{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-02-21_5_StR_399_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-02-21","aktenzeichen":"5 StR 399/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 399/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Februar 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Horst Bi EEE aus SO.\ngeboren am @. WR 1956 in fe 7\n\n2. Christa Hilde Bi EIERN\n\ngeborene ROW aus BEHMEM,\ngeboren am &&. Em 1958 in Brüiiime ,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. Februar 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Horst\nund Christa Bi wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 20. Dezember 1994\nnach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte Horst Bi EEE\nwegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen\nversuchten Betruges verurteilt worden\nist, feraer in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten,\n\nb) soweit die Angeklagte Christa BiEEENB\nverurteilt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nHorst BIER wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revisionen, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges, den Angeklagten Horst Bi außerdem wegen Diebstahls oder\nHehlerei sowie wegen einer falschen Versicherung\nan Eides statt zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges hat\naus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand,\nso daß es auf die hierzu erhobenen Verfahrensrügen.\nnicht ankommt. Der weitergehende Schuldspruch gegen den Angeklagten Horst BiB hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Der Strafausspruch gegen beide Beschwerdeführer war insgesamt\naufzuheben.\n\n1. Die Feststellungen besagen, soweit sie die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten\nBetruges (Fall II 2, 3 der Urteilsgründe) betreffen, das folgende. Das eingeschossige Mehrfamilienhaus, das der Angeklagte Horst BiB im\nFebruar 1993 erworben hatte, brannte am Abend des\n5. Dezember 1993, eines Sonntages, ab. Der Brand\nwurde gegen 20.30 Uhr bemerkt. Das Haus enthielt\nverschiedene Wohnungen, von denen je eine von den\nbeiden Angeklagten, sowie von den Zeugen Ki\n\nund MEER bewohnt wurde; bei der Angeklagten\nChrista Bi lebten auch ihre Kinder. Am\nNachmittag des Brandtages hatte in dem Haus ein\nKindergeburtstag stattgefunden, zu dem die Angeklagten auch die Mitbewohner K@e und MEER\neingeladen hatten. Die Angeklagten und die Kinder\nfuhren um 18.00 Uhr zu den Großeltern der Kinder;\nden Angeklagten war bekannt, daß die Zeugen Kun.\nund MED den Abend nicht zu Hause verbringen\nwürden. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten das Feuer, das sich nur langsam ausbreitete, vor ihrer Abfahrt mit einem unbekannten Brandmittel nach gemeinsam gefaßtem Plan in Gang gesetzt.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß das Feuer durch einen Defekt elektrischer Leitungen oder durch eine versehentlich nicht gelöschte Kerze entstanden ist,\nhatte der Tatrichter nicht. Zünd- und Brandvorrichtungen sind nicht gefunden worden. Der als\nsachverständiger Zeuge gehörte Kriminalbeamte BOB\nhat an den Wohnungswänden Spuren von \"Weißbrand\"\nbemerkt. Dazu heißt es in den Urteilsgründen, nach\nden Angaben des Kriminalbeamten entstehe Weißbrand\nbei extrem hohen Temperaturen, \"was auf eine sauerstoffarme Verbrennung hindeutet\". Daraus\nschließt die Strafkammer mit dem Beamten, daß bei\nder Brandentwicklung die Fenster geschlossen waren, das Feuer also nicht etwa von Einbrechern gelegt worden ist; die Haustür war \"sorgfältig verschlossen\". Die Angeklagten haben den Brandschaden\nbei der Feuerversicherung und den Verlust von Einrichtungsgegenständen bei ihren Hausratsversicherungen angemeldet.