{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-01-23_5_StR_642_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-01-23","aktenzeichen":"5 StR 642/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 642/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. Januar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut KB „aus ICE,\ngeboren am 0. > 1950 in Hoi,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. Januar 1996 beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Cottbus vom\n31. Mai 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nwegen Betrugs zum Nachteil der Firma\nSBM Wa CmbH verurteilt wurde,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin drei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo-\n\nnaten verurteilt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der\nFirma SBM We@EEB GmbH hat keinen Bestand.\n\n1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte\nim Januar 1992 für sein Kieswerk im Wege des Leasing eine mobile Brech- und Siebanlage sowie eine\nstationäre Steinbrechanlage, deren Gesamtwert mit\n4.254.480 DM angesetzt wurde. Als er nach einigen\nMonaten die monatlichen Leasingraten in Höhe von\n50.000 DM nicht mehr bezahlen konnte, kündigte der\nLeasinggeber den Leasingvertrag und verlangte vom\nHersteller erfolgreich den vertraglich vorgesehenen Rückkauf der Maschinen. Am 14. Mai 1993 kam es\ndarauf zwischen dem Angeklagten und der Herstellerfirma zu einem Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt, nach dem der Angeklagte die Maschinen unter folgenden Bedingungen erwerben sollte: Der\n\"offene Saldo\" für beide Anlagen wurde auf\n3.000.000 DM festgesetzt. Der Angeklagte sollte\ndiesen Betrag in monatlichen Raten von 75.000 DM\nbezahlen und einen Wechsel über 3.000.000 DM begeben, der jeweils nach drei Monaten unter Anrechnung der erfolgten Teilzahlungen prolongiert werden sollte.\n\nAls der Angeklagte bis 15. August 1993 keinerlei\nZahlungen erbracht hatte und der Wechsel zu Protest gegangen war, nahm die Herstellerfirma die\n\nAnlagen wieder zurück. Sie \"hat sich bemüht, den\nSchaden so gering wie möglich zu halten\", konnte\ndie Anlagen aber lediglich für einen Betrag von\n\n300.000 DM verkaufen.\n\nDas Landgericht nimmt einen Betrugsschaden von\n2,7 Millionen DM an.\n\n2. Der Senat vermag den Urteilsgründen nicht zu\nentnehmen, ob diese Bestimmung des Schadens dem\nstrafrechtlichen Vermögensschadensbegriff gerecht\nwird. Entscheidend für das Vorliegen eines Vermögensschadens in Fällen der vorliegenden Art ist\nder Vergleich des Werts des Vermögens des Getäuschten vor und nach der Vermögensverfügung\n(std. Rspr.; vgl. BGHSt 30, 388, 389; BGH Beschluß\nvom 29. November 1995 - 5 StR 495/95 -).\n\nEs kommt also darauf an, welchen Wert die Anlagen\nhatten, als der Veräußerer sie dem Angeklagten auf\nGrund des Kaufvertrags vom Mai 1993 unter Eigentumsvorbehalt überließ, und welchen Wert sie hatten, als der Veräußerer wegen des Zahlungsverzugs\ndes Angeklagten von seinem Recht Gebrauch machen\nkonnte, die Anlagen zurückzunehmen (vgl. BGHR StGB\nSs 263 Abs. 1 Vermögensschaden 10).\n\nDanach läge ein Vermögensschaden in der vom Landgericht angenommenen Höhe nur dann vor, wenn der\nobjektive Wert der durch die Vereinbarung vom\n\n14. Mai 1993 an den Angeklagten veräußerten und\n\nihm zur Nutzung überlassenen Anlagen zu diesem\nZeitpunkt tatsächlich 3.000.000 DM und der Restwert lediglich 300.000 DM betragen hätte. Angesichts des Umstands, daß der Betrag von\n\n3.000.000 DM dem \"offenen Saldo\" entsprach und nur\nwenige Monate danach der Veräußerer für diese Anlagen lediglich 300.000 DM erlösen konnte, hätte\ndie Schadensberechnung des Landgerichts näherer\n\nBegründung bedurft.\n\nDie Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der\nFirma SBM wage GmbH hat deshalb keinen Bestand. Der neue Tatrichter wird auch die Frage des\nIrrtums der Verantwortlichen des Veräußerers neu\nzu prüfen haben. Schließlich kann ihnen nicht entgangen sein, aus welchen Gründen es zum Rückkauf\nder Anlagen gekommen ist (vgl. BGHR StGB S 263\nIrrtum 2; BGH NStZ 1993, 440).\n\nII.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs zum\nNachteil der Firma SEM wWailB GmbH führt auch\nzur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt. Da\nfür diesen Fall die höchste Einzelstrafe verhängt\nwurde, kann der Senat nicht ausschließen, daß diese Verurteilung und die dafür verhängte Strafe\nsich auch auf die Bemessung der anderen Strafen\nausgewirkt hat. Der Strafausspruch mußte deshalb\ninsgesamt aufgehoben werden.\n\nIII.\n\nDas Landgericht wird unverzüglich zu prüfen haben,\nob die Voraussetzungen des Haftbefehls noch vor-\n\nliegen.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf\n\nSa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-23/5-str-642-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-23/5-str-642-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.347425+00:00"}}