{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-01-25_5_StR_597_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-01-25","aktenzeichen":"5 StR 597/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 _ StR 597/95\n\nURTEIL\n\nvom 25. Januar 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. David Eugene c am '\ngeboren am. GIER 1969 in CMS.\n\n2. Heiko H EB aus Comm,\ngeboren am Mk. EEEEEEEE 1971 in To.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Januar 1996, an der teilgenommen ha-\n\nben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nDr. Schäfer\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. sem\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Eu>\nals Verteidiger des Angeklagten CE,\nRechtsanwalt >\nals Verteidiger des Angeklagten Hau .\n\nJustizangestellte NER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 3, Juli 1995 werden mit der Maßgabe\nverworfen, daß der Angeklagte C@B des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in 14 Fällen, der Angeklagte HER des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nfünf Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in zwei Fällen schuldig\n\nsind.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Angeklagten\ninsoweit entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n®\n\nGründe\n\nFür die Annahme bandenmäßigen Rauschgifthandels im\nSinne von $S 30a Abs. 1 BtMG reicht ein von einem\nernsthaften Willen getragener, auf gewisse Dauer\nangelegter Zusammenschluß von (mindestens)\n\nzwei Personen zu wiederholter Tatbegehung aus (Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 402/95 -\nm.w.N.; ständige Rechtsprechung). Diese Vorausset-\n\nzungen sind hier - entgegen der Annahme des Landgerichts - bei dem Angeklagten C@® in allen, bei\ndem Angeklagten HP in den ersten fünf Fällen\nerfüllt. Die danach gebotene, bereits der Anklage\nentsprechende Schuldspruchänderung bleibt - angesichts der Anwendung von S 31 BtMG, S 49\n\nAbs. 2 StcB und der jeweiligen Orientierung des\nLandgerichts an der Mindeststrafe bei im wesentlichen unverändertem Schuldgehalt - ohne Einfluß auf\ndie betroffenen Einzelstrafen und auf die Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren mit Be-\n\nwährung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Gene-\n\nralbundesanwalts.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-25/5-str-597-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-25/5-str-597-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.521978+00:00"}}