\n\nEM\nER\n“\n\n2. Daß die Angeklagten das Feuer in Gang gesetzt\nhaben, leitet das Landgericht im wesentlichen aus\nfolgenden Gesichtspunkten her:\n\na) Die Angeklagten hätten ein Motiv für die Tat\ngehabt: Die Feuerversicherung sei erst unmittelbar\n‘ vor dem Brandtage von dem Voreigentümer auf den\nAngeklagten Horst Bi übertragen worden. Abbruchgenehmigungen seien schwer zu bekommen; der\n\"warme Abriß\" sei eine \"kostengünstige Alternative\" zu fachmännischen Abrißarbeiten; ein Schadensfeuer sei eine günstige Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Neubaupläne habe der\nAngeklagte schon einige Wochen vor dem Brand erörtert; eine Architektin sei mit der Vorplanung beauftragt gewesen, und eine Bauvoranfrage sei an\ndas Bauamt gerichtet worden. Nach dem Brand sei\nsogleich ein Statiker beauftragt und Baumaterial\nbestellt worden.\n\nb) Mehrere Gegenstände, die die Angeklagten in den\nbei den Hausratsversicherungen eingereichten Schadenslisten genannt hätten, seien in dem Abstellraum des unversehrt gebliebenen Nebengebäudes gefunden worden. Dort hätten sich auch Privatfotos\nder beiden Angeklagten und bespielte Videokassetten mit persönlichem Inhalt befunden. Einige Zeugen hätten berichtet, daß zwei Tage vor dem Tag\ndes Brandes sowie unmittelbar vor der Geburtstagsfeier Gegenstände aus dem Haus getragen worden\nseien. Der Zeuge MB habe angegeben, er habe\ngeholfen, eine Stereoanlage aus der Wohnung des\nAngeklagten Horst Bi@WB hinauszutragen, damit\n\nsie, wie es geheißen habe, nicht bei dem Kindergeburtstag beschädigt werde; bei diesem Zeugen sei\nim Frühjahr 1994 eine andere Stereoanlage sichergestellt worden, die der Zeuge KB am Nachmittag vor dem Brand in der Wohnung des Angeklagten\nHorst BiEEEER sesechen habe.\n\nc) Der Zeuge Mi@B habe einem Dritten erzählt,\ndie Angeklagte Christa Bi habe gesagt, sie\nwerde sich für den Fall der Entdeckung des Verstecks im Abstellraum darauf berufen, daß dieser\nRaum an eine fremde Firma vermietet sei; entsprechend habe sie sich dann verhalten. Ferner habe\nder Zeuge Sch in einem Fax und ebenso in der\nHauptverhandlung erklärt, der Angeklagte habe vor\ndem Brand in einem Gespräch über die Schwierigkeit, eine Abbruchgenehmigung zu erhalten, bemerkt: \"was soll ich machen, wenn ein Flugzeug auf\ndas Haus fällt\" und von einem künftigen Kindergeburtstag gesprochen.\n\n3, Die Beweiswürdigung des Tatrichters läßt besorgen, daß die Schlußfolgerungen, die aus dem genannten Sachverhalt abgeleitet werden, sich so\nsehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie nur einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGHR StPO S 261 Vermu-\n\ntung 8, 11 m.w.N.).\n\na) Den Urteilsgründen kann nicht hinreichend sicher entnommen werden, daß die vorstehend zu\n2 c) bezeichneten Gesichtspunkte vom Tatrichter als tragend angesehen worden sind. Die\nZeugen Mi@EEB und SchWEB haben nach den Ur-\n\nb)\n\nc)\n\nteilsgründen in der Hauptverhandlung erklärt,\nihre Anschuldigungen seien \"frei erfunden\"\n\n(UA S. 31). Diesen Widerruf belastender Angaben hat der Tatrichter ersichtlich nicht als\nunglaubhaft erachtet, denn in den Urteilsgründen heißt es hierzu lediglich: \"Selbst wenn\ndie getätigten Beschuldigungen erfunden beziehungsweise zusammengereimt wären, so besagt\ndies nicht, daß die Angeklagten nicht Täter\nder ihr (soll wohl heißen: ihnen) zur Last gelegten Brandstiftung gewesen sind\" (UA S. 31).