{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-02-21_5_StR_33_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-02-21","aktenzeichen":"5 StR 33/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HM\n\n5 StR 33/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Februar 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Herbert wW ED aus Cam,\ndort geboren am@. EM 1972,\n\n2. Dieter Sc r > aus ce.\ngeboren am &. EM 1956 in DW,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. Februar 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Wen\nwird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 29. August 1995 nach § 349\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des\nAmtsgerichts Celle vom 14. Dezember 1993\nund vom 15. Februar 1994 - unter Auflösung\nder dort jeweils gebildeten Gesamtstrafen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und zehn Monaten verurteilt\nwird. Der Ausspruch über das Bestehenbleiben einer Einzelstrafe aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Celle vom 15, Februar 1994\nentfällt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Schein\nwird das genannte Urteil im Strafausspruch\ngegen diesen Angeklagten nach § 349\nAbs. 4 Sstpo dahin geändert, daß dieser Angeklagte unter Finbeziehung der Strafe aus\ndem Strafbefehl des Amtsgerichts Celle vom\n22. April 1993 und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 15. Sep”\ntember 1993 - unter Auflösung der durch\nden Beschluß des Amtsgerichts Celle vom\n\nen en\n\n21. Dezember 1993 gebildeten Gesamtstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt\n\nwird.\n\n3, Die weitergehenden Revisionen werden nach\ns 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-\n\nfen.\n\n4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten we wegen\nDiebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls \"unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe\naus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 15. Februar 1994 und unter Einbeziehung des Urteils des\nAmtsgerichts Celle vom 14. Dezember 1993 unter\nAuflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verurteilt, wobei die Einsatzstrafe aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Celle vom 15. Februar 1994\nin Höhe von sechs Monaten aufrechterhalten\" blieb.\nEs hat den Angeklagten SCHÜEEEEED wegen Diebstahls\nin fünf Fällen \"unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Celle vom 22. April 1993\"\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben nur den Erfolg, daß sie jeweils aus\nsachlichrechtlichen Gründen zu einer Änderung im\n\nAusspruch der Gesamtstrafe insofern führen, als\nweitere denn die vom Landgericht angenommenen Einzelstrafen.in die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe\nfallen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"zur Revision des Angeklagten wei» :\n\n... Nicht zutreffend ist ... die Bildung der\nCesamtstrafe. In diese Gesamtstrafe hat das\nLandgericht gemäß S 55 StGB die beiden Einzelstrafen aus dem Urteil vom 14. Dezember 1993\n(UA S. 8/9) und die hier wegen der davor begangenen Taten (UA S. 16/17) verhängten Strafen einbezogen (UA S. 27); das ist richtig.\nEine Einzelstrafe aus dem Urteil\n\nvom 15. Februar 1994 war aber - entgegen der\nAnsicht des Landgerichts - nicht gesondert\n'taufrechtzuerhalten' (UA S. 27); beiden am\n\n15. Februar 1994 verhängten Einzelstrafen\n\n(UA Ss. 10) lagen Taten zugrunde, die am\n\n14. September und 21. Oktober 1993, also ebenfalls vor dem ersten Urteil vom 14. Dezember 1993 begangen wurden. Am 14. Dezember 1993\nhätten daher - worauf es ankommt - die Taten\naus diesem Urteil vom 15. Februar 1994 und die\ndes vorliegenden Verfahrens abgeurteilt werden\nkönnen. Es kommt daher unter Einschluß aller\nEinzelstrafen nur eine Gesamtstrafe in Be-\n\ntracht.\n\n—— 0\n\nDie verhängte Gesamtstrafe kann indessen bestehenbleiben. Es erscheint ausgeschlossen,\ndaß sie unter Einschluß der weiteren Einzelstrafen höher bemessen worden wäre. Jedenfalls\nkann auf sie in entsprechender Anwendung des\n\n$S 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht erkannt\nwerden; ein entsprechender Antrag wird (vorsorglich) gestellt\n\nZur Revision des Angeklagten Schie:\n\nNicht zutreffend ist ... die Bildung der\nGesamtstrafe. In diese Gesamtstrafe hat das\nLandgericht gemäß § 55 StGB neben den hier\nverhängten Strafen (UA S. 25) auch die vom\n22. April 1993 einbezogen (UA S. 4/5, 25),\nweil die Strafen der erstgenannten Taten vor\ndem 22. April 1993 begangen wurden\n(UA S. 12/15); das ist richtig. Aber auch die\nTat zur Strafe aus dem Urteil vom 15. September 1993 ist vor dem 22. April 1993, nämlich\nam 26. Januar 1993 begangen worden (UA S. 5)\nund ist deshalb ebenfalls in diese Gesamtstrafe einzubeziehen. Daß sie Gegenstand einer\nfrüheren Gesamtstrafbildung vom 21. Dezember 1993 ist (UA S. 5), steht dem nicht entge-\n\n. gen (jetzt zusammenfassend BGH, Beschluß vom\n\n13. Oktober 1995 - 3 StR 431/95 - zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nDie verhängte Gesamtstrafe kann indessen\nbestehenbleiben. Es erscheint ausgeschlossen,\ndaß sie unter Einschluß auch der Einzelstrafe\nvom 15. September 1993 höher bemessen worden\n\nwäre. Jedenfalls kann auf sie in entsprechender Anwendung des S 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht erkannt werden; ein entsprechender Antrag wird (vorsorglich) gestellt.\"\n\nDer Senat stimmt dem zu und entspricht den (vorsorglich) gestellten Anträgen des Generalbundesanwalts,\nhinsichtlich beider Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 354 Abs. 1 StPO\n\nzu verfahren.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger j Nack\n\n2\n\nEi)\n$;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-21/5-str-33-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-21/5-str-33-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.293960+00:00"}}