{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-03-04_5_StR_452_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-03-04","aktenzeichen":"5 StR 452/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 452/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 4. März 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Harry Werner OWe aus DONE.\ngeboren am 8. EEB 1945 in Heim.\n\n2. Frank Christian S t EEE\naus Bee:\n\ngeboren am &. EEE 1951 in Nc En,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\nA. März 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bremen vom\n10. März 1995 nach S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit gegen die Angeklagten ein Berufsverbot verhängt wurde.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden nach\ns 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges\nsowie wegen Verleitung zur Börsenspekulation in\nneun Fällen (OB) beziehungsweise in drei Fällen\n(StB) jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt und ihnen jeweils für die Dauer von vier\nJahren verboten, Börsenspekulationsgeschäfte oder\n\"sonstige Geldanlagegeschäfte zu vermitteln oder\nfür solche Geschäfte zu werben.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben nur teilweise\nErfolg, im übrigen sind sie unbegründet.\n\nDie Verhängung des Berufsverbots bedarf erneuter\nPrüfung, weil im Urteil jegliche Begründung für\nden Maßregelausspruch versehentlich unterblieben\nist. Zwar hat der Generalbundesanwalt zutreffend\ndarauf hingewiesen, daß die Feststellungen die\nVerhängung des Berufsverbots ohne weiteres rechtfertigen. Indes kann bei einem Eingriff in das\nRecht aus Art. 12 GG auch bei eindeutigen Fällen\nnicht auf jegliche Begründung, auch zur Dauer der\nMaßregel, verzichtet werden. Einer Aufhebung von\nFeststellungen bedurfte es nicht.’\n\nII.\n\nIm übrigen bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge\ndes Angeklagten StB, das Landgericht habe\nunter Verstoß gegen S 29 Abs. 2 Satz 1 StPO verspätet über die Ablehnung des Richters am Landgericht EEMMB entschieden.\n\n1. Der Senat entnimmt der Revisionsbegründung und\nder dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden folgen-\n\nf\n\nden Sachverhalt:\n\nDer Verteidiger des Angeklagten StB Ichnte\nfür seinen Mandanten in der Hauptverhandlung vom\n31. Januar 1995 den Richter am Landgericht >\nwegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 2. Februar 1995, dem nächsten Verhandlungstag, war angesichts der Notwendigkeit, die Beteiligten zu der\ndienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters an-\n\nzuhören, eine Entscheidung nicht möglich oder nach\nAuffassung des Vorsitzenden nicht zweckmäßig. Über\ndie Ablehnung wurde erst am 7. Februar 1995, dem\nübernächsten Verhandlungstag, entschieden; das Ablehnungsgesuch wurde zurückgewiesen. An diesem\nVerhandlungstag war für die Dauer von drei Minuten\nein Zeuge über seine Zeugenpflichten belehrt und\n\n- nachdem das Gericht auf den Verstoß gegen s 29\nAbs. 2 Satz 1 StPO aufmerksam geworden war - insoweit die Sach- und Rechtslage erörtert und sodann\nüber das Ablehnungsgesuch beraten und die beschlossene Entscheidung verkündet worden. Nach\nVerkündung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch wurde die Belehrung des Zeugen wiederholt.\n\n2. Die Revision macht geltend, mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch hätte nicht bis zum\nübernächsten Hauptverhandlungstag gewartet werden\ndürfen, mindestens begründe aber die Überschreitung der absoluten Höchstfrist des sS 29 Abs. 2\nSatz 1 Halbsatz 2 StPO die Revision.\n\nDer Senat kann offenlassen, ob als Verstoß gegen\ndas Gebot beschleunigter Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch (S 29 Abs. 2 Satz 1 Halb-\n\nsatz 1 StPO) gerügt werden kann, das Gericht hätte\naus tatsächlichen Gründen früher als geschehen\n\nentscheiden können.\n\nSelbst wenn hier neben dem Verstoß gegen die\nHöchstfrist des S 29 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StPO\nauch ein Verstoß gegen das Gebot beschleunigter\nEntscheidung über ein Ablehnungsgesuch (S 29\n\nAbs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPo) vorliegen sollte,\n\n34\n\nist ausgeschlossen, daß das Urteil auf dem einen\noder anderen Verstoß beruhen kann. Darauf kommt es\naber an, denn das Gesetz hat Verstöße der vorliegenden Art nicht zu absoluten Revisionsgründen erklärt.\n\nDas Gebot beschleunigter Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch will bewirken, daß ein abgelehnter\nRichter, dessen Ablehnung möglicherweise für begründet erklärt werden wird, nicht länger als unbedingt nötig auf das Prozeßgeschehen einwirken\nkann. So gesehen kann schon zweifelhaft sein, ob\nin Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch unbegründet ist, auf einer Verzögerung der Entscheidung\nüber das Ablehnungsgesuch überhaupt etwas beruhen\nkann. Im vorliegenden Fall kann ein Beruhen mit\nSicherheit ausgeschlossen werden. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden war frühestens am\n6. Februar 1995 eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch möglich. Zwischen diesem Zeitpunkt und\nder Entscheidung über das Gesuch lag lediglich eine drei Minuten dauernde Belehrung eines Zeugen\nund die durch das Versäumnis des Gerichts erforderlich gewordene Erörterung der Sach- und Rechtslage zum weiteren Verfahren. Daß die Anwesenheit\ndes abgelehnten Richters bei der Belehrung eines\n\nZeugen auf die spätere Entscheidung des Gerichts\nvon Einfluß gewesen sein könnte, ist ausgeschlossen. Soweit die Revision sich im übrigen auf die\n\nRechtsprechung ZU s 229 StPO bezieht, verweist der\nSenat auf seine Entscheidung BGHR stpo S 229\n\nAbs. 2 Satz 1 Hemmung 2.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-04/5-str-452-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-04/5-str-452-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.622499+00:00"}}