{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-02-06_5_StR_13_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-02-06","aktenzeichen":"5 StR 13/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n5 StR 13/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. Februar 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nTuncay CB aus BEE,\ndort geboren am . EEEB 1972,\n\nwegen Raubes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n6. Februar 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2, Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPo als unbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und Strafausspruch\nunbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO. Der\nRechtsfolgenausspruch leidet jedoch, worauf auch\ndie Revision hinweist, an einem sachlichrechtli-\n\nchen Mangel, weil sich das Landgericht nicht mit\n\nder Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) auseinandergesetzt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Nach S 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung anordnen, wenn der Täter den Hang\nhat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu\nnehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang\nzurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er\nauch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn die Entziehungskur keine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung oder darauf bietet, den\nSüchtigen über eine gewisse Zeitspanne vor dem\nRückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl.\nBGHSt 28, 327, 328; BVerfG NStZ 1994,\n\n578 ££.).\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist es möglich,\ndaß die Voraussetzungen der Unterbringung gegeben sind. Der Angeklagte ist heroinabhängig,\nseine Versuche, von der Sucht loszukommen,\nsind bisher gescheitert (UA S. 4, 5). Er hat\ndie abgeurteilte Tat begangen, um seinen Heroinbedarf finanzieren zu können, und hatte bei\nder Tatbegehung unter heftigem Verlangen nach\nHeroin und großer Furcht vor Steigerung der\nschon beginnenden Entzugserscheinungen gestanden (UA S. 6). Er hat Krankheitseinsicht und\nist therapiewillig (UA S. 5).\n\nBei dieser Sachlage hätte geprüft werden müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte\ninfolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird,\nund ob dem mit einer Unterbringung nach\n\n§ 64 StGB begegnet werden kann.\n\nDie Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision\n\neingelegt hat, hindert die Nachholung der Un-\n\nterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5 ff.;\n\nBGH bei Holtz MDR 1990, 886). Über diese Frage\nmuß deshalb neu entschieden werden.\n\nDaß die Strafe bei Anordnung der Unterbringung nach S 64 StGB niedriger bemessen\nworden wäre, ist auszuschließen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-06/5-str-13-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-06/5-str-13-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.812804+00:00"}}