{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-02-21_5_StR_15_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-02-21","aktenzeichen":"5 StR 15/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 15/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Februar 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nUdo Gustav Wilhelm GEB aus CD,\ndort geboren am . EB 1954,\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge U.A.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. Februar 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Strafkammer des Landgerichts\nLüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom\n2. November 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu”\nrückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes\nvon Haschisch in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\nmit diesem Betäubungsmittel in nicht geringer Menge sowie wegen eines Waffendelikts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen von acht Jahren und neun Mo-\n\nnaten) verurteilt.\n\nSeine hiergegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar hat der Tatrichter bei der Beurteilung des Betäubungsmitteldelikts alle strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte, die für und gegen den Angeklagten sprechen,\nsorgfältig aufgeführt.\n\nDabei ist jedoch ersichtlich wegen der ungewöhnlich großen Menge von Haschisch, die vom Angeklagten zwischengelagert worden ist, den vom Tatrichter erwähnten mildernden Gesichtspunkten ein zu\ngeringes Gewicht beigemessen worden. Der Angeklagte ist bisher nicht mit vergleichbaren Taten in\nErscheinung getreten. Er ist wegen seiner Überschuldung in einer wirtschaftlich schwierigen Lage\nder Versuchung erlegen, durch kurzfristige Zwischenlagerung einer \"weichen\" Droge schnell zu\nGeld zu kommen; dabei hat er im Rahmen der möglichen vom Gesetz unter Strafe gestellten Begehungsweisen mit dem Besitz eine relativ milde Form des\nTatbestandes nach § 29a BtMG erfüllt. Die gesamte\nMenge des Haschisch ist zudem dank des Zugriffs\nder Polizei nicht in den Handel gelangt.\n\nDie zu geringe Gewichtung dieser Gesichtspunkte in\nder Gesamtabwägung führt angesichts der persönlichen Umstände und des bisherigen Werdegangs dieses\nAngeklagten nach Auffassung des Senats trotz des\nnicht zu verkennenden Gewichts der Tat zu einer\nletztlich nicht mehr schuldangemessen hohen Einzelstrafe.\n\n30\n\nDie Aufhebung der Einsatzstrafe führt auch zur\nAufhebung der weiteren Einzelstrafe, SO daß der\nnunmehr berufene Tatrichter beide Taten erneut um-\n\nfassend beurteilen kann.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-21/5-str-15-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-21/5-str-15-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.276347+00:00"}}