\n\nDie zum Tatmotiv aufgeführten Gesichtspunkte\nsind nicht für sich allein tragfähig. Sie\ntreffen stets zu, wenn der Betroffene vor dem\nBrand Neubaupläne erwogen hat und sogleich\nnach dem Feuer Schritte zur Einleitung von\nBaumaßnahmen trifft. Daß sich der Angeklagte\nHorst Bi intensiv um die Übertragung\nder Hausversicherung bemüht hatte, ist mit\nRücksicht auf den vorangegangenen Erwerb des\nHauses nicht auffällig.\n\nHiernach konnte nur eine Gesamtwürdigung der\ndenkbaren Motive, der Zeugenaussagen über die\nEntfernung von Einrichtungsgegenständen und\nder sonstigen Umstände zur Überführung des Angeklagten herangezogen werden. Der Senat kann\njedoch die Tragfähigkeit, die den verbliebenen\nGesichtspunkten in ihrer Gesamtheit zukommt,\nnicht hinreichend rechtlich überprüfen, weil\nsich in den Urteilsgründen weitere Unstimmigkeiten und Lücken finden.\n\naa) Der Generalbundesanwalt hat zutreffend\n\nbb)\n\ndarauf hingewiesen, daß eine besonders hohe Verbrennungstemperatur und mangelnde\nSauerstoffzufuhr einander ausschließen\n(vgl. Eulenburg in: Herbert Schäfer\n\n- Hrsg. -, Grundlagen der Kriminalistik,\nBd. 8/1, 1972, S. 77, 85). Daß es sich\nhier um ein bloßes Formulierungsversehen\nhandelt, liegt nicht nahe. Unter diesen\nUmständen konnte aus den Beobachtungen des\nKriminalbeamten Bö@® nicht ohne weiteres\nhergeleitet werden, daß eine Zerstörung\nder Fensterscheiben und damit ein der\nBrandstiftung vorangehender Einbruch ausgeschlossen sind.\n\nDie Entfernung von Einrichtungsgegenständen unmittelbar vor dem Brand belastet die\nAngeklagten zwar in nicht unerheblichem\nMaße. Doch ist der Umstand, daß Gegenstände in dem Abstellraum gefunden worden\nsind, nicht ohne weiteres ein Hinweis darauf, daß sie vor dem Brand mit der Absicht\ndes Versicherungsbetruges dorthin verbracht worden sind. Denkbar ist auch, daß\nsie dort zunächst aus anderen Gründen ab-\n\ngestellt waren und erst das Schadensfeuer\n\nAnlaß dafür gegeben hat, sie mit auf die\nSchadenslisten zu setzen, um die Hausratversicherungen zu betrügen. Gewichtig ist\ndagegen das Indiz, das der Tatrichter daraus herleitet, daß private Fotos und Tonträger, also persönliche Erinnerungsgegenstände, in die Abstellkammer geschafft\n\nworden sind. Der Senat vermag jedoch nicht\nzu entscheiden, ob dieses Indiz dem Tatrichter ohne die Berücksichtigung der hier\nin Frage gestellten Gesichtspunkte ein\nhinreichender Grund für die Überzeugungsbildung hätte sein können. Die Gesamtwürdigung der Beweise hat hiernach der Tatrichter von neuem vorzunehmen.\n\nII.\n\nDie den Angeklagten Horst Bi betreffenden\nSchuldsprüche wegen Diebstahls oder Hehlerei sowie\nwegen falscher Versicherung an Eides statt sind frei\nvon sachlich-rechtlichen Fehlern.\n\nDa der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe\n(Diebstahl oder Hehlerei) in erster Linie auf dem\nErgebnis von Sachbeweisen beruht, nimmt der Senat\nnicht an, daß die Aussagen der sowohl zum Fall II 1\nals auch zum Fall II 2 der Urteilsgründe gehörten\nZeugen MOM, Mi und KEEE nur einheitlich\ngewürdigt werden können.\n\nWegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe hat der Senat jedoch, soweit der Angeklagte Horst Bi@B betroffen ist, neben der Ge-\n\n- 10 - =\n\nsamtfreiheitsstrafe auch die Einzelstrafen wegen\nDiebstahls oder Hehlerei sowie wegen falscher eides-\n\nstattlicher Versicherung aufgehoben.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nSchäfer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-21/5-str-399-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-21/5-str-399-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.315153+00:00"}}