{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-02-21_5_StR_725_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-02-21","aktenzeichen":"5 StR 725/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 725/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Februar 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Paul Johann NEED aus Ham,\ngeboren am R. WEB 1970 in Hei (Pi) ,\n\n2. Alfred Sch EEEB aus Ho ,\ngeboren an @. EEE 1959 in Rob (PM).\n\n3, Lescck O MEER aus er o —y\ngeboren am @. am 1959 in Grm (Pe).\n\nwegen Steuerhehlerei u.a.\n\nKr\n\nPa\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. Februar 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten NEED .\nsch und OEM wird das Urteil des\nLandgerichts Krefeld vom 27. Juni 1995 in\nden gegen diese Angeklagten gerichteten\nStrafaussprüchen mit den Feststellungen\nnach $S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nor wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, -an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zUu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Beschwerdeführer NE,\nSch und OMMEER wegen Steuerhehlerei zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Angeklagten N@-\nWB und SCh@iBB haben Erfolg. Die Revision des\nAngeklagten oO ist unbegründet im Sinne von\n\nBL,\n\n§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch wendet; im übrigen führt sie aufgrund\nder Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs\nauch gegen diesen Angeklagten.\n\nNach den Feststellungen verkauften die Angeklagten\ngemeinsam eine Lieferung von 5.020 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten an einen\nScheinaufkäufer des Zollfahndungsamtes Düsseldorf.\nDie Zigaretten waren Bestandteil einer größeren,\nvon weiteren Angeklagten veranlaßten Beiladung in\neinem aus Polen kommenden LKW, mit dem insgesamt\n9.767 Stangen (1.976.800 Zigaretten) ohne zollamtliche Anmeldung in die Bundesrepublik Deutschland\neingeführt worden waren. Das Landgericht teilt ohne Berechnung im einzelnen mit, dadurch seien insgesamt Eingangsabgaben in Höhe von 494.480,70 DM\nverkürzt worden. Diesen Gesamthinterziehungsbetrag\nlegt der Tatrichter sowohl den polnischen Lieferanten und Fahrern als auch den Beschwerdeführern\n\nzur Last.\n\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt\nhat, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Denn die Angeklagten NE, SCh@iiR und\nO@EEB können nur für den Teil der hinterzogenen\nEingangsabgaben verantwortlich gemacht werden, der\nauf die von ihnen verkauften Zigaretten entfällt.\nDas Landgericht ist somit jeweils von einem zu\ngroßen Schuldumfang ausgegangen, dies führt zur\nAufhebung des Strafausspruchs; der Schuldspruch\ngegen die Beschwerdeführer bleibt davon unberührt.\n\n2?\nyo\nre\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß zur Bestimmung des\nSchuldumfangs für jede Abgabenart (hier: Eurozoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) eine Darstellung der zugrundeliegenden steuerrechtlichen\nGrundlagen und die Berechnung der verkürzten Steuern erforderlich sein wird (vgl. BGHR AO S 370\nAbs. 1 Berechnungsdarstellung 2 bis 8 je-\n\nweils m.w.N.; BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995\n\n- 5 StR 628/94 -).\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-21/5-str-725-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-21/5-str-725-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.355504+00:00"}}