{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-01-24_5_StR_501_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-01-24","aktenzeichen":"5 StR 501/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 501/95\n\nURTEIL\n\nvom 24. Januar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\nCemal Azmi S aus B\ngeboren am 1968 in A (Türkei)\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24, Januar 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\nDr. Schäfer\nHäger\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n19. Januar 1995 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die dadurch dem Ange-\n\nklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S wegen\nMordes (Fall 1), wegen eines Vergehens nach dem\nSprengstoffgesetz (Fall 2), wegen Beihilfe zum\nversuchten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum\nversuchten Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion\nund mit Beihilfe zu einem Vergehen nach dem\nSprengstoffgesetz (Fall 3) sowie wegen eines weiteren Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz in\nTateinheit mit Vortäuschen einer Straftat (Fall 4)\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe\nverurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Es\nhat ausgesprochen, daß die besondere Schwere der\nSchuld des Angeklagten gemäß 5 57a Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 2, $S 57b StGB nicht vorliege, Die Revision der\nStaatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge\ngegen die Entscheidung über die besondere Schwere\nder Schuld. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Verneinung einer besonderen Schwere der Schuld\nim Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, S 57b StGB\nhält sachlichrechtlicher Prüfung im Ergebnis\nstand.\n\nDem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der\nEntscheidung über das Vorliegen einer besonderen\nSchwere der Schuld eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prüfen,\nob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat, darf\naber nicht seine Wertung an die Stelle derjenigen\ndes Tatrichters setzen (BGHSt - Großer Senat für\nStrafsachen - 40, 360, 370).\n\nDaß die Strafkammer von einem unrichtigen Maßstab\nausgegangen sei, wie die Beschwerdeführerin meint,\nbesorgt der Senat nicht, zumal da die Strafkammer\nauf die Entscheidung des Großen Senates für Strafsachen ausdrücklich Bezug nimmt.\n\nIm einzelnen hat der Tatrichter im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung den für den Angeklagten\nsprechenden Gesichtspunkten entscheidendes Gewicht\n| beigemessen. Er hat insbesondere in Rechnung gestellt, daß alle strafbaren Handlungen des zur\nTatzeit noch jungen Angeklagten Seis auf die Initiative und im Interesse des Anführers cCı zU-\nrückgingen, dessen gewalttätige Dominanz der Tat-\n\nrichter an anderer Stelle (UA S. 39 £f.) plastisch\nbeschreibt. Dabei hat der Tatrichter die gegen den\nAngeklagten sprechenden Aspekte nicht übersehen.\nDazu gehört, daß der Angeklagte zwei gegen das Leben gerichtete Taten mit Verwirklichung von jeweils zwei Mordmerkmalen begangen hat, daß er mit\nden Taten auch eigene Interessen verfolgte und\nsich letztlich dem Anführer C: | bedenkenlos angeschlossen hat. |\n\nAllerdings weisen die Beschwerdeführerin und der\nGeneralbundesanwalt zutreffend darauf hin, daß der\nTatrichter im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung zu 8$S 57a, 57b StGB nicht auch weitere\nGesichtspunkte benannt hat, die für eine erhöhte\nSchuld des Angeklagten sprechen. Dies sind in\n\nFall 1 die eigenhändige Tötung des Opfers \"in Art\neiner Hinrichtung\" (Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Oktober 1995) und im Fall 3 die\nschwere Gefährdung weiterer Personen durch die\nversuchte Zündung einer in einem PKW installierten\nBombe. Der Tatrichter hat alle diese Umstände detailliert festgestellt und die Besonderheiten des\nFalles 3 bei der Strafzumessung berücksichtigt,\nwährend er im Fall 1 wegen der gesetzlich vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe keine\nVeranlassung hatte, im Rahmen der Begründung der\nverhängten Strafe die schulderhöhenden Besonderheiten erneut zu benennen. Es ist auszuschließen,\ndaß der Tatrichter die genannten Umstände bei der\nEntscheidung nach SS 57a, 57b StGB etwa übersehen\nhat.\n\nSchließlich besorgt die Beschwerdeführerin, die\nStrafkammer könne bei der Beurteilung der Täterpersönlichkeit übersehen haben, daß der Angeklagte\nsich in einem weiteren Fall, in dem Freispruch aus\nRechtsgründen erfolgt ist (UA S. 129 ££f.), zu einer Beihilfe zu einem dreifachen Mord bereit erklärt hat. Die Ausführungen dazu (UA S. 137) begründen eine solche Besorgnis jedoch nicht, da die\nStrafkammer an der genannten Stelle lediglich die\nAusgangsposition der Staatsanwaltschaft relativiert, die in ihrem Schlußvortrag von drei Mordtaten des Angeklagten ausgegangen war.\n\nBei alledem gilt zudem folgendes. Zwar ist die\nFeststellung der besonderen Schwere der Schuld sy-Stematisch kein Teil der Entscheidung zu Schuldund Strafausspruch. Sie ist vielmehr eine Entscheidung für das Vollstreckungsverfahren, die das\nBundesverfassungsgericht aus diesem herausgelöst\nund dem Tatrichter übertragen hat. Sie dient nicht\nder Bemessung der Sanktion, sondern der Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung ihrer\nweiteren Vollstreckung (BGHSt 40, 360, 366).\nGleichwohl sind die Vorschrift des § 267 Abs. 3\nSatz 1 StPO und die hierzu entwickelten Grundsätze\nentsprechend anzuwenden, wovon auch der Generalbundesanwalt in seiner genannten Antragsschrift\nausgeht. Danach muß ein Schweigen der Urteilsgründe über bestimmte Gesichtspunkte nicht stets besorgen lassen, daß diese Aspekte übersehen worden\n\nseien. Die Darlegung sämtlicher Erwägungen ist weder nötig noch möglich (BGH StV 1994, 151; BGHR\nStPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2).\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdor£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-24/5-str-501-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-24/5-str-501-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.474371+00:00"}}