liegen die Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung \"durch einen anderen\" vor;\nund zwar sowohl nach geltendem Recht als auch nach\ndem zur Tatzeit geltenden Recht der DDR und dem\nspäteren § 22 Abs. 1 StGB-DDR/1968 (vgl. Lehrbuch\ndes Strafrechts der DDR, Allgemeiner Teil, 1957,\n\nS. 468; Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch,\n1976, S. 374). Daß der Angeklagte im Rahmen des\nTatgeschehens als unmittelbar Handelnder durch die\nvon ihm abgegebenen Schüsse selbst den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen wollte, steht der Annahme gleichzeitiger mittelbarer Täterschaft aufgrund der zur Tatbestandserfüllung ausgenutzten\nBefehlsherrschaft nicht entgegen. Unerheblich für\ndie mittelbare Täterschaft bleibt, ob der (ggf.\nmit bedingtem Körperverletzungsvorsatz) Sperrfeuer\nschießende Grenzsoldat seinerseits rechtswidrig\noder schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGH NW 1995,\n1437, 1438). Für die Tatherrschaft des Angeklagten\nkommt es auch nicht darauf an, ob (im Falle eines\nExzesses des Angeklagten) der unmittelbar handelnde Untergebene die etwaige Unverbindlichkeit des\nvom Angeklagten gegebenen Schießbefehls erkannte\n\noder erkennen konnte.\n\ne) Andere Sachverhaltsgestaltungen scheiden aus.\nDaß willi Block durch Schüsse getötet worden sein\nkann, die zeitlich vor den Schüssen des Angeklagten abgegeben wurden, läßt sich nach den Urteilsgründen ebenso zweifelsfrei ausschließen wie die\nMöglichkeit, daß Grenzsoldaten die tödlichen\nSchüsse abgaben, ohne das Verhälten des Angeklagten zuvor wahrgenommen zu haben (UA S. 9/10).\n\n3. Der Senat konnte den Schuldspruch auf vollende-\n\nten Totschlag umstellen.\n\na) Gesichtspunkte des S 265 StPO stehen dem nicht\nentgegen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte sich gegen die jetzt erfolgte Verurteilung\nauf wahldeutiger Grundlage anders als geschehen\nhätte verteidigen können.\n\nb) Daß der neue Tatrichter den Angeklagten wegen\nMordes (S 211 StGB, S 112 StGB-DDR) verurteilen\nwird, schließt der Senat aus. Niedrige Beweggründe\nwerden trotz der Tatsache, daß das Vorgehen des\nAngeklagten nach der zutreffenden Würdigung des\nLandgerichts (UA S. 46) den Charakter einer \"Hinrichtung\" hatte, angesichts der besonderen Umstände des Falles (UA S. 45/46) jedenfalls im Subjektiven nicht feststellbar sein. Auch die Staatsanwaltschaft ist sowohl in ihrer Anklageschrift als\nauch im Schlußvortrag ihres Sitzungsvertreters von\n\nTotschlag ausgegangen.\n\nc) Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat hat erwogen,\ngemäß S 354 Abs. 1 StPO auf die gesetzliche Mindeststrafe des S 212 Abs. 1 StGB von fünf Jahren\nzu erkennen. Er hat davon abgesehen, weil es nicht\ngänzlich ausgeschlossen erscheint, daß auch der\nneue Tatrichter zur Anwendung des - nach Wegfall\ndes vertypten Milderungsgrundes des S 23\n\nAbs. 2 StGB allerdings nicht naheliegenden -\n\ns 213 StGB gelangen könnte.\n\nos\n\n- 17 -\n\nIV.\n\nDer Senat hält an seinen Grundsätzen zur rechtlichen Beurteilung von tödlichen Schüssen an den innerdeutschen Grenzen fest (zusammenfassend BGH\nNJW 1995, 2728, zum Abdruck in BGHSt 41, 101 bestimmt). In der genannten Entscheidung ist der Senat bereits darauf eingegangen, daß das Grenzregime der DDR nicht mit den sonst üblichen Formen bewaffneter Grenzsicherung gleichgesetzt werden könne (BGH a.a.0..S. 2731 unter DII 2c, aa). Er\nhat insbesondere ausgeführt, daß der Befehl, die\nFlucht um jeden Preis, gegebenenfalls durch die\nTötung des Flüchtlings zu verhindern, unter den\nbesonderen Verhältnissen an der innerdeutschen\nGrenze ein so schweres Unrecht war, daß etwaige\nRechtfertigungsgründe des DDR-Rechts unbeachtlich\nsind, weil sie gegen die allen Völkern gemeinsamen, auf Wert und Würde des Menschen bezogenen\nRechtsüberzeugungen verstoßen (BGHSt 39, 1, 16 unter Bezug auf BGHSt 2, 234, 239). Bei dieser Anwendung des DDR-Rechts hat der Senat völkerrechtliche Grundsätze in seine Erwägungen einbezogen\n\n- 18 -\n\n(BGH NJW 1995, 2728 unter D II 2c, aa und bb;\nvgl. zum Gesichtspunkt des ius cogens auch\n\nBGHSt 40, 241, 247). Auf Schußwaffengebrauch, der\nnicht mit Tötungsvorsatz einherging, hat der Senat\nin keinem Fall die Verurteilung von Grenzsoldaten\ngestützt.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer - Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-04/5-str-494-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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