{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-01-25_5_StR_454_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-01-25","aktenzeichen":"5 StR 454/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 454/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. Januar 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. illi Ko EEE | aus Dr. .\ndort geboren &e. EEEEB 1955.\n\n2. Patrick Ralf Mm Een aus Briiiiiie,\ndort geboren am @. EEEES 1978,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n25. Januar 1996 beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten KOMM wird gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nBraunschweig vom 7. März 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Kon\ngegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. März 1995 wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.\n\n3. Der Angeklagte MB hat sein Rechtsmittel\ngegen das vorbezeichnete Urteil wirksam\nzurückgenommen. Von der Auferlegung von\nAuslagen und Kosten wird abgesehen\n(S 74 JGG).\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\na) Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung der\nRevision des Angeklagten KO, in Fällen der\nvorliegenden Art bestehe zwischen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung Gesetzeseinheit\nund nicht, wie das Landgericht angenommen hat, Tat-\n\neinheit. Die Freiheitsberaubung erfüllte hier, anders als in den von der Revision herangezogenen Fällen der Konkurrenz mit Vergewaltigung und sexueller\nNötigung (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 2 und\n4), nicht zugleich ein Merkmal jenes Tatbestandes.\nSie war hier auch nicht nur Nebenfolge der Körperverletzung, ihr kam eigenständiges Gewicht zu. Im\nübrigen wäre die Frage, ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit vorliegt, für die Bemessung der Strafe hier\nohne jegliche Bedeutung, da das stundenlange Festhalten des Opfers, um dieses zu quälen, unabhängig\nvon der Beurteilung der Konkurrenzen straferschwe-\n\nrend wirkt,\n\nb) Die straferschwerende Erwägung des Landgerichts,\nder Angeklagte KO sei mit allen Quälereien\nZZ einverstanden gewesen, verstößt nicht gegen\nS 46 Abs. 3 StGB, weil damit über die bloße Tatbestandsmäßigkeit hinaus der Schuldumfang angesprochen\n\nwird.\n\nHorstkotte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-25/5-str-454-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-25/5-str-454-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.505592+00:00"}}